Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung (Tarifabschluss 2016)
Muckel:
Der Tarifabschluss 2016 brachte für den TVöD VKA die neue Entgeltordnung. Dieses vorangestellt teilte mir das Personalamt im Herbst 2017 mit, die Bewertung meiner Stelle hätte ergeben, dass meine Stellenbeschreibung einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sei. Den Antrag auf Höhergruppierung nach § 29 b TVÜ-VKA habe ich fristgerecht in 2017 gestellt, der Eingang wurde mir schriftlich bestätigt.
Bis heute kam es noch zu keiner abschließenden Bearbeitung des Antrags, Begründung war stets das hohe Arbeitsaufkommen im Personalamt.
Gibt es Möglichkeiten, den Vorgang zu beschleunigen bzw. ggf. Schadensersatzansprüche (oder ähnliches) für die ausstehenden Beträge anzudrohen?
Zenga:
Das würde meine Kollegin und mich auch Interessieren. Wir haben den Höhergruppierungsantrag im Juli 2017 Rückwirkend zum 01.01.0217 gestellt. Am 26.09.2017 fand ein Stelleninterview statt. Auf Nachfrage wurde uns ähnlich geantwortet, wir sollten uns gedulden. Die Anfrage war im Juni 2018 und im August 2018. Es entstehen doch bei einer Nachzahlung auch steuerliche Nachteile je länger die Bearbeitungszeit ?????
Spid:
Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA entfaltet seine Wirkung unmittelbar, dem AG kommt keinerlei Entscheidung zu. Mit Antragstellung war man rückwirkend zum 01.01.2017 höhergruppiert, der Anspruch auf das höhere Tabellenentgelt für die zu diesem Zeitpunkt zurückliegenden Monate entstand im Zeitpunkt der Antragstellung, für die darauffolgenden Monate jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gehalts. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht geltend gemacht wurden, verfallen aufgrund §37 TVÖD nach 6 Monaten. Mithin dürften Entgeltansprüche, die vor mehr als 6 Monaten entstanden, entsprechend verfallen sein. Um weiteren Schaden zu vermeiden, sollten die verbliebenen Ansprüche dringend geltend gemacht werden.
Muckel:
Danke für die Antworten, aber der § 37 TVöD greift hier wohl nicht. Sowohl Personalamt als auch Personalvertretung sagen" es geht nichts verloren". Der Kommunale Arbeitgeberverband für mein Bundesland schreibt in seinem Rundschreiben vom Dezember 2016:
"Der Antrag kann nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA nur bis zum 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Diese Ausschlussfrist geht als speziellere Vorschrift der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vor."
Mir geht es in meiner Frage eher darum, wie ich meinen Anspruch etwa schneller durchsetzen kann.
Spid:
Die Aussage des KAV bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung und ist diesbezüglich so korrekt wie im
Hinblick auf den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unbeachtlich. Ob man darauf vertrauen möchte, daß der AG Zahlungen leistet, auf die kein Anspruch besteht, sei jedem selbst überlassen. Beschleunigen ließe sich das Ganze sicherlich vor dem Arbeitsgericht, dort kann man aber nur solche Ansprüche durchsetzen, die auch bestehen und nicht solche, die bereits verfallen sind. Wer seine Ansprüche nicht geltend gemacht hat, hat sich damit ganz der Gnade seines AG ausgeliefert.
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