Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Rückwirkende Eingruppierung

<< < (2/5) > >>

Spid:
Wenn es „Verhandlungssache“ war, ist es doch eindeutig: der AG hat eine Ermessensentscheidung getroffen und ist daran gebunden.

Isie:
Wenn die Vorbeschäftigung ebenfalls E10-wertig war, war es eine tarifliche Einstufung in Stufe 3. Das bedeutet aber nicht, dass auch bei E 12 tarifrechtlich Stufe 3 zugestanden hätte. Deshalb wäre die Stufe Verhandlungssache gewesen. Ich fürchte, im Nachhinein wird das nichts mit dem Verhandeln.

Spid:
Ich rate dazu, meine Ausführungen zu lesen und zu verstehen, dann erübrigt sich Furcht. Mit dem Durcheinanderwerfen von tariflichen Ansprüchen und Ermessensentscheidungen wird das aber nix.

Isie:
Upps, den Fettnapf habe ich wohl übersehen. Ich habs befürchtet, dass er irgendwo steht.

LG Isie

Persi:
Wenn bei Einstellung einschlägige Berufserfahrung für Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 vorlag heißt das nicht, dass auch für die Entgeltgruppe 12 einschlägige Berufserfahrung vorgelegen hat. Da könnte eine rückwirkende Höhergruppierung ab Einstellung sogar von Nachteil sein, wenn dann keine einschlägige Berufserfahrung für E 12 vorgelegen hätte. Dabei hätte auch eine Eingruppierung in die E 12 Stufe 2 erfolgen können. Also: Über E 12 mit neuer Stufenlaufzeit freuen und auf die nächste Stufe warten ;)

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version