Autor Thema: Rückwirkende Eingruppierung  (Read 8367 times)

Spid

  • Gast
Antw:Rückwirkende Eingruppierung
« Antwort #15 am: 10.12.2018 14:41 »
1) Z.b. mündliche Anweisungen der Leitung, oder auch eingespielte Tätigkeitsfelder seit Jahrzehnten.
2) Gar nicht (sofern eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung hierzu nötig ist)

Dann wäre die ausgeübte Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit und die Eingruppierung ergäbe sich aus dieser.

Spid

  • Gast
Antw:Rückwirkende Eingruppierung
« Antwort #16 am: 10.12.2018 14:44 »
Woher weiß der TB denn, was er zu tun hat, wenn er morgens zur Arbeit kommt? Wie hat der AG seine Pflichten aus §2 NachwG erfüllt?

Ist dies, bzw. die wirksam übertragenen Tätigkeiten, das, was laut § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG auszuweisen ist?
"Kurze Charakterisierung oder Beschreibung" klingt nicht so direkt nach einer Beschreibung mit Arbeitsvorgängen, ggf. sogar mit Zeitanteilen, aus der sich für den (sachkundigen) Arbeitnehmer nachvollziehbar eine Eingruppierung nachprüfen lassen würde...

Ja, das ist hinreichend. Es gibt keinen Anspruch des AN gegen den AG, daß dieser ihn bei der Überprüfung seiner Ansprüche unterstützt.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,264
Antw:Rückwirkende Eingruppierung
« Antwort #17 am: 10.12.2018 14:51 »
1) Z.b. mündliche Anweisungen der Leitung, oder auch eingespielte Tätigkeitsfelder seit Jahrzehnten.
2) Gar nicht (sofern eine schriftliche Tätigkeitsbeschreibung hierzu nötig ist)
Ja, so ist das reale Leben.
Grundsätzlich kann ich jeden nur empfehlen, sich seine ausgeübten Tätigkeiten - die man aus eben solchen Sachverhalten wie du sie beschreibst zugewiesen bekommen hat - selber zusammen zu stellen und als auszuübenden Tätigkeiten bestätigen zu lassen.
Idealerweise natürlich so zusammengestellt, dass da ein hohe EG bei rauskommt.
Und falls der AG diese nicht als asuzuübenende Tätigkeiten bestätigen möchte (weil er den Braten riecht) , dann muss man den Bleistift fallen lassen (egal was der Vorgesetzte sagt), da ja der AG etwas anderes gesagt hat.

Und Ober sticht Unter
und Verwaltung bekämpft man mit Verwaltung

D-x

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 199
Antw:Rückwirkende Eingruppierung
« Antwort #18 am: 10.12.2018 14:55 »
Ja, das ist hinreichend. Es gibt keinen Anspruch des AN gegen den AG, daß dieser ihn bei der Überprüfung seiner Ansprüche unterstützt.

Wie konkret müssen diese auszuübenden Tätigkeiten, von denen hier im Forum häufig die Rede ist, denn benannt werden?

Wie ist denn das Vorgehen, wenn der Arbeitnehmer seine Eingruppierung prüfen möchte? Er prüft die ihm wirksam übertragenen Tätigkeiten und ermittelt für diese selbst die Zeitanteile, in der Hoffnung, dass die auszuführenden Tätigkeiten deckungsgleich mit den ausgeführten Tätigkeiten sind?


MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,264
Antw:Rückwirkende Eingruppierung
« Antwort #19 am: 10.12.2018 15:00 »
So ungefähr.
Er kann ja die Zeitanteil seiner zusammenhängenden Arbeitsvorgänge dokumentieren.
Dieses von seinem Chef bestätigen lassen und dann seinem AG vorlegen und den AG auffordern zu bestätgen, ob dies die von ihm auszuübenden Tätigkeiten sind.
Danach kann er damit ermitteln welche EG er ist oder den Bleistift fallen lassen.

Spid

  • Gast
Antw:Rückwirkende Eingruppierung
« Antwort #20 am: 10.12.2018 15:11 »
Eine stichpunktartige Aufzählung dürfte den Pflichten des AG Genüge tun. Je weniger präzise die Nachweise des AG sind, desto mehr Bedeutung kommen vor Gericht Dingen wie Arbeitsplatzaufzeichnungen zu.