Ich hege Zweifel daran, daß es sich dabei um einen einzelnen Arbeitsvorgang handelt - und selbst wenn es so wäre, besteht der Arbeitsvorgang wiederum aus Arbeitsschritten, die sich ändern würden. Eine Mitteilungspflicht würde ich erst dann sehen, wenn die Schwelle des §3 NachwG erreicht ist. Wohl aber halte ich es für eine Verpflichtung des AG, regelmäßig auf §13 Abs. 1 TVÖD zu prüfen, um seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen.