Autor Thema: Eingruppierung ohne Studium nach E13  (Read 19165 times)

kcpb

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Eingruppierung ohne Studium nach E13
« am: 01.04.2019 08:03 »
Liebe Alle,

hat jemand dieses "Wunder" bereits selbst erleben dürfen?
Ich bin als Leitung Finanzen in einem Landesbetrieb - ohne Studium - nach E11 eingruppiert. Die Tätigkeitsbeschreibung wurde, auf meine Vorgängerin zugeschnitten, nach E13 erstellt.

Mein erster Antrag auf Höhergruppierung wurde - wie eigentlich erwartet - mit fehlendem Studium/Qualifikation abgelehnt.
Nun versucht mein Chef eine ausführliche Begründung zu schreiben, warum ich im letzten Jahr als neue Stelleninhaberin ausgewählt worden bin und stellt meine "gleichwertigen" Fähigkeiten dar (lange Selbstständigkeit mit 30 Mitarbeitern, lange Berufserfahrung auf diesem Gebiet 35 Jahre, überdurchschnittliche Leistungen, etc.)

Hat jemand bereits diese Situation erlebt und kann mir ggfs. Tipps und Ratschläge geben, was wir dringend angeben sollten/müssen, um diese Eingruppierung zu erreichen und was unberücksichtigt bleiben sollte? Es gibt wohl einen Präzedenzfall, wo jemand mit erfolgreicher Klage ohne Studium in die E13 eingruppiert werden musste, weil er diese Tätigkeiten von Anfang an ausgeübt hat

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Hilfe

LG Kristin

Spid

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #1 am: 01.04.2019 08:06 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der E13 entspricht, die Voraussetzungen in der Person aber nicht erfüllt werden, bist Du in E12 eingruppiert, ein antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern Du "sonstiger Beschäftigter" bist, bist Du in E13 eingruppiert, auch dafür ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #2 am: 01.04.2019 09:07 »
Ich bin als Leitung Finanzen in einem Landesbetrieb - ohne Studium - nach E11 eingruppiert. Die Tätigkeitsbeschreibung wurde, auf meine Vorgängerin zugeschnitten, nach E13 erstellt.

Mein erster Antrag auf Höhergruppierung wurde - wie eigentlich erwartet - mit fehlendem Studium/Qualifikation abgelehnt.
Zitat
Du hast (so sieht es zumindest aus) auszuübende Tätigkeit der EG13 , hast nicht die Voraussetzungen, also musst du EG12 erhalten!
Mit welcher Begründung wird dir das verwehrt.

Ob du eine sonstige Bist, ist dann eine weitere Frage, die zu klären ist.

Corsi

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #3 am: 01.04.2019 09:27 »
oh interessantes Thema!

da bin ich auch gespannt... "in der Praxis" beruft sich unsere Personalabteilung auf ungeschriebene Gesetze... bzw. vermischt diese mit den akademischen Mitarbeitern.
E13 nur Master, und bis E12 der Bachelor... für mich auch totaler Blödsinn bei einem "sonstigen Mitarbeiter"

kcpb

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #4 am: 01.04.2019 10:24 »
1. wer definiert den über den TV-L "sonstige Beschäftigte" und
2. wer kann "gleichwertige Qualifikationen" einen Studium gleichstellen

als ehemalige Selbstständige und CEO eines grösseren Unternehmens mit Leitungsfunktion im Bereich Finanzen (+ Perssonal etc.) sehe ich mich als gleichwertig Qualifizierte an, zusätzlich bin ich fast 35 Jahre in genau diesem Geschäft und kenne einen universitären Ablauf bestens

kcpb

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #5 am: 01.04.2019 10:25 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der E13 entspricht, die Voraussetzungen in der Person aber nicht erfüllt werden, bist Du in E12 eingruppiert, ein antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern Du "sonstiger Beschäftigter" bist, bist Du in E13 eingruppiert, auch dafür ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich.


kannst du mir sagen WO genau das steht? denn dann müsste ich mich nicht mit E11 "zufrieden" geben. Hast du auch noch einen Tipp wer die Definition "sonstiger Beschäftigter" festlegt?

Organisator

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #6 am: 01.04.2019 10:35 »
Hast du auch noch einen Tipp wer die Definition "sonstiger Beschäftigter" festlegt?

Die Tarifparteien und die Rechtsprechung. Hier ist ne ganz gute Zusammenfassung:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/181119_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=3

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #7 am: 01.04.2019 10:42 »
kannst du mir sagen WO genau das steht? denn dann müsste ich mich nicht mit E11 "zufrieden" geben. Hast du auch noch einen Tipp wer die Definition "sonstiger Beschäftigter" festlegt?
Letzteres ist u.a. hier:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/181119_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Ersteres steht im TV-L  Anhang 4 Iin den Vorbemerkungen wenn mich nicht alles täuscht.
https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html

ups war der Organisator schneller :P

Rattgeber

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Antw:Eingruppierung ohne Studium nach E13
« Antwort #8 am: 01.04.2019 16:12 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der E13 entspricht, die Voraussetzungen in der Person aber nicht erfüllt werden, bist Du in E12 eingruppiert, ein antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern Du "sonstiger Beschäftigter" bist, bist Du in E13 eingruppiert, auch dafür ist ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich.

Ah, die "alte Diskussion" ... nicht vorgesehen aber in der Praxis dennoch zuweilen erforderlich, da von AG - Seite oft falsch angewandt und dem Rechtsstreit aus naheliegenden Gründen vorzuziehen.

Grüße :)