Die Tarifvertragsparteien beliebten, die Tätigkeitsmerkmale der E9c dort festzulegen, wo sie auch die übrigen Tätigkeitsmerkmale definierten: in der Entgeltordnung, die sie dazu mittels Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 änderten.