Autor Thema: [BY] Verbeamtung als anderer Bewerber gem. Art. 52 LlbG  (Read 5257 times)

Q.E.D.

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Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade mit der Frage, warum der bayerische Landespersonalausschuss die Zustimmung zur Verbeamtung einer DO-Angestellten in der 3. QE für die Position als Sachbearbeiterin in der Sozialhilfe erteilt hat, aber den angestellten Volljuristen im Hause für dieselbe Position diese Möglichkeit verwehrt.

Die Positionen des Landespersonalausschusses zu den Bewerbergruppen sind im Weiteren ersichtlich.

Die Lebens- und Berufserfahrung liegt bei den betroffenen angestellten Volljuristen vor, währenddessen die DO-Angestellte mit geringer Berufserfahrung nach dem Studium zu uns gewechselt ist. Die DO-Angestellte ist mittlerweile als andere Bewerberin nach Absolvierung der Fortbildungen verbeamtet worden. Die Frage, die ich mir stelle ist die, wie die Verbeamtung mit dem Kriterium des mangelnden besonderen dienstlichen Interesses den betroffenen angestellten Volljuristen versagt werden kann und restriktiv ausgelegt wird und zugleich bei den DO-Angestellten dieses offenkundig bejaht hat, obwohl es sich um eine reguläre Sachbearbeiterposition handelt und keine Gründe ersichtlich sind, wieso diese Stelle mit einem Beamten zu besetzen wäre. Es machen bei uns sowohl Beamte, Juristen und Leute mit Angestelltenlehrgang 2 diese Arbeit.

Es würde mich freuen, wenn mir jemand das erklären könnte. Für mich ist es eine etwas widersprüchliche Verfahrensweise und durch die rechtlichen Vorgaben nicht gedeckt, also dann wohl willkürliches (anderweitig motiviertes) Handeln. ::)

Jahresbericht 2015
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Übernahme von DO-Angestellten in ein Beamtenverhältnis

Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) finden sich auch heute noch in Teilbereichen der Sozialversicherung. So können Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach wie vor nach Maßgabe von §§ 144 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) DO-Angestellte neu einstellen. Demgegenüber besteht diese Möglichkeit für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung seit Anfang 1993 aufgrund der Bestimmung des § 358 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht mehr,27 d.h. diese Träger können seitdem keine neuen Dienstordnungsverträge mehr schließen;28 für entsprechende Verbände besteht jedoch nach§ 414b RVO weiterhin die Möglichkeit zur Einstellung von DO- Angestellten.

DO-Angestellte schließen mit dem Sozialversicherungsträger einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Das Rechtsverhältnis der DO-Angestellten wird jedoch maßgeblich durch die Dienstordnung bestimmt, eine öffentlich-rechtliche Satzung des beschäftigenden Sozialversicherungsträgers, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde be- darf. Letztlich ist das Dienstordnungsrecht weitgehend dem Beamtenrecht angeglichen, die DO-Angestellten sind nahezu vollständig den Beamten gleichgestellt. Das Rechtsverhältnis der DO-Angestellten ist jedoch privatrechtlicher Natur, für Streitigkeiten sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

Die DO-Angestellten unterfallen nicht dem Bayerischen Beamtengesetz und daher auch nicht dem Leistungslaufbahngesetz.

Die von DO-Angestellten im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses abgelegten Prüfungen sind keine beamtenrechtlichen Prüfungen.40 In ein Beamtenverhältnis können die DO-Angestellten nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die Berufung anderer Bewerber übernommen werden. Die Berufung anderer Bewerber bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 LlbG). Andere Bewerber können nur berücksichtigt werden, wenn an ihrer Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Feststellung der Qualifikation dürfen dabei keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie von Regelbewerbern gefordert werden (Art. 52 Abs. 2  Satz 2 LlbG). In diesem Zusammenhang ist bei DO-Angestellten regelmäßig die Absolvierung eines (mindestens) 30-tägigen Fortbildungskonzepts erforderlich; grundsätzlich wird zudem auch eine einjährige Bewährung in den Aufgaben der neuen Fachlaufbahn im Rahmen einer Abordnung zu dem künftigen Dienstherrn gefordert.

Der Landespersonalausschuss hatte in den letzten Jahren - und so auch im Berichtsjahr - immer wieder über die Zustimmung zur Übernahme von DO-Angestellten als andere Bewerber in das Beamtenverhältnis zu entscheiden. Die Bewerber entstammten verschiedenen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kommunale Unfallversicherung Bayern, Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern, Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben).

Jahresbericht 2016
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Berufung von (Voll-)Juristen in ein Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene

Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses war auch im Jahr 2016 erneut mit Anfragen von Dienstherren befasst, die einen (Voll-)Juristen in ein Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen berufen wollten. Aufgrund der in den wiederholten Anfragen zum Ausdruck kommenden nach wie vor bestehenden Aktualität des Themas soll im Folgenden – wie auch schon im Jahresbericht 2011 – auf die Rechtslage hinsichtlich der Berufung von Juristen in ein Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene eingegangen werden.

Mit erfolgreicher Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Qualifikation für einen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, erworben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 8 LlbG, § 57 JAPO).

Trotz dieses Qualifikationserwerbs für eine höhere Qualifikationsebene kommt im Ergebnis eine Berufung von (Voll-)Juristen in ein Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene als Regelbewerber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LlbG nicht in Betracht.

Im Einzelnen beruht die Rechtsauffassung des Landespersonalausschusses auf folgenden Erwägungen:

Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG erwerben ihre Qualifikation für eine Fachlaufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, haben zwar einen Vorbereitungs-dienst abgeleistet und eine Qualifikationsprüfung bestanden, jedoch nicht den Vorbereitungsdienst und nicht die Qualifikationsprüfung, die für die dritte Qualifikationsebene vorgesehen sind. Die Qualifikation für einen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene schließt die Qualifikation für die dritte Qualifikationsebene der entsprechenden Fachlaufbahn und des entsprechenden fachlichen Schwerpunkts auch nicht automatisch mit ein. Die Ausbildung in der dritten Qualifikationsebene (nach Maßgabe der §§ 42 ff. FachVnVD) unterscheidet sich inhaltlich deutlich von derjenigen des juristischen Referendariats, sodass diese Ausbildungen im Ergebnis in einem Aliud-Verhältnis zueinanderstehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen-hang auch darauf, dass Volljuristen, die in der vierten Qualifikationsebene keine Einstellung gefunden haben, andernfalls in einen systemwidrigen „Verdrängungswettbewerb“ mit Absolventen der Ausbildung der dritten Qualifikationsebene treten könnten. Hierdurch bestünde die Gefahr, dass die Bedarfsausbildung für die dritte Qualifikationsebene an Attraktivität einbüßt. Kann ein Bewerber lediglich die erfolgreich bestandene Erste Juristische Prüfung vorweisen, fehlt es im Übrigen gänzlich an einem gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG erforderlichen Vorbereitungsdienst.

Auch ein Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn als Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG durch Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit nach den Art. 38 bis 40 LlbG ist ausgeschlossen.
Rechtswissenschaftliche Studienabschlüsse werden nicht von Anlage 1 zu Art. 39 LlbG erfasst.

Im Ergebnis ist daher sowohl die Berufung von Bewerbern mit lediglich erfolgreich bestandener Erster Juristischer Prüfung als auch die Berufung von Volljuristen, die die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, in ein Beamtenverhältnis der dritten Qualifikationsebene als Regelbewerber ausgeschlossen. Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 24.10.2014, Az.: B 5 K 14.245, juris).
 
Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 LlbG kann in das Beamtenverhältnis als sogenannter „anderer Bewerber“ auch berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Zwar stellt Art. 52 Abs. 1 Satz 3 LlbG klar, dass für andere Bewerber nicht die für Regelbewerber erforderlichen Voraussetzungen für einen Qualifikationserwerb gefordert werden dürfen. Gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 LlbG dürfen aber bei der Feststellung der Qualifikation des anderen Bewerbers auch keine geringeren Anforderungen gestellt werden als sie von Regelbewerbern gefordert werden. Die Ausbildung, die berufliche Tätigkeit und die darauf beruhende berufliche Erfahrung bilden daher grundsätzlich nur dann eine ausreichende Grundlage für die angestrebte Feststellung der Qualifikation, wenn sie dem Bewerber nach ihrer Fachrichtung, Tiefe und Verwendungsbreite die für die angestrebte Laufbahn unter Berücksichtigung der Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 52 LlbG Rn. 16). Zudem muss sich die berufliche Tätigkeit über einen wesentlich längeren als von Regelbewerbern für den Qualifikationserwerb benötigten Zeitraum erstrecken, da das Rechtsinstitut des anderen Bewerbers nicht dazu benutzt werden darf, eine fehlende Qualifikation als Regelbewerber zu ersetzen (vgl. Keck/Puchta/Konrad, Laufbahn-recht in Bayern, Art. 52 LlbG Rn. 10).

Neben dem Erwerb der Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung setzt Art. 52 Abs. 1 Satz 1 LlbG für die Berufung des anderen Bewerbers vor-aus, dass ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht. Die darüber hinausgehend bis 31.12.2010 geltende Einschränkung, dass kein geeigneter Regelbewerber zur Verfügung stehen darf (Art. 39 Abs. 1 BayBG i.d.F. v. 29.7.2008), ist hingegen entfallen. Ein solches besonderes dienstliches Interesse an der Berufung eines anderen Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist nur dann gegeben, wenn – neben dem besonderen dienstlichen Interesse an der Besetzung der Stelle mit dem anderen Bewerber – ein besonderes dienstliches Interesse an der Besetzung dieser konkreten Stelle mit einem Beamten besteht (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 52 LlbG Rn. 10 f.). Um die restriktiven Vorgaben des Art. 52 LlbG nicht zu unterlaufen, begründet der allge-meine Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu über-tragen ist, noch kein besonderes dienstliches Interesse (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O.). Eine andere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass letztlich jeder langjährig in der Kommunalverwaltung beschäftigte Arbeitnehmer, der sich bewährt hat und dem hoheitliche Aufgaben übertragen werden, als anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden könnte.

Die Berufung eines anderen Bewerbers bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung des Landespersonalausschusses (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 LlbG). Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). Vor der Rücknahme der Ernennung bedarf es jedoch zwingend eines Beschlusses des Landespersonalausschusses, dass eine nachträgliche Zustimmung über die Berufung eines anderen Bewerbers in das Beamtenverhältnis nicht erteilt werden kann.

Bislang waren die qualifizierten Voraussetzungen der Berufung eines (Voll-)Juristen in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen als anderer Bewerber in keinem dem Landespersonalausschuss vorgelegten Falle erfüllt.


Danke und viele Grüße Q.E.D.


« Last Edit: 24.11.2018 14:17 von Admin »

Casiopeia1981

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Antw:Verbeamtung als anderer Bewerber gem. Art. 52 LlbG
« Antwort #1 am: 14.11.2018 21:53 »
Das scheint wohl wirklich ein bayrischer Weg zu sein.

In NRW gilt etwas anderes:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=20304&bes_id=1680&val=1680&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1

Aber lange Rede kurzer Sinn, es geht nun einmal in Bayern nicht.

Q.E.D.

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Antw:Verbeamtung als anderer Bewerber gem. Art. 52 LlbG
« Antwort #2 am: 19.11.2018 12:49 »
Ich möchte nochmal nachhaken:

Die Voraussetzung des besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung (eines Beamten) müsste doch geprüft werden und muss auch über das allgemeine Interesse an der Stellenbesetzung hinausgehen. Das Vorgehen des LPA ist hier für mich nicht schlüssig, wenn die Vorschrift angeblich restriktiv auszulegen wäre und die konkrete Stelle mit einem Beamten zu besetzen sei, aber andererseits eine von x Sachbearbeiterstellen diesen Anforderungen genügen soll.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die bis dato dem LPA vorgelegten Begründungen beim Personenkreis der Juristen nicht eindringlich genug auch das besondere Interesse an der Gewinnung waren. Ich habe erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens.

Wir können unsere Entscheidungen gegenüber den Bürgern auch nicht ohne rechtliche Grundlage treffen und erklären "es gehe einfach nicht". Zumindest nicht ohne Gefahr zu laufen, dass die Entscheidung aufgehoben wird. :)

Bastel

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Antw:Verbeamtung als anderer Bewerber gem. Art. 52 LlbG
« Antwort #3 am: 19.11.2018 20:45 »
Weis jemand wie in Bayern die Chancen stehen in den Gehobenen Technischen Dienst ohne Vorbereitungsdienst verbeamtet zu werden?

Für die Verbeamtung werden hierfür ja drei Jahre Berufserfahrung benötigt. Müssen diese auch auf dieser Stelle abgeleistet worden sein? Denke nicht oder?