Autor Thema: Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L  (Read 10306 times)

öfföff

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Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« am: 05.12.2018 14:43 »
Ist es möglich, anstatt eine Höhergruppierung durchzuführen, eine pauschale Zulage zum Brutto (zb. 400 EUR) zu gewähren, die auch bei Stufenaufstieg erhalten bleibt?
In welchem Rahmen bestehen hier Möglichkeiten?
« Last Edit: 05.12.2018 14:56 von öfföff »

Spid

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #1 am: 05.12.2018 16:08 »
TB sind entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, eine Höhergruppierung ist eine zwingende Rechtsfolge aus der Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt. Sie steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.

MoinMoin

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #2 am: 05.12.2018 16:28 »
a) Es kann aussertariflich immer eine Zulage bezahlt werden.
b) Tariflich besteht die Möglichkeit der Gewährung des Entgeltes (ganz oder teilweise) einer höheren Stufe bzw. wenn man Stufe 6 ist, 20% der Stufe 2) nach §16 Abs. 5

Spid

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #3 am: 05.12.2018 16:34 »
Eine solche Zulage nach a) wäre nur übertariflich und nicht außertariflich möglich. Beide Optionen können nur zusätzlich und nicht anstelle einer Höhergruppierung gewährt werden.

MoinMoin

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #4 am: 05.12.2018 16:45 »
Stimmt!
Wie könnte man eine HG verhindern?
Durch Ablehnung der neuen auszuübenden Tätigkeiten?
Wäre diese Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten nicht durch das Direktionsrecht des AGs gedeckt?

Lars73

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #5 am: 05.12.2018 16:48 »
Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (welche im Ergebnis zu einer höheren Eingruppierung führt)  ist grundsätzlich nicht vom Direktionsrecht gedeckt.

Pseudonym

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #6 am: 05.12.2018 18:44 »
Aus welchem Grund soll die Höhergruppierung denn verhindert werden? Stufenlaufzeit?

Dienstbeflissen

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #7 am: 06.12.2018 09:35 »
Aus welchem Grund soll die Höhergruppierung denn verhindert werden? Stufenlaufzeit?

A ist aktuell in E8/3 und kommt im April 2019 in E8/4. Nun bekommt A das Angebot zum 01.12.18 höherwertige Tätigkeiten, entsprechend der E9 Fgr. 3, auszuüben.

Insbesondere im Hinblick auf eine wahrscheinliche stufengleiche Höhergruppierung ab 2019 wäre A schön dämlich, würde er die neuen Aufgaben übernehmen.

Spid

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #8 am: 06.12.2018 09:38 »
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.

Dienstbeflissen

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #9 am: 06.12.2018 09:42 »
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.

Vielleicht, damit der AN die nicht übertragenen Aufgaben trotzdem erledigt...

Spid

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #10 am: 06.12.2018 09:48 »
Für diesen bestünde aber keine Rechtspflicht, diese Aufgaben zu erledigen. Also zahlt der AG Geld für nix... Da wäre doch eher zu prüfen, ob eine zunächst vorübergehende Übertragung in Betracht käme. Für die bräuchte es auch nicht des Einverständnis des AN.

Dienstbeflissen

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #11 am: 06.12.2018 09:59 »
Für diesen bestünde aber keine Rechtspflicht, diese Aufgaben zu erledigen. Also zahlt der AG Geld für nix... Da wäre doch eher zu prüfen, ob eine zunächst vorübergehende Übertragung in Betracht käme. Für die bräuchte es auch nicht des Einverständnis des AN.

Eine vorübergehende Übertragung wäre ebenfalls eine Möglichkeit dafür zu Sorgen, dass die Tätigkeiten, die nun mal tatsächlich anfallen, erledigt werden. Und auch die praktikablere. Aber hier ging es ja explizit um übertarifliche Zulagen.

MoinMoin

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #12 am: 06.12.2018 11:53 »
Aber hier ging es ja explizit um übertarifliche Zulagen.
Kann ich nicht erkennen, dass es darum ging.
Und falls doch, dann braucht man hier niemanden zu fragen, weil das geht  Tarifrechtlich immer.
Ob der REchnungshof das anmahnt oder sonstwer in der Verwaltung, kann hier keiner beantowrten.

öfföff

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #13 am: 06.12.2018 15:03 »
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.
Um den Mitarbeiter zu halten und nicht zu verlieren. Zulage als Belohnung für gute Leistung quasi. Es gibt keine Änderung bei den Tätigkeiten. Insofern käme eine "tätigkeitsbezogene Höhergruppierung " ohnehin nicht in Betracht.
« Last Edit: 06.12.2018 15:07 von öfföff »

Spid

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Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
« Antwort #14 am: 06.12.2018 15:08 »
Also wollte der AG eine höherwertige Tätigkeit übertragen, der AN lehnt dies - aus welchem Grund auch immer - ab. Und dafür soll er nun „belohnt“ werden?