Hallo mal wieder in die Runde,
mit einer Fragestellung, bei der ich mich nicht ganz "schlüssig" bin und eure Hilfe benötige.
zum Sachverhalt:
meine Einstellung 04/2015 in der EG 10/3
Höhergruppierung 11/2016 in die EG 12/3 (mit neuer TD) und somit neue beginnende Stufenlaufzeit 3 Jahre
Antrag auf Stufenlaufzeitverkürzung wurde abgelehnt.
Ein Kollege ist mit EG11 von einer anderen Behörde (gleiches Bundesland) in meine Behörde 2015 versetzt worden. Er klagte rückwirkend auf die EG12. Klage wurde stattgegeben inklusive entsprechender Nachzahlung für die Zeit in der alten Behörde und die Zeit in der neuen Behörde. Seine Tätigkeit war jeweils die gleiche (in der alten sowie der neuen Behörde), was das Gericht auch so anerkannt hatte und mit "Die Versetzung stellt keine wesentliche Änderung der Tätigkeit dar" begründete.
Nun meine Frage:
Wenn der Kollege die gleiche bzw. vergleichbare Tätigkeit mit der gleichen Stellenbeschreibung ausübt, müsste ich doch ebenfalls das Recht auf eine rückwirkende Eingruppierung EG12 ab Tag der Einstellung haben. Auch bei Einbeziehung der Ausschlussfrist von 6 Monaten hätte dies meiner Meinung nach folgende Änderung zur Folge:
Rückwirkende Höhergruppierung zur Einstellung 04/2015 in die EG12/3
Erreichen der Stufenlaufzeit 04/2018 und Stufenerhöhung in die EG12/4
Nachzahlung bei Antragstellung 11/2018 rückwirkend 6 Monate die Differenz von EG12/3 zu EG12/4, nebst Zinsen, plus noch eventueller Zeit, die das Amt für die Antragsbearbeitung benötigt.
Seht ihr das auch so oder bin ich einen Aberglauben verfallen?