Die AVR.DD sehen in § 20 seit 2020 nur noch eine Wechselschichtzulage vor; die Höhe wird nicht mehr danach differenziert, ob in einem wochenends unterbrochenen Wechselschichtdienst gearbeitet wird, oder ob ständiger Schichtdienst mit den erforderlichen durchschnittlich 40 Nachtschichtstunden nur in je 7 Wochen geleistet wird.
Offenbar ist also weder die Leistung von Wechschichtarbeit noch von Schichtarbeit im Sinne von § 9e der AVR.DD mehr Voraussetzung für die Wechselschichtzulage, sofern nur ein "ständiger Einsatz nach einem Wechselschichten-Dienstplan" gegeben ist ( und das erforderliche durchschnittliche Nachtschichtstunden-Pensum geleistet wird. )
Trifft diese Lesart zu? Für die Wechselschichtzulage ist keine Wechselschichtarbeit, keine Schichtarbeit, und keine Nachtschichthäufigkeit von durchschnittlich mind. 40 Stunden je fünf Wochen mehr nötig; es genügen "ständiger" Einsatz nach einem Wechselschicht-Dienstplan und durchschnittlich 40 Stunden in nur je 7 Wochen?
( Wechselschichtarbeit hätte dann nur insofern eine Bedeutung, als sie Voraussetzung für Zusatzurlaub nach § 28b der AVR.DD bliebe. )
G.