Autor Thema: Höhergruppierung Rückwirkend  (Read 16221 times)

Matthias

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Höhergruppierung Rückwirkend
« am: 06.12.2018 10:37 »
Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir bezüglich meiner genehmigten Höhergruppierung einige Fragen beantworten. Zunächst einmal zur Ausgangslage.

Seit 2012 habe ich einen Arbeitsvertrag bei einer Stadtverwaltung nach TVöD, EG 8.

Mitte Februar dieses Jahres habe ich einen Antrag auf Neubewertung der Stelle gestellt, da die Aufgaben meines Erachtens eher der TG 9a zugeordnet werden sollten. Damit bei der Neubewertung die Stufe (4) auch weiterhin beibehalten wird, habe ich den Antrag nicht im Jahr 2017 gestellt.

Nun kam die Bestätigung seitens der Dienststelle, dass die Stelle in der 9a bewertet wird- allerdings erst ab 01.03.2018.

Wäre nach §37 TVöD die Stelle nicht rückwirkend 6 Monate vor der Antragstellung mit TG 9a zu besolden? Hat hier die Neuschaffung der Tarifgruppe 9 a einen Einfluss, sodass die Rückwirkung eventuell nicht im Jahr 2017 möglich ist? Wenn ja, sollte die Stelle doch aber ab 01.01.2018 als 9a besoldet werden!?

Und wie sieht es mit der bisher erreichten Stufenlaufzeit aus? Läuft diese weiter wie bisher (letzte Aufwertung Ende 2016) oder beginnt die Zeit von neuem?

Vielen Dank schonmal im Voraus :) 


Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #1 am: 06.12.2018 11:39 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder erforderlich noch vorgesehen und für den Zeitpunkt der Höhergruppierung völlig unbeachtlich. Irrt der AG hinsichtlich der Eingruppierung, muß er seinen Irrtum zu dem Zeitpunkt korrigieren, zu dem sein Irrtum begann. Daraus resultierende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hingegen verfallen nach sechs Monaten, so sie nicht geltend gemacht wurden.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #2 am: 06.12.2018 11:43 »
Wenn die Aufgabe erst ab 1.3.2018 mit E9a bewertet wird gibt es vorher keine Ansprüche. Der Antrag auf Neubewertung der Stelle unterbricht nicht die tariflich Ausschlussfrist. Dazu ist die Forderung der Bezahlung nach Entgeltgruppe X ggf. Stufe Y erforderlich. Dagegen unterliegt die korrekte Eingruppierung keinen Ausschlussfristen.

Wenn dein Arbeitgeber einen Eingruppierungsirrtum sieht hätte er ggf. auch weiter rückwirkend korrigiert werden können. Auch zu einem Zeitraum wo es dann keine stufengleiche Höhergruppierung gewesen wäre.

Wenn du davon ausgehst, dass deine wahrzunehmenden Aufgaben schon vorher mehr als E8 waren kannst du versuchen dies durchzusetzen.

Die Stufenlaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der Höhergruppierung neu.

Matthias

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #3 am: 06.12.2018 13:13 »
Vielen Dank schon einmal für die Rückmeldungen nur leider versteh ich hier als Laie mehr oder weniger nur Bahnhof.

Grundsätzlich gab es ja zu bis Ende 2016 die TG 9a noch nicht, weshalb man davon ausgehen muss, dass die Stelle erst seit Anfang 2017 falsch eingruppiert ist. Wäre nun eine Forderung auf rückwirkende Zahlung nach TG9a ab 01.01.2017 rechtmäßig?

Anzumerken ist auch noch, dass gleichzeitig eine neue Stellenbeschreibung erstellt wurde, da die alte (mit EG8) nicht mehr alle Tätigkeiten, welche aber tatsächlich seit mehrerer Jahren durchgeführt werden, enthalten hat. Hat dies eventuell Auswirkungen auf eine rückwirkende Anrechnung?

Vielen Dank schonmal vorab :)




Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #4 am: 06.12.2018 13:20 »
Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.

Organisator

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #5 am: 06.12.2018 13:27 »
Ganz praktisch:
Mitte Februar stellst Du fest, dass deine Tätigkeitsdarstellung (TD) nicht mehr den tatsächlichen Tätigkeiten entspricht und bittest um eine Überarbeitung der TD. Dein AG macht dies und überträgt Dir zum 01.03. die "neuen" Tätigkeiten. Demnach bist Du zum 01.03. neu eingruppiert.

Die Tatsache, dass Du die "neuen" Tätigkeiten bereits jahrelang ausgeübt hast, ist für die Eingruppierung irrelevant. Hier ist jeder Tarifbeschäftigter gefordert, regelmäßig seine tatsächlichen Tätigkeiten mit denen der Tätigkeitsdarstellung zu vergleichen und ggf. auf Änderung hinzuwirken.

Matthias

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #6 am: 06.12.2018 13:33 »
Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.

Die auszuübende Tätigkeit hat sich nicht geändert, eher aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Arbeitsbereich weiterentwickelt.

Die alte Stellenbeschreibung hatte diese Anforderungen bei Weitem nicht abgedeckt, sodass nun eine neue erstellt wurde. Da sich die Arbeitsinhalte aber nicht geändert haben, müsste eine Forderung ab 01.01.2017 rechtens sein, oder?

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #7 am: 06.12.2018 14:16 »
Nochmal Matthias:

Die Tatsache, dass Du die "neuen" Tätigkeiten bereits jahrelang ausgeübt hast, ist für die Eingruppierung irrelevant.

Es geht um die auszuübende Tätigkeit, nicht die ausgeübte! Diese Spitzfindigkeit bedeutet, dass nur die Tätigkeitsdarstellung und die darin genannten Tätigkeiten eingruppierungsrelevant sind. Was Du tatsächlich machst, ist für die Eingruppierung völlig egal!

Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #8 am: 06.12.2018 15:02 »
Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.

Die auszuübende Tätigkeit hat sich nicht geändert, eher aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Arbeitsbereich weiterentwickelt.

Die alte Stellenbeschreibung hatte diese Anforderungen bei Weitem nicht abgedeckt, sodass nun eine neue erstellt wurde. Da sich die Arbeitsinhalte aber nicht geändert haben, müsste eine Forderung ab 01.01.2017 rechtens sein, oder?

Mir erschließt sich nicht ganz, wie sich eine auszuübende Tätigkeit „weiterentwickeln“ kann ohne sich zu ändern. Bitte näher erläutern.

Matthias

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #9 am: 06.12.2018 15:28 »
Sofern sich die auszuübende Tätigkeit geändert hat und diese Änderung zu einer anderen Eingruppierung führt, ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der neuen auszuübenden Tätigkeit auch der Zeitpunkt der Höhergruppierung.

Die auszuübende Tätigkeit hat sich nicht geändert, eher aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Arbeitsbereich weiterentwickelt.

Die alte Stellenbeschreibung hatte diese Anforderungen bei Weitem nicht abgedeckt, sodass nun eine neue erstellt wurde. Da sich die Arbeitsinhalte aber nicht geändert haben, müsste eine Forderung ab 01.01.2017 rechtens sein, oder?

Mir erschließt sich nicht ganz, wie sich eine auszuübende Tätigkeit „weiterentwickeln“ kann ohne sich zu ändern. Bitte näher erläutern.

In dem die Tätigkeitsfelder umfangreicher und anspruchsvoller werden. Wärend früher Dinge einfach gebucht wurden, sind mittlerweile umfangreiche Planungen notwendig. Die Ursachen liegen zum einen inhaltlicher Natur aber auch durch neue Rechtsgrundlagen.

Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #10 am: 06.12.2018 15:37 »
Also hat sich die auszuübende Tätigkeit geändert.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #11 am: 06.12.2018 15:47 »
Mir erschließt sich nicht ganz, wie sich eine auszuübende Tätigkeit „weiterentwickeln“ kann ohne sich zu ändern. Bitte näher erläutern.
Können auszuübenden Tätigkeiten durch äussere Faktoren sich nicht dahin entwicklen, dass sie zu einer höheren EG führen (z.B. die Gesetze ändern sich und werden derart komplex, dass es Auswirkungen auf die EG hat)?

Spid

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #12 am: 06.12.2018 16:02 »
In solchen Fällen ändert sich ja auch die auszuübende Tätigkeit - und sei es nur, daß sich dadurch Zeitanteile verschieben

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #13 am: 06.12.2018 16:11 »
Also mal Platt gesagt und so ganz doof ausgedacht:
Auszuübenden Tätigkeit: Umsatzsteuervoranmeldung
Zeitanteil 100%
Aufgrund der komplexität im Zeichen der Globalisierung und der damit verbundenen USt Gesetzgebungen, Urteile , Verfahren, ... (innergemeinschaftliche Lieferungen und der ganze Quark) ändert sich die auszuübenden Tätigkeit?
Und der AG muss seinen MA mitteilen, dass er jetzt eine andere auszuübenden Tätigkeit hat?

Organisator

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Antw:Höhergruppierung Rückwirkend
« Antwort #14 am: 06.12.2018 16:18 »
Gleichzeitig ändern sich aber auch die Inhalte in z.B. der Hochschulausbildung, so dass keine zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden. Eher eine theoretische Diskussion, praktisch noch nie erlebt. Anonsten auch etwas offtopic, da in dem konkreten Fall "neue" Tätigkeiten übertragen wurden.