Autor Thema: Kündigungsfrist / Beschäftigungszeit  (Read 4621 times)

blechfan

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Kündigungsfrist / Beschäftigungszeit
« am: 15.11.2018 11:15 »
Hallo an Alle!

Ich hätte eine fachliche Frage an Euch und hoffe, dass Íhr mir vielleicht Auskunft geben könnt :-)

Ich habe meine Ausbildung zum VFA-K von 2003 bis 2006 absolviert. Danach war ich ununterbrochen bis 2016 bei meinem Ausbildungsbetrieb tätig, bis ich im Juli 2016 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen habe. Nun würde ich gerne wieder wechseln, da die Aufstiegschancen hier leider komplett verwehrt werden.

Jetzt stellt sich mir die Frage nach der Kündigungsfrist. Nach §34 Abs. 3 Satz 3 TVöD wird mir ja die Beschäftigungszeit vom vorherigen Arbeitgeber angerechnet. Das heißt, ich hätte, dank meiner bereits langen absolvierten Zeit im ÖD, 6 Monate zum Quartalsende Kündigungsfrist. Nun habe ich beim recherchieren einen aktuellen Beitrag bei Haufe gefunden (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/beschaeftigungszeit-33-kuendigungsfristen-sog-unkuendbarkeit_idesk_PI13994_HI1415053.html), in der es heißt, dass als Beschäftigungszeit nur noch die Zeit bei demselben Arbeitgeber angerechnet wird. Was dann natürlich heißen würde, dass ich aufgrund meiner nicht langen Zeit beim "neuen" Arbeitgeber nur 6 Wochen zum Quartalsende Kündigungsfrist hätte.

Welche Auffassung ist denn hier zutreffend?

Lars73

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Antw:Kündigungsfrist / Beschäftigungszeit
« Antwort #1 am: 15.11.2018 11:54 »
Es gilt nur die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber. Auf die Regelungen zur Anrechnung anderer Beschäftigungszeit wird bei der Stelle zur Kündigungsfrist nicht Bezug genommen.

Blondeone

  • Gast
Antw:Kündigungsfrist / Beschäftigungszeit
« Antwort #2 am: 16.11.2018 08:17 »
Hier hilft vielleicht auch noch das BAG Urteil, was die Antwort von Lars73 bestätigt ;-) BAG, Urteil v. 22.2.2018, 6 AZR 137/17

Lars73

  • Gast
Antw:Kündigungsfrist / Beschäftigungszeit
« Antwort #3 am: 16.11.2018 08:38 »
Da ist der Tarifvertrag schon selber eindeutig. Entscheidend ist die Klammer "(Absatz 3 Satz 1 und 2)" in Absatz 1 des § 34 TVöD. Die Anrechnung von anderer Beschäftiunszeit ist im Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelt.