Autor Thema: Ansprüche aus VBL -> Neuer Arbeitgeber ZVK (was soll ich tun)  (Read 4275 times)

tvöd_vka

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Ich war 7 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt, bei welchem ich VBL pflichtversichert war.
Per 01.01.2016 bin ich beim neuen Arbeitgeber in der ZVK pflichtversichert.

Was ist nun der sinnvollste Weg mit der Anwartschaft bei der VBL umzugehen? Kann man die mit der ZVK zusammenführen, macht das wirtschaftlich Sinn? Oder doch lieber getrennt lassen? Oder kann man gar eine Auszahlung erwirken?

Ich finde einfach niemanden, der mir hierzu wirklich Rat geben kann. Ich hoffe deshalb hier auf Euch! Vielen Dank vorab schonmal!

JC83

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Hatte das gleiche Problem; Ergebnis: ZVK-Ansprüche stehen mit Renteneintritt zur Verfügung. Eine Auszahlung war nicht möglich.

Skedee Wedee

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Ich war 7 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt, bei welchem ich VBL pflichtversichert war.
Per 01.01.2016 bin ich beim neuen Arbeitgeber in der ZVK pflichtversichert.

Was ist nun der sinnvollste Weg mit der Anwartschaft bei der VBL umzugehen? Kann man die mit der ZVK zusammenführen, macht das wirtschaftlich Sinn? Oder doch lieber getrennt lassen? Oder kann man gar eine Auszahlung erwirken?

Ich finde einfach niemanden, der mir hierzu wirklich Rat geben kann. Ich hoffe deshalb hier auf Euch! Vielen Dank vorab schonmal!

Arbeitsbeginn mit Pflichtversicherung bei der VBL also etwa 2009, somit gilt das Überleitungsabkommen von 2002. Eine Übertragung ist nicht möglich, du erwirbst nach jeweils 60 Monaten eigene Anwartschaften. In deinem Fall gibt es nur noch die gegenseitige Anerkennung von Pflichtversicherungszeiten.

D-x

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Der genannte Wartezeitraum von 60 Monaten bis zur Entstehung von unverfallbaren Ansprüchen stand doch vor Jahren schon vor dem Aus, wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU und der damit einhergehenden Zunahme von kürzeren Arbeitsverhältnissen an verschiedenen Orten. So zumindest wurde es bei der VBL Herbsttagung 2016 gesagt.
Nun bin ich aus dem Thema ZVK seitdem etwas raus, aber auch meine ZVK hat mir auf dem Bescheid für 2017 noch den Hinweis auf die 60 Monate gegeben. Weiß da jemand näheres, wie es sich entwickelt hat?

Dass aber seit einer Weile keine Guthaben mehr zusammengeführt/übertragen werden, sondern einzelne Auszahlungen im Rentenfall zufolge haben, ist auch schon länge der Fall.

JC83

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Der genannte Wartezeitraum von 60 Monaten bis zur Entstehung von unverfallbaren Ansprüchen stand doch vor Jahren schon vor dem Aus, wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU und der damit einhergehenden Zunahme von kürzeren Arbeitsverhältnissen an verschiedenen Orten. So zumindest wurde es bei der VBL Herbsttagung 2016 gesagt.
Nun bin ich aus dem Thema ZVK seitdem etwas raus, aber auch meine ZVK hat mir auf dem Bescheid für 2017 noch den Hinweis auf die 60 Monate gegeben. Weiß da jemand näheres, wie es sich entwickelt hat?

Dass aber seit einer Weile keine Guthaben mehr zusammengeführt/übertragen werden, sondern einzelne Auszahlungen im Rentenfall zufolge haben, ist auch schon länge der Fall.

Mir teilte die ZVk mit, dass meine 60 Monate Wartezeit (die ich nicht aufwies) durch reinen Zeitablauf "aufgefüllt" wurden; somit habe ich bei Renteneintritt Anspruch auf entsprechende Zahlungen.