Autor Thema: Nebentätigkeit  (Read 6964 times)

Ronja77

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Nebentätigkeit
« am: 15.11.2018 11:54 »
Hallo liebe Forumsteilnehmer,

nachdem ich schon lange still mitlese, hab ich mich mit meiner heutigen Frage doch mal entschlossen, mich anzumelden. Ich freue mich auf einen regen Austausch.

Hier meine Frage: Im öffentlichen Dienst des Landes Hessen ist man ja verpflichtet, eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Was ist denn, wenn der Job beim Land nicht meine Haupttätigkeit, sondern mein "Nebenjob" ist (erkennbar durch Steuerklasse VI)?
Bin ich verpflichtet, die Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber (Privatwirtschaft, Steuerklasse I) als Nebentätigkeit beim Land anzuzeigen?

Viele Grüße

Ronja77

Spid

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #1 am: 15.11.2018 11:56 »
Der TV-L trifft naheliegenderweise keine Regelung zu Arbeitsverhältnissen, auf die er keine Anwendung findet. Es handelt sich regelmäßig aber um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Wastelandwarrior

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #2 am: 15.11.2018 12:09 »
ui… mehr Kaffee Spid.

Ja natürlich anzeigen, es geht um Inkompatibilitäten. Ich kann nicht mit 75% in einer Steuerberatung und mit 25% im Finanzamt arbeiten.  :D


Wobei hier die Frage bei der Einstellung schon relevant war.

Spid

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #3 am: 15.11.2018 12:17 »
Ich hätte - wohl irrtümlich - gelesen, sie wolle wissen, ob sie ihre Nebentätigkeit beim Land bei ihrem Hauptarbeitgeber anzeigen müsse.

Servus

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #4 am: 15.11.2018 12:19 »
Aus dem Posting erschließt mir nachfolgender Sachverhalt, du befindest dich in einem Arbeitsverhältnis im privaten Sektor und hast dazu eine Nebentätigkeit im öffentlichen Sektor. Für den privaten Sektor greift regelmäßig das BGB, hier normiert § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 1 GG das Verhältnis durch Arbeits- / Dienstvertrag. Die Normen besagen jedoch nicht, dass du deine gesamte Arbeitsleistung einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hast, sondern eben nur inwieweit versprochen bzw. vereinbart (Arbeitszeit).

Dies schließt dich also dem Grunde nach nicht dem Nachgehen einer Nebentätigkeit aus und dir kann die Ausübung einer solchen nicht verweigert werden. Einschränkungen findet sich nur insoweit, wenn durch die Nebentätigkeit die "Interessen des Arbeitgebers tangiert werden" (BAG Urteil 8 AZR 12/86, 18.11.1988). Dabei kommt auch das "Konkurrenzverbot" nach § 60 HGB zum tragen, zu beachten ist auch dass die Höchstarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG nicht überschritten werden darf.

Ich gehe davon aus, dass das Land Hessen ja von deiner Nebentätigkeit Kenntnis hat, da du ja die derzeitige Nebentätigkeit in Hessen nach der Steuerklasse VI vergüten lässt. Darüber hinausgehende Anzeigepflichten bestehen meiner Meinung nach nicht. Anderes sieht es meiner Ansicht nach aus, wenn die Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Sektor ist, hier würde dann der Grundsatz nach § 11 BAT (BAT-O) greifen, welche praktisch Eingang in alle Tarifverträge gefunden hat.
« Last Edit: 15.11.2018 12:25 von Servus »

Lars73

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #5 am: 15.11.2018 12:48 »
Man kann sich zwar über die Wirksamkeit streiten, aber im TV-H gibt es weitergehende Regelungen zu Nebentätigkeiten (durch Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen) als im TV-L.

DarkRanger

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #6 am: 15.11.2018 16:55 »
Es wäre zu kläaen welches Arbeitsverhältnis vorliegt . Ein Teilzeitbeamter mit 20% unterliegt anderen Regeln als eine Teilzeitbeschäftigter Angestellter oder ein Angestellter der Aufgrund von Elternteilzeit o.ä. reduziert arbeitet.

Daher bitte etwas näherer Infos zum Arbeitsverhältnis.

Spid

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #7 am: 15.11.2018 17:31 »
Seit wann stünde ein „Teilzeitbeamter“ in einem Arbeitsverhältnis oder wäre von den Regelungen des TV-L/TV-H betroffen?

Ronja77

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Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #8 am: 16.11.2018 08:06 »
Guten Morgen,

zunächst vielen Dank für Eure Antworten.
Zur Frage des Arbeitsverhältnisses: Natürlich handelt es sich um ein Angestelltenverhältnis, beim Beamten stellt sich die Frage meines Erachtens nicht.

Es geht um den Knackpunkt, dass ich, wenn die berechtigen Interessen des Dienstherrn gewahrt bleiben ( Ich weise nach, dass ich mich nicht in Konkurrenz zum Dienstherrn befinde, das Arbeitszeitgesetz einhalte, usw) keine Nebentätigkeit festgestellt wird.
Wenn es eine Nebentätigkeit wäre, müsste sie untersagt werden, weil es sich dabei um eine Geschäftsführung handelt. Wenn allerdings festgelegt würde, dass die Tätigkeit beim Land die "Neben"tätigkeit ist, gibt es kein Problem mit der Geschäftsführung, oder?


Lars73

  • Gast
Antw:Nebentätigkeit
« Antwort #9 am: 16.11.2018 08:34 »
M.E. kommt es bei der Frage Nebentätigkeit nicht auf den zeitlichen Anteil der beiden Tätigkeiten an. Es kommt alleine darauf an, dass man Neben der Tätikeit im Bereich TV-H eine weitere Tätikeit ausführt. Ob Geschäftführungen grundsätzlich zu versagen sind halte ich aber für fraglich. Die wäre ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit die für Tarifbeschäftigte schwer zu rechtfertigen ist.