Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Erfahrungsstufe

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Pumpe:

--- Zitat von: Lars73 am 13.11.2018 15:24 ---Wenn zum Zeitpunkt des regulären Endes des befristeten Vertrags ein neuer Vertrag einer anderen Entgeltgruppe geschlossen wird ist es grundsätzlich eine Einstellung und die Stufenzuordnung erfolgt nach § 16 und nicht § 17 TV-L.
--- End quote ---

Okay, heißt das dann dass, wenn ein Angestellter mitten in der Laufzeit seines befristeten Vertrages (konkret E5/2) eine unbefristete E9k ergattert, dies als Höhergruppierung gelten könnte, und er in die E9(k)/2 kommen müsste?

Entschuldigung wegen des Nachhakens - genau dieser Fall wird hier einem neuen Kollegen demnächst passieren ...

Lars73:
@Pumpe
Grundsätzlich ja. Soweit der Arbeitgeber nur deshalb einen Aufhebungsvertrag und einen neuen Vertrags anstrebt um die Stufe zu sparen ist dies missbräuchlich und würde von den Gerichten vermutlich kassiert werden. Es fehlt aber noch an eindeutigen Entscheidungen. Bisher stützt sich diese Sichtweise auf einen Aufsatz einer BAG-Richterin.

Tariflich wäre der von dir beschriebene Fall eine klassische Höhergruppierung.

Wastelandwarrior:
Wobei der Zeitpunkt der Aufgabenübertragung im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist da eher ein stumpfes Schwert mit sehr langem Hubweg…
 

Lars73:
Wenn man den Zeitpunkt auf das auslaufenden des Vertrages liegt ist es völlig ok. Aber einen Auflösungsvertrag nur um dann einen Vertrag in der Stufe 1 abschließen zu können dürfte durchaus erfolgreich anzugreifen sein. Aber der erste der es durchkämpft wird vermutlich bis zum BAG müssen. Zumindest bei einem Arbeitgeber der glaubt, dass es richtig ist so mit seinen Beschäftigten umzugehen.

Persi:
Bei einer Höhergruppierung während der Vertragslaufzeit (egal ob befristet oder nicht) ist der Beschäftigte derjenigen Stufe zuzuordnen, wo man das bisherige Entgelt erhält, mindestens jedoch Stufe 2. Wenn der erste Vertrag vorher ausläuft und eine Neueinstellung Zeiten ohne Vertrag in der neuen Entgeltgruppe vorgenommen wird, ist es eine Einstellung und keine Höhergruppierung und der Kollege würde somit Stufe 1 erhalten.

Die Tätigkeiten brauchen hierbei in keiner Weise miteinander zusammenhängen. 

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