Autor Thema: Regelfreistellung von Personalratsmitgliedern nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW  (Read 3938 times)

speedcat

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Hallo zusammen,

ich poste das mal unter "allgemeine Diskussionen", weil es keine eigene Threads für "Personalrat" gibt:

In unserer Dienststelle besteht der Personalrat aus neun Mitgliedern (§ 13 Abs. 3 LPVG NRW), darunter acht Tarifbeschäftigte und nur ein Beamter, da die Gruppe der Beamten in der Dienststelle aus weniger als 51 Personen besteht (§ 14 Abs. 3 LPVG NRW).

Der Beamtenvertreter hat auch keinen Stellvertreter, da er bei der letzten PR-Wahl einziger Kandidat war.

Bisher waren in der Dienststelle knapp weniger als 501 Kolleg*innen beschäftigt, was zu einer Regelfreistellung von einem Personalratsmitglied, nämlich dem Vorsitzenden, führte, der der Gruppe der Tarifbeschäftigten angehört (§ 42 Abs. 4 LPVG NRW).

Durch die Einstellung neuer Kolleg*innen (insbesondere in den KiTa's, aber auch von dringend benötigten Azubi's) wird die Beschäftigtenzahl in absehbarer Zeit wohl auf mehr als 500 Beschäftigte steigen, was eine Regelfreistellung eines zweiten Personalratsmitglieds auslöst.

Meine Frage hierzu:

Soweit ich das verstehe, ist dem (einzigen) Beamtenvertreter im Personalrat die zweite Regelfreistellung zuzusprechen, da die ersten beiden Freistellungen gleichmäßig auf die beiden Beschäftigtengruppen im Personalrat zu verteilen sind (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW).

Sehe ich das richtig, dass es sich hier um eine "Muss-Regelung" handelt, von der aus Gründen es Minderheitenschutzes nicht abgewichen werden kann ?

D.h. der Beamtenvertreter könnte sich der ihm zufallenden Regelfreistellung nur ausweichen, indem er sein Amt als Personalratsmitglied niederlegt und danach (da er keinen Stellvertreter hat) der Personalrat aus nur noch acht Mitgliedern besteht ?

Ich denke, in diesem Fall würde dann die zweite zugesprochene Regelfreistellung (da es im PR ja nur noch eine Gruppe gäbe) wieder der Gruppe der Tarifbeschäftigten zufallen, oder ?

Die mir zugängigen Kommentierungen zum LPFV NRW gehen auf diese sehr spezielle Konstellation nicht ein, so dass die Meinung der Foren-Mitglieder für mich recht hilfreich wäre.

Grüße vom Niederrhein,

speedcat

Lars73

  • Gast
Wenn der Beamtenvertreter die Freistellung will hat er Anspruch auf diese.
Ich habe keinen Kommentar zu NRW. Aber grundsätzlich kann er m.E. auf die Freistellung verzichten. Denkbar wäre auch mit der Dienststelle über Teilfreistellungen zu verhandeln. 50% der Beamte und 50% ein weiteres Mitglied. Auch wäre es denkbar in einvernehmen mit der Dienststelle auf die zweite Freistellung zu verzichten.
 
Im Beck-online Kommentar zum BPersVG findet sich diese Aussage
"Abweichungen sind dann möglich, wenn ein Vorstandsmitglied nicht bereit ist, sich freistellen zu lassen."
Allerdings braucht er gewichtige Gründe für die Ablehnung der Freistellung.

"Auch insoweit muß dann letztl. den Ausschlag geben, daß niemand zur Freistellung von den Dienstgeschäften verpflichtet werden kann, der dazu nicht bereit ist. Mit der Annahme der Wahl zur Personalvertretung begeben sich nämlich deren Mitglieder nicht ohne weiteres ihres Anspruches auf amtsgemäße Beschäftigung mit Dienstgeschäften." BVerwG (6. Senat ), Beschluß vom 22.12.1994 - 6 P 12.93

was_guckst_du

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..die zweite Freistellung erhält die Gruppe, die nicht durch die erste Freistellung vertreten ist...hier also der Beamte..verzichtet dieser, kann ein anderes PR-Mitglied (Tarifbeschäftigter) vorgeschlagen werden...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Lars73

  • Gast
..die zweite Freistellung erhält die Gruppe, die nicht durch die erste Freistellung vertreten ist...hier also der Beamte..verzichtet dieser, kann ein anderes PR-Mitglied (Tarifbeschäftigter) vorgeschlagen werden...
Danke für die Ergänzung. Sehe ich grundsätzlich auch so, hatte es aber versäumt es ausdrücklich zu schreiben.