Autor Thema: Rufbereitschaft bei Bundesbeamten  (Read 3488 times)

DOler

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Rufbereitschaft bei Bundesbeamten
« am: 04.12.2018 13:15 »
Hallo,

ich arbeite als Bundesbeamter in der IT Abteilung einer Verwaltung.
Die meisten meiner Kollegen/-innen sind Tarifangestellte.
In der IT gibt es gelegentlich angeordnete Überstunden und Rufbereitschaften.
Es ist bei Überstunden wohl so, dass Tarifangestellte frei wählen können, ob sie die geleisteten Überstunden ausgezahlt bekommen oder "abfeiern". Als Beamter bekommt man immer eine Zeitgutschrift; die Möglichkeit, sich die Stunden auszahlen zu lassen, besteht nicht.


Wie verhält es sich lt. Gesetz bei Rufbereitschaften? - Hier gibt es ja Zeiten, in denen der Mitarbeiter ja nur erreichbar sein muss, aber nicht tatsächlich tätig wird, und dann wieder Zeiten, in denen er - z.B. wegen eines Anrufs - tätig sein muss.
Für eine Rechtsgrundlage wäre ich dankbar.


Vielen Dank für Eure Hilfe!


Gruß
DOler

Organisator

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Antw:Rufbereitschaft bei Bundesbeamten
« Antwort #1 am: 05.12.2018 09:09 »
Moin,
für die Beamten gilt die AZV:

Gemäß § 12 AZV wird Rufbereitschaft, soweit sie über zehn Stunden im Kalendermonat hinausgeht, zu 1/8 dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Rufbereitschaft wird durch Arbeitszeit unterbrochen.

Die Gutschrift als Zeitguthaben scheidet aus, wenn zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen (§ 12 AZV i.V.m. „Hinweise zur AZV des BMI vom 24.02.2006, AZ D I 3- 211 321-9/9). Dies wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt:
Wenn ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht innerhalb von 12 Monaten erfolgen kann, kann aus Fürsorgegründen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden (vgl. „VV zu § 79 BBG des BMI vom 18.04.2006, AZ: D I 3 – 211 321-9/9). Dies gilt grundsätzlich für A-besoldete Beamte.

DOler

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Antw:Rufbereitschaft bei Bundesbeamten
« Antwort #2 am: 06.12.2018 15:02 »
Hallo Organisator,
vielen Dank für deine Info!
Das hilft mir schon weiter. :)
Gruß
DOler