von Physiobär am 12.11.2017, 14:28
Falls tatsächlich der TVöD-K gilt, befürchte ich, dass die P8 nicht erreichbar ist.
Hierfür müsstest du Gesundheits- und Krankenpflegerin und darüber hinaus in Bereichen tätig sein, in welchen eine Weiterbildung nach bestimmten Vorgaben vorgesehen ist. Die Endoskopie ist durchaus so ein Bereich.
Dir fehlt aber nun die nötige geforderte Ausbildung (hier eben die Gesundheits- und Krankenpflege), weshalb du entsprechend der Punkt 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 (EGO) eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert werden könntest (in gehe davon aus, das hier spezielle Tätigkeitsmerkmale vorrangig zu betrachten sind).
Auch wenn man nun argumentiert, dass alle anderen Angestellten in der P9 eingruppiert sind - da diese die entsprechende Fachweiterbildung vorweisen könn(t)en - und du nun aufgrund gleicher Tätigkeiten eine EG niedriger eingruppiert werden möchtest, scheitert dies nun am Fehlen der notwendigen Fachweiterbildung und der hierzu wiederum nötigen Ausbildungsvoraussetzungen.
Ergo: Ich sehe eine Höhergruppierung lediglich von E5 auf maximal(!) P7.
Und selbst dies gilt nur, wenn sich die Tätigkeit in der Endoskopie nicht nur auf Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten beschränkt.
Sollten die speziellen Tätigkeitsmerkmale nicht gelten, sondern tatsächlich die allgemeinen, halte ich durchaus auch eine Eingruppierung in die E6 durch sicherlich vorhandene gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für möglich.
Ergänzung: Den von mir vermuteten Vorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale herausgestellt.