Autor Thema: Eingruppierung nach AL II  (Read 6553 times)

qucksilver01

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Eingruppierung nach AL II
« am: 12.11.2018 18:17 »
Hallo zusammen,

derzeit bin ich in der Entgeltgruppe 9a eingestuft. Meine Stelle ist aktuell befristet und wird in naher Zukunft (Anfang 2019) der Entgeltgruppe E10 entsprechen (derzeit max. bis E9c möglich aufgrund der Befristung).
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe beantragte ich nun die Höhergruppierung nach E9c. Dies wurde mir jetzt versagt mit der Aussage, dass eine Überleitung von 9a nach 9c nicht ohne weiteres gehen würde...???!!!

Kann aktuell aufgrund der Gesetzeslage keinen Ansatz finden, was gegen die Höhergruppierung von 9a nach 9c sprechen könnte... im Gegenteil, finde sogar aufgrund der höherwertigen Tätigkeit  einen gesetzlich Anspruch gerechtfertigt...

Wie sehen das die Experten hier im Forum???

Sind auch eine relativ kleine Komune... evtl. will man so auch Geld sparen :-D

Danke für eure Einschätzungen

Lars73

  • Gast
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #1 am: 12.11.2018 18:25 »
Soweit die von dir auszuübende Tätigkeit nach E9c oder E10 zu bewerten sind, wäre auch entsprechend einzugruppieren. Dies grundsätzlich bei befristeten Vertrag auch schon vor Abschluss AL II.

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #2 am: 13.11.2018 08:36 »
Es sei denn, es gilt die Prüfungspflicht nach Textziffer 7 der Vorbemerkung. Dann wäre die EG 9c oder EG 10 nicht ohne weiteres möglich.

Gemeindefuzzi

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 76
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #3 am: 13.11.2018 08:40 »
Es sei denn, es gilt die Prüfungspflicht nach Textziffer 7 der Vorbemerkung. Dann wäre die EG 9c oder EG 10 nicht ohne weiteres möglich.

[...]
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe....
[...]

Damit dürfte die Prüfungspflicht nach den Vorbemerkungen erledigt sein....

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #4 am: 13.11.2018 08:41 »
Wie @Lars73 zutreffend ausführte, entfällt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gem. Vorbemerkung Nr. 7 Ziff. 5 lit. b EGO ohnehin für befristet Beschäftigte, mithin bist Du bereits seit Übertragung der auszuübenden Tätigkeit entsprechend dieser eingruppiert - auch schon vor Abschluss des ALII. Dieser bewahrt Dich jedoch davor, bei Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes aufgrund der dann wieder persönlich geltenden Ausbildungs - und Prüfungspflicht gem. Protokollerklärung zu Ziff. 5 lit. b der Vorbemerkung Nr. 7 EGO herabgruppiert zu werden. Eine Überleitung ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #5 am: 13.11.2018 10:02 »

[...]
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe....
[...]

Damit dürfte die Prüfungspflicht nach den Vorbemerkungen erledigt sein....
[/quote]

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. 8)
@Threadersteller: Ich würde dann die höhere Entgeltgruppe (schriftlich) geltend machen.

Lars73

  • Gast
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #6 am: 13.11.2018 11:20 »
Wichtig ist die Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe (rückwirkend) einzufordern. (Die Forderung der Eingruppierung unterbricht nicht sicher die tarifliche Ausschlussfrist.) Natürlich ist die Forderung nur sinnvoll, wenn denn tatsächlich entsprechende Tätigkeiten übertragen sind.

qucksilver01

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #7 am: 26.11.2018 17:47 »
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?

welche möglichkeiten hat ein AN wenn der AG eine höhergruppierung einfach nicht
vornimmt (seit 5 Monaten)???

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #8 am: 26.11.2018 18:05 »
E9c ist eine Entgeltgruppe.

Ja, gibt es. Du erfüllst aber o.g. Ausnahmetatbestand.

Eingruppierungsfeststellungsklage.

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #9 am: 26.11.2018 19:41 »
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?

welche möglichkeiten hat ein AN wenn der AG eine höhergruppierung einfach nicht
vornimmt (seit 5 Monaten)???

Entweder sind Mr. oder Mrs. Unwissenheit (bzw. Unwissenheit - divers) in Eurem Personalamt oder der AG versucht auf dreistem Wege Gehaltszahlungen einzusparen.

JC83

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 891
Antw:Eingruppierung nach AL II
« Antwort #10 am: 27.11.2018 09:15 »
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?


Wurde dir das SO mitgeteilt?