Widerspruch gegen die mir am 30.10.2018 von Ihnen mündlich erläuterte Eingruppierungsentscheidung (EG 6).
Begründung:
-selbständige Leistungen min. 33% für EG8
Die Straßenbewertung wird durch mich in selbständiger Leistung durchgeführt. Dabei müssen drei Bewertungsschemen (AHK,Ersatz- und Erinnerungswert) angefertigt und mit dem LK abgesprochen werden, um für beide Seiten ein schlüssiges Ergebnis für die Eröffnunsbilanz vorlegen zu können. Wie und auf welche Art die Straßen bewertet werden, wird dabei von mir, im Rahmen eines Gestaltungsspielraumes, beurteilt, um am Ende eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Für diese Entscheidung wie eine Straße bewertet wird habe ich Entscheidungsspielraum bzw. Beurteilungsspielraum. Die Ergebnisse dieser Straßenbewertung werden am Ende dem Amtsleiter unterschriftsreif vorgelegt.
Kennzeichen selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessensspielraum, Entscheidungsspielraum, Gestaltungsspielraum oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
(vgl. BAG 14.08.1985, 4 AZR 21/84, AP Nr. 109; BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10, AP Nr.319 beide zu §§22, 23 BAT 1975).
„Selbständige Leistungen sind mithin nicht schon dann anzunehmen , wenn es sich um eine Arbeit handelt, die nicht im Einzelnen durch Weisungen gelenkt sind. Andererseits schließt aber auch die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter selbständige Leistungen nicht aus.“
(BAG vom 09.11.1957 – AP Nr. 29 § 3 TO.A)
„Die Art des Ergebnisses der geistigen Arbeit ist unerheblich. Die wiederholte Bearbeitung ähnlich oder identisch gelagerter Fälle steht der selbstständigen Leistung nicht entgegen!“
(BAG vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – APNr. 52 §§22,23 BAT 1975)
„Maßgeblich für die Selbständigkeit ist, dass der Angestellte über den Wortlaut des Begriffs und über den Sprachgebrauch des Begriffs „selbständig“ hinaus eine eigene Entscheidungsbefugnis hat.“ (LAG Hamm vom 13.12.1995 – 19SA 666/95)
Eine selbständige Leistung ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit bezüglich des einzuschlagenen Wegs (Arbeitsmethoden,- gestaltung) und insbesondere des zu findenden Arbeitsergebnisses erbracht wird, die eine eigene Beurteilung und Entschließung (Entscheidung) erfordert, hier die Bewertung von Straßen!
(vgl. BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10, AP Nr. 319; BAG 10.12.1997, 4 AZR 350/96, AP Nr. 235 beide zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.)