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Eingruppierung nach AL II

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nichts_tun:

--- Zitat von: Gemeindefuzzi am 13.11.2018 08:40 ---
--- End quote ---

[...]
Da ich kürzlich meinen AL II erfolgreich absolviert habe....
[...]

Damit dürfte die Prüfungspflicht nach den Vorbemerkungen erledigt sein....
[/quote]

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. 8)
@Threadersteller: Ich würde dann die höhere Entgeltgruppe (schriftlich) geltend machen.

Lars73:
Wichtig ist die Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe (rückwirkend) einzufordern. (Die Forderung der Eingruppierung unterbricht nicht sicher die tarifliche Ausschlussfrist.) Natürlich ist die Forderung nur sinnvoll, wenn denn tatsächlich entsprechende Tätigkeiten übertragen sind.

qucksilver01:
hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?

welche möglichkeiten hat ein AN wenn der AG eine höhergruppierung einfach nicht
vornimmt (seit 5 Monaten)???

Spid:
E9c ist eine Entgeltgruppe.

Ja, gibt es. Du erfüllst aber o.g. Ausnahmetatbestand.

Eingruppierungsfeststellungsklage.

Skedee Wedee:

--- Zitat von: qucksilver01 am 26.11.2018 17:47 ---hallo zusammen,

muss nochmals auf das thema zurückkommen...
mein ag stellt sich grad dermaßen an... unglaublich...

gibt es eine explizite regelung, nachder ein beschäftigter ohne alg II die stufen 9c
nicht bekommt? obwohl er eine höherwertige tätigkeit ausübt...?

welche möglichkeiten hat ein AN wenn der AG eine höhergruppierung einfach nicht
vornimmt (seit 5 Monaten)???

--- End quote ---

Entweder sind Mr. oder Mrs. Unwissenheit (bzw. Unwissenheit - divers) in Eurem Personalamt oder der AG versucht auf dreistem Wege Gehaltszahlungen einzusparen.

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