Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Eingruppierung nach AL II

(1/3) > >>

qucksilver01:
Hallo zusammen,

derzeit bin ich in der Entgeltgruppe 9a eingestuft. Meine Stelle ist aktuell befristet und wird in naher Zukunft (Anfang 2019) der Entgeltgruppe E10 entsprechen (derzeit max. bis E9c möglich aufgrund der Befristung).
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe beantragte ich nun die Höhergruppierung nach E9c. Dies wurde mir jetzt versagt mit der Aussage, dass eine Überleitung von 9a nach 9c nicht ohne weiteres gehen würde...???!!!

Kann aktuell aufgrund der Gesetzeslage keinen Ansatz finden, was gegen die Höhergruppierung von 9a nach 9c sprechen könnte... im Gegenteil, finde sogar aufgrund der höherwertigen Tätigkeit  einen gesetzlich Anspruch gerechtfertigt...

Wie sehen das die Experten hier im Forum???

Sind auch eine relativ kleine Komune... evtl. will man so auch Geld sparen :-D

Danke für eure Einschätzungen

Lars73:
Soweit die von dir auszuübende Tätigkeit nach E9c oder E10 zu bewerten sind, wäre auch entsprechend einzugruppieren. Dies grundsätzlich bei befristeten Vertrag auch schon vor Abschluss AL II.

nichts_tun:
Es sei denn, es gilt die Prüfungspflicht nach Textziffer 7 der Vorbemerkung. Dann wäre die EG 9c oder EG 10 nicht ohne weiteres möglich.

Gemeindefuzzi:

--- Zitat von: nichts_tun am 13.11.2018 08:36 ---Es sei denn, es gilt die Prüfungspflicht nach Textziffer 7 der Vorbemerkung. Dann wäre die EG 9c oder EG 10 nicht ohne weiteres möglich.

--- End quote ---

[...]
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe....
[...]

Damit dürfte die Prüfungspflicht nach den Vorbemerkungen erledigt sein....

Spid:
Wie @Lars73 zutreffend ausführte, entfällt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gem. Vorbemerkung Nr. 7 Ziff. 5 lit. b EGO ohnehin für befristet Beschäftigte, mithin bist Du bereits seit Übertragung der auszuübenden Tätigkeit entsprechend dieser eingruppiert - auch schon vor Abschluss des ALII. Dieser bewahrt Dich jedoch davor, bei Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes aufgrund der dann wieder persönlich geltenden Ausbildungs - und Prüfungspflicht gem. Protokollerklärung zu Ziff. 5 lit. b der Vorbemerkung Nr. 7 EGO herabgruppiert zu werden. Eine Überleitung ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version