Autor Thema: Eingruppierung Anlagenbuchhalter  (Read 15199 times)

Linella

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Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« am: 15.11.2018 09:34 »
Hallo in die Runde..

Ich habe auch mal eine Frage zur Eingruppierung.  :)
Meine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe ich 2009 erfolgreich bestanden, seitdem bin auch im Finanzbereich in der gleichen Stadtverwaltung tätig. 2016 hat man sich entschieden alle Stellen zu überprüfen und ggf. neu zu bewerten. Die externe Firma wurde dann im Januar 2017 beauftragt. Bewertet wurde noch nach der alten BAT-Regelung.

Mein Ergebnis habe ich nun letzte Woche erhalten. Ich darf doch tatsächlich meine Arbeit für die EG 5 weiter machen! Und natürlich nach neuer EGO einen Antrag zum 01.01.2017 auf die EG 6 stellen. Ich muss ehrlich zugeben, dass ich ziemlich enttäuscht bin.

Daher meine Bitte, mal über die Stellenbeschreibung rüber zu schauen und mir ein kurzes Feedback zu geben. Vielen dank im Voraus.

1. Prüfung & Buchung von Geschäftsvorfällen (in Vertretung)      > 5%         
- Prüfung eingehender Belege und Anordnungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit
   von buchungsrelevanten Daten               
- Klärung von Sachverhalten zur Vorbereitung der Belegbuchung               
- Buchung von Geschäftsvorfällen gemäß Kontenplan unter Einhaltung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung (Annahme-, Auszahlungs-, Umbuchungs- und Absetzungsanordnungen)                
- Übernahme der variablen Buchungsschnittstellen (Owi-Verfahren, Elternbeiträge, Essensgeld)               
- Bearbeitung von Bestellungen (anlegen, ändern, löschen)               
               
2. Anlagenbuchhaltung               > 25%
- Führung und Abrechnung des Nebenbuchs der Anlagenbuchhaltung               
- Prüfung, Beurteilung und Buchung von Anlagenzugängen, -abgängen und -umbuchungen                
- Prüfung und Abstimmung, ob eine neue Anlage als ein zusammenhängendes Wirtschaftsgut zu aktivieren ist oder ob mehrere Einzelwirtschaftsgüter vorliegen               
- Prüfen der korrekten Vorkontierung, Passivierung und Zuordnung der Investitionszuschüsse zu den Anlagegütern               
- Arbeiten mit dem elektronischen Grundbuch zur Überprüfung angegebener Grundstücksdaten               
               
3. Jahresabschluss Nebenbuch Anlagenbuchhaltung       > 50%         
- Verantwortlichkeit für die umfassenden Jahresabschlussarbeiten nach HGB                
- Verantwortlichkeit für die Deckungsgleichheit der Bilanz- und Ergebniskonten aus der AnBu mit dem Bilanz- und Ergebniskonten der Hauptbuchhaltung (ggf. eigenständige Abstimm- und Klärungsarbeiten)               
- Ansprechpartener für den Rechnungsprüfer und Fachämter für die Anlagenbuchhaltung               
- selbständige Durchführung der Abschreibung und Zuschreibung des Restwertes, Auflösung der Sonderposten und Prüfung auf Richtigkeit               
- Prüfung der Möglichkeit der Verlängerung von Nutzungsdauern bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten               
- aktive Mitwirkung bei der Erstellung von Dienstanweisungen, Richtlinien (Aktivierungs-/Inventurrichtlinie), sowie die Entwicklung von Analysen und Arbeitsgrundlagen (BI-Auswertung)                
- umfassende Plausibilitätsprüfung und Erstellung des Anlagespigels, einschließlich Umbuchungen und Abschreibungen               
- Darstellung der Abweichungen des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes für den                 Rechenschaftsbericht               
               
4. aktive Mitwirkung bei der Haushaltsplanung       > 20%         
- aktive Mitwirkung und Beratung der Fachämter in Abgrenzungsfragen (Aktivierbarkeit oder Aufwand)               
- eigenständige Entscheidung über die Aktivierungs- und Passivierungspflicht in zweifelhaften Fällen (Auslegungssache), sowie über die Bewertungs- und Wertveränderungsprozesse               
- selbstständige Durchführung von Umbuchungen der Vermögensgegenstände bei Einführung/Schließung/Änderung von Kostenstellen                
- Hochrechnung der Abschreibung für die Haushaltsplanung                
- Mitwirkung bei Vorbericht für den investiven Bereich            

Liebe Grüße
Linella   

Spid

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #1 am: 15.11.2018 09:43 »
Ich halte die Rechtsauffassung des AG im Hinblick auf die zutreffende Eingruppierung nicht für abwegig. Wo liegt Dein Ansatz einer abweichenden Einschätzung und worauf gründet dieser?
« Last Edit: 15.11.2018 09:49 von Spid »

Linella

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #2 am: 15.11.2018 09:52 »
Naja eigentlich nur auf der Einschätzung meiner Arbeitskollegen und Sachgebietsleitung und natürlich der Eingruppierung der Anlagenbuchhalter in den Nachbargemeinden und -städten!

Aber ich bin ja hier um eine zweite Meinung zu hören! Wenn du der gleichen Meinung bist, dann kann es ja nicht so falsch sein. Dann sollte ich einfach bei der nächsten Ausschreibung einer Nachbargemeinde mein Glück versuchen. :-)

Spid

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #3 am: 15.11.2018 10:03 »
Da mangels hinreichender Kompetenz viele kommunale AG ihre Rechtsmeinung zur Eingruppierung ihrer TB nicht sachgerecht bilden, sondern Methoden zwischen Würfeln und „paßt schoa so“ anwenden, bringt der Blick auf die Entgeltgruppe, die andere AG für die gleiche Tätigkeit für zutreffend halten, ebenso wenig wie die Einschätzung Dritter ohne erkennbare Fach- und Sachkenntnis.

Wastelandwarrior

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #4 am: 15.11.2018 10:53 »
Anlagenbuchhalter haben vereinzelt möglicherweise "selbständige Leistungen" in ihrer Normaltätigkeit (z.B. "Feststellen der Werterhöhung bei Instandhaltungsmaßnahmen an Altbauten"). Scheinbar wurde das hier verneint. Das taucht ganz sicher in dem Gutachten auf. Wenn es gelingt, da mal reinzusehen, wäre man schlauer. Spid hat sonst recht: "abwegig" ist es nicht, zumal vermutlich enge landesrechtliche Vorgaben für den Umgang mit Abschreibungen existieren.

Controller

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #5 am: 15.11.2018 11:00 »
Die Erstellung eines Anlagenspiegels nach HGB, die Ansprechbarkeit durch die Prüfungsbehörden, die übertragene Verantwortung und die Entscheidungsbefugnis über die Behandlung sehr hohe Werte kann man meiner Meinung nach nicht in TVÖD 5 eingruppieren. Auch die Tätigkeiten im Rahmen der Wirtschaftsplanung deuten auf wesentlich mehr hin. Hier ist erheblicher Sachverstand und Wissen um die einschlägigen Rechtsvorschriften nötig. Bei uns sind derartige Stellen mit EG 8 bzw. 9A bewertet.

Onza

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #6 am: 15.11.2018 11:02 »
Die Einschätzung, dass doch alles in Gesetzen und Co. geregelt sei und daher der Sachbearbeiter gar keine Entscheidungen trifft, kann auch nur derjenige behaupten, der von Anlagenbuchhaltung keine Ahnung hat.

Bei uns wird die Anlagenbuchhaltung mit EG 7 bewertet - nach Überprüfung zum 01.01.2017.


Kaiser80

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #7 am: 15.11.2018 11:26 »
Hmmm.
Also mit EG 5 tu ich mir hier allerdings auch schwer. Ich selbst bin

a) In einer sog. tariflich unbedeutenden "Stellenbewertungskomission" (ja das gibt es noch immer!) und
b) Zufällig BiBu und somit auch mit dem Themenfeld Anlagenbuchhaltung ganz gut vertraut.

Gründliche Fachkenntnisse sind wohl völlig unstrittig. Ich würde hier auch bei 2.+3. vielseitige Fachkenntnisse sehen.
Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse braucht sich ja nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Vielseitigkeit kann auch erfüllt sein, wenn ein/e Beschäftigte/r nur auf einem speziellen, schmalen Sachgebiet tätig wird.
Auch enthalten m.E. Punkt 2., 3. und 4. sL... Aber da kann man echt drüber diskutieren. Meine Persönliche Einschätzung:
Die Stelle kann alles zwischen EG6 und EG9a ergeben.

Ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA wäre im Übrigen verfristet und soll für dich wahrschlich das "Zückerchen" von EG 5 nach EG 6 sein...

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #8 am: 15.11.2018 11:28 »
@controller: Da warst du wohl was schneller als ich...  gut zusammengefasst

Linella

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #9 am: 15.11.2018 12:03 »
Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Was habe ich denn eurer Meinung nach für Optionen? Soll ich nochmal das Gespräch mit dem Personalamt (was übrigens keine Ahnung von Finanzbuchhaltung hat) suchen, oder auch den Personalrat mit einbeziehen?

Bezüglich dem Antrag nach §29b TVÜ-VKA wurde bei uns eine Dienstvereinbarung beschlossen, welche intern die Frist verlängert hat! Da man ja erst einen Antrag stellen kann, wenn man weiß wie man eingruppiert ist!

Spid

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #10 am: 15.11.2018 12:11 »
Ich denke nicht, daß eine Dienstvereinbarung mit diesem Inhalt rechtswirksam geschlossen werden kann. Zudem würde sie dann ohnehin nur auf die Bezahlung und nicht auf die Eingruppierung wirken.

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung Anlagenbuchhalter
« Antwort #11 am: 15.11.2018 12:36 »
Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Was habe ich denn eurer Meinung nach für Optionen? Soll ich nochmal das Gespräch mit dem Personalamt (was übrigens keine Ahnung von Finanzbuchhaltung hat) suchen, oder auch den Personalrat mit einbeziehen?

Bezüglich dem Antrag nach §29b TVÜ-VKA wurde bei uns eine Dienstvereinbarung beschlossen, welche intern die Frist verlängert hat! Da man ja erst einen Antrag stellen kann, wenn man weiß wie man eingruppiert ist!
1. Bezüglich des Antrags ;)
2. Optionen:
a) Ja, Gespräch suchen schadet nie. Wir/ich als PR haben immer wieder gut vermitteln können bei unterschiedlicher Auffassung zur Eingruppierung (bzw. Bezahlung).
b) Du kannst die Kröte Schlucken und das "Zückerchen" eg 6 statt eg 5 mitnehmen.
c) Eingruppierungsfestellungsklage
« Last Edit: 15.11.2018 13:52 von Kaiser80 »