Da die Eingruppierung von der Rechtsmeinung des AG unabhängig ist, können zwei identische auszuübende Tätigkeiten nur dann zu unterschiedlichen Eingruppierungen führen,
- aufgrund der Nichterfüllung einer zu erfüllenden Voraussetzung in der Person oder
- aufgrund von Überleitungstatbeständen.
In allen übrigen Fällen kann das schlicht und ergreifend nicht vorkommen. Das ist auch in der Praxis so - denn auch dort ist die Eingruppierung von Zahlungen des AG unabhängig.
Und wer im Rechtsstaat sein Recht nicht durchsetzen möchte, muß sich nicht wundern, wenn er irgendwann entrechtet ist.