Autor Thema: Erfahrungsstufe  (Read 5673 times)

c4r0

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Erfahrungsstufe
« am: 13.11.2018 11:33 »
Hallo liebes Forum  :)

Ich bin in einer Brandenburger Landesbehörde tätig, aktuell in der E 6, Stufe 3. Nun habe ich mich auf eine Stelle im gD beworben. Diese wäre dann nach E9 bezahlt. Die Tätigkeit wäre in einer komplett anderen Abteilung. Meine Frage daher: Ist generell, aufgrund des komplett neuen Aufgabengebietes, nur eine Einstellung in Erfahrungsstufe 1 möglich oder wäre auch auch die 2 denkbar? Ich bin bereits seit meiner Ausbildung im Jahr 2010 in der gleichen Behörde tätig.

Lars73

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #1 am: 13.11.2018 12:25 »
Wenn es ohne auslaufenden des bestehenden Vertrags ist (dauervertrag liegt vor?) wäre es als Höhergruppierung zu bewerten. Damit Stufe 2.

c4r0

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #2 am: 13.11.2018 13:41 »
Vielen Dank für die Antwort :) Ja, es liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

Pumpe

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #3 am: 13.11.2018 14:08 »
Wenn es ohne auslaufenden des bestehenden Vertrags ist (dauervertrag liegt vor?) wäre es als Höhergruppierung zu bewerten. Damit Stufe 2.

Hier hänge ich mich gleich mal ran:  ;)

Du schriebst "Dauervertrag", heißt dies, dass die Einstellung eines derzeit befristeten Angestellten, der nun eine Dauerstelle einer höheren Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber bekommt nicht als Höhergruppierung zu bewerten ist??

Lars73

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #4 am: 13.11.2018 15:24 »
@Pumpe
Wenn zum Zeitpunkt des regulären Endes des befristeten Vertrags ein neuer Vertrag einer anderen Entgeltgruppe geschlossen wird ist es grundsätzlich eine Einstellung und die Stufenzuordnung erfolgt nach § 16 und nicht § 17 TV-L. Die die Berufserfahrung in der E8 in der Regel nicht einschlägig für die E9 ist würde dann ggf. eine Stufenzuordnung in Stufe 1 erfolgen.

Pumpe

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #5 am: 13.11.2018 17:11 »
Wenn zum Zeitpunkt des regulären Endes des befristeten Vertrags ein neuer Vertrag einer anderen Entgeltgruppe geschlossen wird ist es grundsätzlich eine Einstellung und die Stufenzuordnung erfolgt nach § 16 und nicht § 17 TV-L.

Okay, heißt das dann dass, wenn ein Angestellter mitten in der Laufzeit seines befristeten Vertrages (konkret E5/2) eine unbefristete E9k ergattert, dies als Höhergruppierung gelten könnte, und er in die E9(k)/2 kommen müsste?

Entschuldigung wegen des Nachhakens - genau dieser Fall wird hier einem neuen Kollegen demnächst passieren ...

Lars73

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #6 am: 13.11.2018 17:28 »
@Pumpe
Grundsätzlich ja. Soweit der Arbeitgeber nur deshalb einen Aufhebungsvertrag und einen neuen Vertrags anstrebt um die Stufe zu sparen ist dies missbräuchlich und würde von den Gerichten vermutlich kassiert werden. Es fehlt aber noch an eindeutigen Entscheidungen. Bisher stützt sich diese Sichtweise auf einen Aufsatz einer BAG-Richterin.

Tariflich wäre der von dir beschriebene Fall eine klassische Höhergruppierung.

Wastelandwarrior

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #7 am: 14.11.2018 11:16 »
Wobei der Zeitpunkt der Aufgabenübertragung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist da eher ein stumpfes Schwert mit sehr langem Hubweg…
 

Lars73

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #8 am: 16.11.2018 11:10 »
Wenn man den Zeitpunkt auf das auslaufenden des Vertrages liegt ist es völlig ok. Aber einen Auflösungsvertrag nur um dann einen Vertrag in der Stufe 1 abschließen zu können dürfte durchaus erfolgreich anzugreifen sein. Aber der erste der es durchkämpft wird vermutlich bis zum BAG müssen. Zumindest bei einem Arbeitgeber der glaubt, dass es richtig ist so mit seinen Beschäftigten umzugehen.

Persi

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Antw:Erfahrungsstufe
« Antwort #9 am: 29.11.2018 14:02 »
Bei einer Höhergruppierung während der Vertragslaufzeit (egal ob befristet oder nicht) ist der Beschäftigte derjenigen Stufe zuzuordnen, wo man das bisherige Entgelt erhält, mindestens jedoch Stufe 2. Wenn der erste Vertrag vorher ausläuft und eine Neueinstellung Zeiten ohne Vertrag in der neuen Entgeltgruppe vorgenommen wird, ist es eine Einstellung und keine Höhergruppierung und der Kollege würde somit Stufe 1 erhalten.

Die Tätigkeiten brauchen hierbei in keiner Weise miteinander zusammenhängen.