Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung  (Read 7628 times)

Luke

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Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« am: 13.11.2018 10:11 »
Hallo!
Ich habe hier eine Fachfrage zur Eingruppierung.
Ich bin im Bauamt einer Gemeinde beschäftigt und in die EG 5/4 eingruppiert.
Nun suchte die Verwaltungsleitung jemanden der die Straßenbewertung durchführt, da sie beim ersten Versuch durch einen Kollegen vom RPA nicht anerkannt wurde bzw als falsch zurückgewiesen wurde.
Nach einigen überlegen habe ich mich entschieden dies durchzuführen um evtl. auch eine höhere EG zu bekommen. Eine vorherige Eingruppierung der Stelle gab es nicht und der Kollege der dies vorher machte bekam die EG5, mit der Begründung , er habe ja erst ausgelernt. Mein Bauamtsleiter war der Meinung es muss mindestens eine EG 8 sein, Anlagenbuchhaltung. Da durch die Gemeinde keinE Regung zwecks Eingruppierung kam habe ich einen Antrag auf Überprüfung gestellt und mich nebenbei informiert. Unser LK hat Stellen in der Anlagenbuchhaltung in EG9a eingruppiert. Durch die Kämmerin wurde ohne meine Einbeziehung eine Stellenbewertung vorgenommen.
Diese beinhaltet wohl grob das ich die Straßen gemäß Bewertungsrichtlinie zu bewerten habe und dann dem RPA vorlegen muss. Ganz nebenbei ist unsere BRL falsch da sie , wenn ich fertig bin, diese angepasst werden soll. Auf jedefall wurde mir die EG6/4 angeboten bzw. wurde die Stelle so bewertet. Ich legte Einspruch ein, da ich der Meinung bin das ich gemäß einschlägiger Eingruppierungshilfen für die Bewertung Ermessenspielraum, Gestaltungsspielraum sowie Entscheidungs und Beurteilungsspielraumhabe. Dies habe ich trotz der Bewertungsrichtlinie, da ich ja erstmal aale Straßen einteilen muss und erst dann nach der BRL urteile. Außerdem muss ich diese Akten unterschriftsreif vorlegen sowie zu einem Ergebnis kommen. Dies alles sind Merkmale einer selbststädigen Arbeit gemäß TVöD und würde mindestens 33%, was eine EG8 rechtfertigen würde, erfüllen.
Auch hier wurde ein widerspruch zurückgewiesen. Begründung - ich bewerte nicht sondern hätte eine Vorlage mit der BRL. Das ist Quatsch. Diese sieht meiner Meinung nach nur den Rahmen vor innerhalb welchen ich mich bewegen kann. Meinen Widerspruch habe ich auch mit Gerichtsurteilen begründet wo das selbstständige Arbeiten beurteilt wurde.
Meine Frage ist ob ich hier falsch liege!? Nächster Schritt Arbeitsgericht!?
Zum Verständnis, ich soll lediglich die Straßen bewerten und nicht die Akten dann fortführen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #1 am: 13.11.2018 10:15 »
Entschuldigt die Rechtschreibung. Es musste schnell gehen da hier zu viele Leute einen Blick auf meinen Bildschirm haben.

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #2 am: 13.11.2018 10:19 »
Welche Arbeitsvorgänge mit welchen Zeitanteilen wurden gebildet? Wie wurden diese jeweils bewertet?

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #3 am: 13.11.2018 10:41 »
Genau hier liegt das nächste Problem. Erstens sbekam ich die Stellenbeschreibung nicht in die Hand und zweitens wurde ich nicht einbezogen. Die Gemeinde hat die Stellenbewertung wohl an den VKA geschickt um sich abzusichern. Nur was drinsteht weiß ich nicht.
Ich will es einfach audsdrücken. Ich mache den ganzen Tag nichts anderes als die Straßen bzw Abschnitte zu Fotografieren und Straßenakten incl der Bewertung anzufertigen. dabei muss ich ja notgedrungen ständig bewerten und urteilen um zu einem Ergebnis kommen. Da vertsehe ich halt nicht wie man mir trotz einer BRL, die ja noch nicht mal richtig ist laut RPA, absprechen möchte das ich selbstständig arbeite. Zumal mir immer wieder gesagt wird das ICH entscheide wie die jeweilige Straße bewertet wird. :-[

Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #4 am: 13.11.2018 11:04 »
Da Du Dir ja ebenfalls eine Meinung über die Eingruppierung gebildet hast und dies sachgerecht nur über das Bilden von Arbeitsvorgängen und deren Bewertung einzeln und in der Gesamtschau funktioniert, würde mir für eine Einschätzung zunächst auch die von Dir getroffene Aufteilung und Bewertung genügen.

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #5 am: 13.11.2018 11:23 »
Erfassung und Verwaltung des Anlagenvermögens der Stadt

Selbständige Schaffung/ Aufarbeitung/ Fortführung einer aussagefähigen Liegenschaftsdokumentation (Straßen) ab der Erstbewertung und deren  Aktualisierung; Bewertung und Fortschreibung von Liegenschaftsneu- und Zeitwerten unter Beachtung wertbeeinflussender Faktoren für die Liegenschaften im Eigentum oder analoger Verfügungsberechtigung der Stadt; Dokumentation der Vermögensentwicklung der Gemeindeeigenen Liegenschaften (Straßen);
gemäß gesetzlicher Vorgaben und der Bewertungsrichtlinie der Stadt
45%

Bewertung, Festsetzung und Darstellung von Wertminderungen in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Hoch- und Tiefbau

Erarbeitung und Veranlassung von Veränderungen in der Anlagenbuchhaltung                                                                                                   
30%

● Bewertung und Einarbeitung von Werterhöhungen nach erfolgten Investitionsmaßnahmen an den Gemeindeeigenen Liegenschaften (Straßen) unter Beachtung der Differenzierung zwischen Investition und Erhaltungsaufwand je Anlagegut, einschließlich der Ermittlung von Veränderungen der Nutzungsdauer; Erarbeitung und Veranlassung von Veränderungen in der Anlagenbuchhaltung
25%

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #6 am: 13.11.2018 11:25 »
Widerspruch gegen die mir am 30.10.2018 von Ihnen mündlich erläuterte Eingruppierungsentscheidung (EG 6).

Begründung:

-selbständige Leistungen min. 33% für EG8

Die Straßenbewertung wird durch mich in selbständiger Leistung durchgeführt. Dabei müssen drei Bewertungsschemen (AHK,Ersatz- und Erinnerungswert) angefertigt und mit dem LK  abgesprochen werden, um für beide Seiten ein schlüssiges Ergebnis für die Eröffnunsbilanz vorlegen zu können. Wie und auf welche Art die Straßen bewertet werden, wird dabei von mir, im Rahmen eines Gestaltungsspielraumes, beurteilt, um am Ende eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Für diese Entscheidung wie eine Straße bewertet wird habe ich  Entscheidungsspielraum bzw. Beurteilungsspielraum. Die Ergebnisse dieser Straßenbewertung werden am Ende dem Amtsleiter unterschriftsreif vorgelegt.


Kennzeichen selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne ist  – ohne Bindung an verwaltungrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessensspielraum, Entscheidungsspielraum, Gestaltungsspielraum oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
(vgl. BAG 14.08.1985, 4 AZR 21/84, AP Nr. 109; BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10, AP Nr.319 beide zu §§22, 23 BAT 1975).

„Selbständige Leistungen sind mithin nicht schon dann anzunehmen , wenn es sich um eine Arbeit handelt, die nicht im Einzelnen durch Weisungen gelenkt sind. Andererseits schließt aber auch die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter selbständige Leistungen nicht aus.“
(BAG vom 09.11.1957 – AP Nr. 29 § 3 TO.A)

„Die Art des Ergebnisses der geistigen Arbeit ist unerheblich. Die wiederholte Bearbeitung ähnlich oder identisch gelagerter Fälle steht der selbstständigen Leistung nicht entgegen!“
(BAG vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – APNr. 52 §§22,23 BAT 1975)

„Maßgeblich für die Selbständigkeit ist, dass der Angestellte über den Wortlaut des Begriffs und über den Sprachgebrauch des Begriffs „selbständig“ hinaus eine eigene Entscheidungsbefugnis hat.“   (LAG Hamm vom 13.12.1995 – 19SA 666/95)

Eine selbständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit bezüglich des einzuschlagenen Wegs (Arbeitsmethoden,- gestaltung) und insbesondere des zu findenden Arbeitsergebnisses erbracht wird, die eine eigene Beurteilung und Entschließung (Entscheidung) erfordert, hier die Bewertung von Straßen!
(vgl. BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10, AP Nr. 319; BAG 10.12.1997, 4 AZR 350/96, AP Nr. 235 beide zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.)



Spid

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #7 am: 13.11.2018 12:46 »
Im Arbeitsrecht gibt es das Rechtsmittel „Widerspruch“ nicht.

Ich tue mir aufgrund des eng begrenzten Fachgebiets bereits schwer, auf gvFk zu erkennen, da es an der notwendigen Breite fehlt. Erst danach käme die Prüfung der selbstständigen Leistungen infrage. Folgt man der Bewertung des AG, daß gvFk vorliegen, was die E6 nahelegt, muß man den engen Maßstab anlegen, der an den Begriff der selbstständigen Leistung seitens der Arbeitsgerichtsbarkeit gelegt wird. AV 1 und 2 erfüllen dies mEn nicht. Der Spielraum ist bei 1 durch die Bewertungsrichtlinie und deren zwingende Anwendung faktisch nicht gegeben, siehe bspw. auch die Verneinung sL bei Standesbeamten. Die Verwendung mehrerer Schemata steht dem nicht entgegen. Ich sehe auch nicht, wo sL bei AV 2 herkommen sollten. Wenn AV 3 tatsächlich ein einziger AV sein sollte, würde ich darin bei einigen der Aufzählungen sL erkennen.

Bejaht man also gvFk, was ich nicht zwingend sehe, und sieht AV 3 tatsächlich als einheitlichen AV, käme man bei wohlwollender Betrachtung auf eine E7.

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #8 am: 13.11.2018 17:02 »
Vielen Dank!

Kaiser80

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #9 am: 14.11.2018 07:19 »
Entschuldigt die Rechtschreibung. Es musste schnell gehen da hier zu viele Leute einen Blick auf meinen Bildschirm haben.

Ernsthaft, wenn "zu viele Leute" einen Blick auf "deinen" Bildschirm haben, dann ist dies m.E. ein Fall für den/die Datenschutzbeauftragten

wedo

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #10 am: 14.11.2018 10:39 »
Was beinhaltet das Bewerten der Straßen? Handelt es sich um die reine Bewertung anhand der Abschreibung oder geht es auch darum Schäden die eine Straße hat zu erfassen und daraus ggf. den Sanierungsbedarf zu ermitteln?

Gruß

WeDo

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #11 am: 14.11.2018 11:17 »
Hallo! Es ist eine Erstbewertung für die Eröffnungsbilanz 2013. Eingeteilt werden sollen die Straßen in AHK, Ersatzwert und Erinnerungswert.

Kaiser80

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #12 am: 14.11.2018 15:04 »
Sofern es sich lediglich um die Wertermittlung der Straßen handelt, bin ich da deutlich bei spid und würde bei EG 5 zum halten kommen.

"Anlagenbuchhalter", die auch umfassende Kenntnisse im HGB, EStG und den GoB im allgemeinen haben müssen sind so i.d.R. ab EG8-EG9c zu finden.

Luke

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #13 am: 15.11.2018 08:21 »
Die selben Argumente bringt die Verwaltung vor. Aber eine Bewertung von einem Bauwerk kan doch nicht jeder unerfahrene oder einfache Mitarbeiter durchführen. Wenn ich meinen Amtsleiter oder dessen Stellvertreter bei seltenen Unklarheiten um die Meinung bitte, wird mir immer gesagt das ich alleine Entscheide und bestimme wie die Straßen bewertet werden. Außerdem soll ich Bewertungsveränderungen in die Richtlinie eintragen, damit diese vor der Prüfung vom RPA redaktionell angepasst werden kann. Ich bin der Meinung das diese Arbeiten nicht meiner EG6 abgegolten sind.
Aber scheinbar stehe ich mit dieser Meinung doch alleine da, sodass ich mir den Weg zum Arbeitsgericht doch sparen kann.

Kaiser80

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Antw:Höherwertige Tätigkeit-Straßenbewertung
« Antwort #14 am: 15.11.2018 11:32 »
Ich fasse meine Einschätzung mal in wenige Worte: Ja, spar dir den Weg.