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neue Stellenbewertung bei unveränderten Aufgaben

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Sachse90:
Hallo Kollegen :)

ich habe die Stelle gewechselt, welche mit der E9a bewertet wurde.
Die Kollegin, die in den (wohlverdienten) Ruhestand gewechselt ist, hatte eine Arbeitsplatzbeschreibung von 2011 (mit dem gleichen Inhalt wie die jetzige), aber die Bewertung war eine E9b (sogar fast eine E9c). Sie hatte mir netterweise ihre „alte“ Arbeitsplatzbeschreibung ausgehändigt) anhand der ich meine vergleichen könnte. Es sind die gleichen Tätigkeiten. Die Unterschiede liegen allerdings in der Bewertung der einzelnen Tätigkeiten (das zeigte mir netterweise der Personalrat). Tätigkeiten, die vormals als „besonders verantwortungsvoll“ oder mit „gründliche und umfassende Fachkenntnisse“ bewertet wurden, werden plötzlich mit „Berufsabschluss“ oder „vielseitigen Fachkenntnissen“ definiert (was am Ende die E9a nur noch rechtfertigt)

Lohnt sich hier vielleicht ein Gang zum Anwalt oder wie schätzt ihr die Situation ein?
Ich hätte es verstanden, wenn die Tätigkeiten geändert worden wären, mit weniger Verantwortung oder so, aber es ist nicht so.

Danke für Eure Meinungen.  :o

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG über die Eingruppierung anderer berührt die Eingruppierung naheliegenderweise nicht, da schon die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung selbst düse nicht berührt. Mithin kann ohne hinreichende Kenntnis der auszuübenden Tätigkeit selbst keine Einschätzung getroffen werden, ob der AG hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung nun irrt, seinerzeit irrte oder in beiden Fällen irrt. Diese Einschätzung ist aber unabdingbar zur Beantwortung der Frage.

bactho:
Eigenartig ist der Fall aber wirklich - zu Zeiten deiner Vorgängerin war der Arbeitsplatz dem gehobenen Dienst (vergleichbar) zugeordnet und jetzt nur noch im mittleren Dienst.
Da müssen sich entweder doch die Aufgaben (gravierend) geändert haben oder deine Vorgängerin war viel zu hoch eingruppiert oder Du zu niedrig!

Spid:
Es gibt bei TB keinen mittleren oder gehobenen Dienst - und auch nichts, das dem vergleichbar im Sinne von identisch/entsprechend wäre. Zudem kann niemand zu hoch oder zu niedrig eingruppiert sein.

bactho:
1.          § 5 Satz 2 TV EntgO Bund

2.          § 12 II Satz 1 TVöD  Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Wenn der/die Beschäftigte Tätigkeiten der EG 8 auszuüben hat, aber Vergütung der EG 11 erhält, ist er zu hoch eingruppiert!

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