Autor Thema: Anspruch auf Ausbildungszulage  (Read 241 times)

Petrich98

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Anspruch auf Ausbildungszulage
« am: 04.11.2025 09:48 »
Hallo zusammen,
ich bin schon länger mitleser hier im Forum und bin momentan auf der Suche nach Infos bzgl. der Ausbildungszulage nach § 16 EntgO Bund. Leider bin ich über die Suche nicht fündig geworden und habe deshalb ein Konto erstellt.

Zum Thema:
Seit ca. 3 Jahren bin ich bei einer Bundesoberbehörde beschäftigt. Meine Stellenbeschreibung ist Ausbilder, genauer gesagt bilde ich an einem Standort mit 2 Kollegen zusammen junge Menschen in einem Elektrotechnischen Beruf aus. Wir sind also Vollzeit angestellt nur für die Betreuung der Azubis und Dualen Studenten. Meine beiden Kollegen sind verbeamtet. Ich habe dies damals abgelehnt und werde es wahrscheinlich auch nicht tun.
Seit der letzten Tarifverhandlung lese ich mich stellenweise immer mal wieder in die Tarifverträge ein, dabei ist mir die Ausbildungszulage nach §16 EntgO Bund aufgefallen.
dazu steht im Tarifvertrag über die Entgeltordnung folgendes:
"
§ 16
Ausbildungszulage
(1) 1Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der
Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Ausübung der Aus-
bildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage. 2Die monatliche Zulage er-
halten auch Beschäftigte, denen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten nach
einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung übertra-
gen werden, soweit und solange die/der Beschäftigte dafür die persönliche Zu-
lage nach § 14 TVöD erhält. 3Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt bis zum 29. Februar 2024 monatlich
324,41 Euro und ab dem 1. März 2024 monatlich 342,25 Euro.
"
Ich muss ehrlich zugeben dass mir diese Fomulierungen vorkommen als würde ich eine Fremdsprache lesen. Für mich kommt aber der Eindruck auf als hätte ich Anspruch darauf. Weiter heißt es weiter unten im Tarifvertrag:
"
4. Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und
Werkstätten
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abge-
schlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen
8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu bestellt sind, neben ih-
rer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für
Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der je-
weils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu
erteilen.
2. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abge-
schlossener Berufsausbildung, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung
des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Un-
terricht beschäftigt werden.
"
Ich bin momentan nach Entgeltgruppe 8 eingruppiert und bin damit auch eigentlich zufrieden. Zudem habe ich eine Weiterbildung zum Staatlich geprüften Techniker absolviert (mir ist klar dass mir das hier nichts bringt).
Trotzdem bilde ich zusammen mit meinen beiden Kollegen viele Junge Menschen aus und habe natürlich dementsprechnend auch eine recht große Verantwortung. Die Ausbildung findet in unseren Ausbildungswerkstätten (je Lehrjahr 1 Raum mit Werkbänken, EDV, usw.) statt.
Natürlich gehören Unterweisungen sowie die Erstellung von theoretischen und praktischen Aufgaben zu unserem Tagesgeschäft.

Leider stoßen mir die Formulierungen in den Tarifverträgen so übel auf dass ich nicht genau weiß was nun phase ist  ;D
natürlich könnte ich mal bei unserem Personalrat nachfragen ob ein Anspruch besteht, die sind bei uns aber dafür bekannt sofort ein riesen Fass aufzumachen. Und das möchte ich erstmal vermeiden.

Danke schonmal im Vorraus für eure Einschätzungen

Viele Grüße