Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Nebentätigkeit
Lars73:
Man kann sich zwar über die Wirksamkeit streiten, aber im TV-H gibt es weitergehende Regelungen zu Nebentätigkeiten (durch Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen) als im TV-L.
DarkRanger:
Es wäre zu kläaen welches Arbeitsverhältnis vorliegt . Ein Teilzeitbeamter mit 20% unterliegt anderen Regeln als eine Teilzeitbeschäftigter Angestellter oder ein Angestellter der Aufgrund von Elternteilzeit o.ä. reduziert arbeitet.
Daher bitte etwas näherer Infos zum Arbeitsverhältnis.
Spid:
Seit wann stünde ein „Teilzeitbeamter“ in einem Arbeitsverhältnis oder wäre von den Regelungen des TV-L/TV-H betroffen?
Ronja77:
Guten Morgen,
zunächst vielen Dank für Eure Antworten.
Zur Frage des Arbeitsverhältnisses: Natürlich handelt es sich um ein Angestelltenverhältnis, beim Beamten stellt sich die Frage meines Erachtens nicht.
Es geht um den Knackpunkt, dass ich, wenn die berechtigen Interessen des Dienstherrn gewahrt bleiben ( Ich weise nach, dass ich mich nicht in Konkurrenz zum Dienstherrn befinde, das Arbeitszeitgesetz einhalte, usw) keine Nebentätigkeit festgestellt wird.
Wenn es eine Nebentätigkeit wäre, müsste sie untersagt werden, weil es sich dabei um eine Geschäftsführung handelt. Wenn allerdings festgelegt würde, dass die Tätigkeit beim Land die "Neben"tätigkeit ist, gibt es kein Problem mit der Geschäftsführung, oder?
Lars73:
M.E. kommt es bei der Frage Nebentätigkeit nicht auf den zeitlichen Anteil der beiden Tätigkeiten an. Es kommt alleine darauf an, dass man Neben der Tätikeit im Bereich TV-H eine weitere Tätikeit ausführt. Ob Geschäftführungen grundsätzlich zu versagen sind halte ich aber für fraglich. Die wäre ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit die für Tarifbeschäftigte schwer zu rechtfertigen ist.
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