Autor Thema: Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren  (Read 6716 times)

was_guckst_du

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Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« am: 13.11.2018 13:55 »
Hallo,

als Folge der neuen EGO (Antragstellung/Nichtantragstellung) stellt sich nun diese Problematik ein:

Kollege A und B sitzen in einem Büro und üben dieselbe Tätigkeit aus. Während Kollege B aufgrund seinerzeitiger Antragstellung nach 9c eingruppiert ist, hat Kollege A aus nachvollziehbaren Gründen auf diese Antragstellung verzichtet und ist nach 9b eingruppiert.

Nun wird intern eine EG 10-Stelle ausgeschrieben und beide bewerben sich. Alle Bewerber mit 9c werden zum Auswahlgespräch eingeladen, Kollege A fällt aus dem Bewerberkreis (nach der Devise "9c schlägt 9b").

Korrekt?
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

nichts_tun

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #1 am: 13.11.2018 14:34 »
Nirgendwo ist m. E. geregelt, dass jemand, der nach der EG 9b vergütet wird, nicht zum Auswahlgespräch für eine EG 10-Stelle eingeladen werden kann.

Aber zurück zu deinem Beispiel: Kollege A und B haben ja die gleichen Tätigkeiten auszuüben, wenn ich dich recht verstehe. Beide Tätigkeiten waren früher in IVb/1a BAT eingruppiert, diese Tätigkeitsmerkmale entsprechen im Teil A I/ 3 der EG 9c. Dass Kollege A ausgeschlossen wird, nur weil er aufgrund des Überleitungsrechtes darauf "verzichtet" hat, eine höhere Eingruppierung zu erhalten, ändert aber nichts daran, dass die auszuübenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer EG 9c entsprechen.

Merkwürdige Bewerberauswahl.

was_guckst_du

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #2 am: 13.11.2018 14:41 »
Merkwürdige Bewerberauswahl.

...eben! Das finde ich ja auch...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Lars73

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #3 am: 13.11.2018 15:30 »
So geht es nicht. Das Grundproblem ist, dass es sehr schwer ist die Vorgaben für Beamte und Tarifbeschäftigte in ein Auswahlverfahren zu packen. Eine pauschale Ablehnung E9b ist unter dem geschilderten Umständen nicht möglich.

Soweit es ein umfassendes Beurteilungssystem für Tarifbeschäftigte gibt und Kollege A war in der Vergleichsgruppe E9b und Kollege B in der Vergleichsgruppe E9c ist die Bewertung von A entsprechend anzupassen. Wenn die Bewertung gleich oder schlechter als von den eingeladenen Personen mit E9c war, wäre es ggf. gerechtfertigt den Kollegen A nicht einzuladen.

P.S. Das wäre etwas wo ein Personalrat aktiv werden sollte...

BAT

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #4 am: 13.11.2018 16:29 »
Warum sollte es ein Problem sein, daß der AG nur einen bestimmten Personenkreis, bei dem auch noch eine nachvollziehbare tarifliche Grundlage da ist, in die Auswahl nimmt?

Spid

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #5 am: 13.11.2018 16:34 »
Weil die Auswahl sachgerecht erfolgen muß - und die Auswahl anhand der Entgeltgruppe dieses notwendige Merkmal nicht erfüllt.

Kaiser80

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #6 am: 14.11.2018 07:08 »
Ah, schön dass das Forum wieder da ist. War ja skandalös, dass man sich Antworten auf tariftrechtliche Fragen in der zwischenzeit selbst erarbeiten musste.

(Beamten und) Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Der o.g. Ausschluss eines 9b-Mitarbeiters ist somit nicht gerechtfertigt.

was_guckst_du

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #7 am: 14.11.2018 08:39 »
Weil die Auswahl sachgerecht erfolgen muß - und die Auswahl anhand der Entgeltgruppe dieses notwendige Merkmal nicht erfüllt.

...ein wenig konkreter wäre nett... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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Spid

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #8 am: 14.11.2018 08:42 »
Wo ist der Bezug der Entgeltgruppe zu Eignung, Leistung, Befähigung?

Hain

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #9 am: 14.11.2018 08:53 »
Moin,

zum Einstieg in die Frage eines anzuwendenden einheitlichen Beurteilungsmaßstabes eignen sich verschiedene auf der Seite https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/beurteilung/beurteilungsmassstab.htm angeführte Urteile.

Grüße
Hain

was_guckst_du

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #10 am: 15.11.2018 11:28 »
...schöne Auflistung, aber hier nicht anwendbar...

...Dienstherr hat mittlerweile seine Rechtsauffassung "angepasst" und den 9b-Bewerber nachträglich auch eingeladen.. ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

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Kaiser80

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #11 am: 15.11.2018 11:31 »
Na also.
Die/Eine andere Auffassung wäre auch nicht haltbar gewesen.

BAT

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #12 am: 16.11.2018 13:03 »
...schöne Auflistung, aber hier nicht anwendbar...

...Dienstherr hat mittlerweile seine Rechtsauffassung "angepasst" und den 9b-Bewerber nachträglich auch eingeladen.. ;D

Das ist das erste Schritt. Ich würde drauf wetten, er ist dennoch bereits vorher ausgeschlossen, aber physisch anwesend...

Skedee Wedee

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Antw:Abgrenzung 9c zu 9b bei Auswahlverfahren
« Antwort #13 am: 17.11.2018 16:38 »
...schöne Auflistung, aber hier nicht anwendbar...

...Dienstherr hat mittlerweile seine Rechtsauffassung "angepasst" und den 9b-Bewerber nachträglich auch eingeladen.. ;D

Das ist das erste Schritt. Ich würde drauf wetten, er ist dennoch bereits vorher ausgeschlossen, aber physisch anwesend...

Natürlich hat der Mitarbeiter keine Chance und ist bereits gedanklich ausgeschlossen. Vermutlich wird er sich das auch denken - aber sagen wird es ihm keiner.  ;)