Vielen Dank für die Antworten.
Unser Stellenplan im Hause weist nur A13-Stellen (sowohl in der 3.QE als auch 4. QE mit der Bezeichnung "Verwaltungsrat") aus ohne weitergehend zu differenzieren. Die internen Ausschreibungen sehen eine Bewertung nach A13 BayBesG bzw. E12 TVöD vor ohne eine Qualifikationsebene (bei den Beamten) zu benennen. Ein Rückschluss von der Stellenbewertung für Angestellte verbietet sich meiner Ansicht nach. Das Anforderungsprofil lässt keine Rückschlüsse auf die QE zu und fordert Führungseignung, sichere Rechtsanwendung, Organisationstalent etc..
Letztlich frage ich mich, ob die Annahmen zur QE bei der Dienstpostenbewertung entscheidend sind oder das ausgewiesene Statusamt und das Anforderungsprofil der Stelle.
Dies mündet bei mir in die Frage, ob ich einem Bewerber, der das Anforderungsprofil der Stelle erfüllt, und die Eignung für das Amt A13 (4.QE) hat, die Besetzung verbunden mit einer Verbeamtung in A13 mit der Begründung versagen könnte, dass es eine A13 (3.QE) und keine A13 (4.QE) ist.