Autor Thema: Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung (Tarifabschluss 2016)  (Read 6331 times)

Muckel

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Der Tarifabschluss 2016 brachte für den TVöD VKA die neue Entgeltordnung. Dieses vorangestellt teilte mir das Personalamt im Herbst 2017 mit, die Bewertung meiner Stelle hätte ergeben, dass meine Stellenbeschreibung einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sei. Den Antrag auf Höhergruppierung nach § 29 b TVÜ-VKA habe ich fristgerecht in 2017 gestellt, der Eingang wurde mir schriftlich bestätigt.

Bis heute kam es noch zu keiner abschließenden Bearbeitung des Antrags, Begründung war stets das hohe Arbeitsaufkommen im Personalamt.

Gibt es Möglichkeiten, den Vorgang zu beschleunigen bzw. ggf. Schadensersatzansprüche (oder ähnliches) für die ausstehenden Beträge anzudrohen?

Zenga

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Das würde meine Kollegin und mich auch Interessieren. Wir haben den Höhergruppierungsantrag im Juli 2017 Rückwirkend zum 01.01.0217 gestellt. Am 26.09.2017 fand ein Stelleninterview statt. Auf Nachfrage wurde uns ähnlich geantwortet, wir sollten uns gedulden. Die Anfrage war im Juni 2018 und im August 2018. Es entstehen doch bei einer Nachzahlung auch steuerliche Nachteile je länger die Bearbeitungszeit  ?????

Spid

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Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA entfaltet seine Wirkung unmittelbar, dem AG kommt keinerlei Entscheidung zu. Mit Antragstellung war man rückwirkend zum 01.01.2017 höhergruppiert, der Anspruch auf das höhere Tabellenentgelt für die zu diesem Zeitpunkt zurückliegenden Monate entstand im Zeitpunkt der Antragstellung, für die darauffolgenden Monate jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gehalts. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht geltend gemacht wurden, verfallen aufgrund §37 TVÖD nach 6 Monaten. Mithin dürften Entgeltansprüche, die vor mehr als 6 Monaten entstanden, entsprechend verfallen sein. Um weiteren Schaden zu vermeiden, sollten die verbliebenen Ansprüche dringend geltend gemacht werden.

Muckel

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Danke für die Antworten, aber der § 37 TVöD greift hier wohl nicht. Sowohl Personalamt als auch Personalvertretung sagen" es geht nichts verloren". Der Kommunale Arbeitgeberverband für mein Bundesland schreibt in seinem Rundschreiben vom Dezember 2016:

"Der Antrag kann nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nur bis zum 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Diese Ausschlussfrist geht als speziellere Vorschrift der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vor."

Mir geht es in meiner Frage eher darum, wie ich meinen Anspruch etwa schneller durchsetzen kann.

Spid

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Die Aussage des KAV bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung und ist diesbezüglich so korrekt wie im
Hinblick auf den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unbeachtlich. Ob man darauf vertrauen möchte, daß der AG Zahlungen leistet, auf die kein Anspruch besteht, sei jedem selbst überlassen. Beschleunigen ließe sich das Ganze sicherlich vor dem Arbeitsgericht, dort kann man aber nur solche Ansprüche durchsetzen, die auch bestehen und nicht solche, die bereits verfallen sind. Wer seine Ansprüche nicht geltend gemacht hat, hat sich damit ganz der Gnade seines AG ausgeliefert.

Kaiser80

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Hat jemand denn Erfahrungen/persönlicher Einzefall o.ä. hinsichtlich der Ausschlussfrist in Bezug auf nicht bearbeitete Anträge §29b bzw. der nicht erfolgten Auszahlung? Wie sind eure AG mit solchen Fällen umgegangen?

Spid

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Solche Erfahrungsbericht mögen zwar zur Einschätzung der Lage beitragen, es hindert kleine Sonnenkönige aka Bürgermeister mit ihren jeweiligen Verwaltungen aber nicht daran, verfallene Ansprüche nicht zu berücksichtigen. Genau genommen hielte ich es sogar für geboten, keine Zahlungen zu leisten, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat.

Addams

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Wenn ich mich nicht irre, sind Ansprüche auf Zahlungen, die länger als sechs Monate zurückliegen, mittlerweile verfallen. Und je länger der Arbeitgeber sich Zeit lässt, desto mehr Geld geht verloren. Um die Ausschlussfrist wirksam außer Kraft zu setzen, sind bestimmte Formulierungen bei der Geltendmachung zu beachten, es reicht nicht nur eine "Bitte um Überprüfung". Spid hat im vorigen Forum immer auf ein Gerichtsurteil verwiesen, wo es um dieses Thema ging. Ich habe aus alten Unterlagen noch folgenden Link zu diesem Urteil, ich hoffe, das hilft hier weiter:

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BAG/Geltendmachung-saemtlicher-Teilansprueche-auch-bei-einheitlichem-Anspruchsgrund-unbeachtliche-Treuwidrigkeit-des-Arbeitgebers-nach-Verfall-des-Anspruchs-aufgrund-tariflicher-Ausschlussfrist

Ich hebe hierbei mal die Kernaussage als Zitat hervor:

„Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 ).“

Ich hoffe, dies ist soweit richtig (Spid wird es mich wissen lassen), und ich konnte weiterhelfen.

Lars73

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Sowohl Personalamt als auch Personalvertretung sagen" es geht nichts verloren".

Hier kommt es darauf an in welcher Form und wie genau das Personalamt dies sagt. Ggf. können sie sich dann später nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Aber man ist da immer im Risiko als Arbeitnehmer, wenn man diese Ansprüche nicht wirksam schriftlich geltend gemacht hat.

Die Aussage des Personalrats ist ohne Bedeutung und zumindest fahrlässig, auch wenn vermutlich der Arbeitgeber nicht plant sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen.