Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Elternzeit (1 Monat) - Stufenlaufzeit, Jahressonderzahlung, Jahresurlaub
Pseudonym:
Das ist interessant. Mir wurde das damals in der Personalabteilung so erklärt, da eben auch eine Anfrage hinsichtlich des Kalender- und nicht Lebensmonats vorlag. Antwort: wer nicht nach Lebensmonat Elternzeit beantragt, hat keinen Anspruch.
TobyWonder:
Hallo Zusammen!
Vielen Dank für Eure Antworten.
--- Zitat von: LehrerInNRW am 28.11.2018 16:44 ---Zur dritten Fragn: Ich würde sagen den Urlaubsanspruch wird gekürzt. Wieso solltest du in dem Erziehungsurlaub Urlaubsansprüche erwerben? Der Urlaubsanspruch bezieht sich nicht auf Monate sondern auf Tage?
--- End quote ---
Nach §16 steht m.E im Absatz 2, dass bei ruhenden Beschäftigungsverhätlnissen, der Anspruch um 1/12 für jeden vollen ruhenden Monat vermindert wird. Daher meine Einschätzung, dass die 1/12-Kürzung hier nicht eintritt, da kein voller Kalendermonat, sondern Lebensmonat.
--- Zitat von: LehrerInNRW am 28.11.2018 16:44 ---Generell hinkt deine Idee daran, dass man nicht nur einen Monat Elterngeld beantragen kann, soweit ich weiß, muss man beide Partnermonate nehmen.
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Naja..soweit ich das verstanden habe, kann ich 36 Monate Elternzeit nehmen - diese 2 Monatsregelung bezieht sich m.E. auf den Anspruch des Elterngeldes. Wobei ich die auch nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen muss (mindestens bis zum 15. Lebensmonat nicht...dann schon). Aber den zweiten Elterngeld-und-Elternzeitmonat überlege ich eh als ElterngeldPlus-Modell in Anspruch zu nehmen. Da ich dann eh arbeite und es nicht in den Jahressonderzahlungszeitraum fallen würde, hat es in dem Kontext m.E. keine Auswirkungen.
--- Zitat von: Keeper83 am 28.11.2018 17:07 ---Die Stufenlaufzei hat sich bei mir tatsächlich um 1 Monat verlängert. Nächste Stufe jetzt nicht 1.10.2019 sondern 1.11.2019. 1 Monat Elternzeit in 2018. Elternzeit gleich Lebensmonat des Kindes.
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Mhh...das dachte ich mir...na dann muss ich ein wenig umdisponieren. Besten Dank.
--- Zitat von: LehrerInNRW am 28.11.2018 19:07 ---
--- Zitat von: Pseudonym am 28.11.2018 17:45 ---
--- Zitat von: TobyWonder am 28.11.2018 14:12 ---
Ich möchte 2019 einen Monat Elternzeit nehmen (Lebensmonat ungleich Kalendermonat...ist ja auch in den seltensten Fällen der Fall, dass das sich ungünstigerweise deckt):
VG
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Hallo,
nur um das richtig zu verstehen: Dein Kind ist z.B. ab 05.10.18 geboren und du möchtest aber gerne als Kalendermonat von z.B. 01.04.10- 01.05.19 Elternzeit. Korrekt?
Falls ja: kein Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld wird für Lebensmonate gewährt. Also vom 05.02 - 04.03.19.
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Das ist schlicht falsch. Natürlich wird dann Elterngeld gezahlt, das wird ggf. mit dem Gehalt verrechnet. Ich habe selber Erziehungszeiten mit dem ersten eines Monats begonnen und Elterngeld erhalten.
Es ist unklug sie zum ersten eines Monats zu beginnen, weil es die Sache nochmal komplizierter macht.
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Wenn auch von mir ggf. etwas ungelenk ausgedrückt, aber ja: ich nehme Elternzeit (wegen der Verbindung zum Elterngeld) auf Basis der Lebensmonate.
Zum ersten des Monats würde ich schon wegen meiner Einschätzung zum Urlaub nicht anstreben. Dann wohl eher ein Mix aus Urlaub und Elternzeit.
Wie bereits schon beim ersten Nachwuchs (da aber eben noch nicht im Hohheitsgebiet des ÖD) ist das mit den Elternzeit/Elterngeld eine nicht ganz so einfache Sache...naja.
Pumpe:
Die Jahressonderzahlung wird im ersten(!) Kalenderjahr(!) der Geburt des Kindes nicht (deswegen) vermindert, weil Du irgendwann in Elternzeit warst, wenn Du bis zum letzten Tag davor gearbeitet hast.
Siehe §20 (4) TV-L.
Persi:
Hallo,
ich arbeite seit mehreren Jahren in einer Personalabteilung.
Die Stufenlaufzeit wird während der Elternzeit angehalten. Wenn Sie z.B. vom 2.3.19 bis 1.3.19 Elternzeit nehmen und der Stufenaufstieg wäre am 01.08.19 gewesen, so findet dieser erst am 01.09.19 statt.
Ja, die Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsgehalt der Monate Juli, August und September, in Ihrem Falle also 2 x niedrigere Stufe und 1 x höhere Stufe.
Übrigens wird im Jahr der Geburt des Kindes die Jahressonderzahlung für volle 12 Monate gezahlt, im Jahr nach der Geburt des Kindes wird sie gekürzt (blöd für die die im Dezember ihr Kind kriegen).
Richtig, der Urlaubsanspruch wird nur um volle Elternzeitmonate gekürzt. Bei Elternzeit z.B. vom 02.03. bis 01.0.4 ist in keinem vollen Monat Elternzeit, also wird der Urlaub auch nicht gekürzt.
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