Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 2033 times)

clarion

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Und würde man verfassungsgemäß besolden, würden alle besser dastehen. Mehr oder weniger Einheitssold bis hoch zu A10 kann nicht verfassungsgemäß sein.

Grandia

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Machen das nicht andere Bundesländer auch und es klappt?
Ich hoffe, dass BverG kippt das ganze.
« Last Edit: 25.04.2024 19:08 von Grandia »

Keating

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Machen das nicht andere Bundesländer auch und es klappt?
Ich hoffe, dass BverG kippt das ganze.
Welche denn?

Marco Lorenz

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Ich habe mir die Verordnung einmal durchgelesen, bin jedoch noch nicht tiefer in die Begründung und insbesondere die Berechnung von Grundsicherungsniveau und Besoldung eingestiegen.

Ich möchte jedoch ein paar Beobachtungen darstellen und Fragen aufwerfen, zu denen mich eure Meinungen sehr interessieren würden.

1.
Der erste Eindruck ist der eines sehr komplexen und unübersichtlichen Regelungswerkes. Im Vergleich mit den Bundesländern in direkter Nachbarschaft zu Niedersachsen fällt auf, dass keines dieser Länder die Ergänzungszuschläge bzw. Kinderzuschläge für jede einzelne Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe getrennt ermittelt und festgesetzt hat.

2.
Sind bei der Berechnung des Grundsicherungsniveaus die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden. Dies sind schon einmal mtl. 384,00 € und für den Hauptverdiener. Und wenn man das Doppelverdienermodell als "gesellschaftliche Realität" ansetzen will, ist konsequenterweise für den anderen Elternteil ist hier ebenfalls ein Freibetrag zu berücksichtigen und zwar in der Höhe, der bei einem Einkommen bis zu der Hinzuverdienstgrenze der Verordnung ("Minijob") entstehen würde. Dies sind ebenfalls noch einmal 184,00 € monatlich.

Dadurch müsste das Grundsicherungsniveau um 568,00 € mtl. bzw. 6.816,00 € pro Jahr angehoben werden. Dadurch müsste auch die Mindestbesoldung dann um 7.838,40 € pro Jahr bzw. 653,20 € pro Monat steigen.

3.
Offensichtlich haben die benachbarten Bundesländer (NRW, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsenanhalt, Thüringen und Hessen (Mecklenburg-Vorpommern hat das BVerfG-Urteil ja noch nicht umgesetzt) ein höheres Grundsicherungsniveau errechnet und kommen auf deutlich höhere Zuschläge für Kinder. Teilweise beträgt der Unterschied mehrere hundert Euro, so dass z. B. der Unterschied in den Zuschlägen für ein drittes Kind gegenüber Thüringen in Niedersachsen 345,34 € geringer ausfällt, der Zuschlag für das erste und das zweite Kind gegenüber Bremen um jeweils 283,82 € geringer. Das sind die höchsten Unterschiede, aber in der Regel sind bis auf wenige Ausnahmen die Zuschläge für Kinder in Niedersachsen um einen dreistelligen Betrag geringer, als in den Nachbarländern. Nur die Besoldungsbestandteile für ein 1. Kind  gegenüber Hamburg (3,98 €) und NRW (16,05 €), sowie die Zuschläge ab dem 7. Kind gegenüber Bremen (34,61 €), Hessen (23,23 €), Sachsen-Anhalt (8,598 €) und Thüringen (1,94 €) sind in den niedersächsischen Entwurf höher.

Je nach Anzahl der Kinder kommt dort für Niedersachsen ein um mehrere hundert Euro geringere Besoldung heraus, als in den Nachbarländern, ohne das Grundgehalt inkl. Amtszulage oder der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet) hier einen Ausgleich darstellen würde.

Gerade Kolleginnen und Kollegen, die nahe an den Landesgrenzen wohnen, werden sich in Zukunft vermutlich eher in Richtung der benachbarten Bundesländer orientieren. Ob das im Zuge der Nachwuchsprobleme im öffentlichen Dienst ein intelligente Lösung ist, wage ich zu bezweifeln.