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[BW] Abgesenkte Eingangsbesoldung - Entscheidung BVerfG

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Skedee Wedee:
Ich bin am Montag wieder im Dienst. Mal sehen, ob wir mittlerweile von unserem kommunalen Spitzeninstitut Informationen erhalten haben. Vermutlich wird sich an der Entscheidung und der Auszahlungspraxis des Landes orientiert.

Krazykrizz:
Was bei den euphorischen Gewerkschafts- und Pressemeldungen leider untergeht bzw. übersehen wird: Das Urteil ist von viel weitreichender Bedeutung:

Im Beschluss vom 16.10.2018 des BVerfG (2 BvL 2/17) wurden die prozeduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers ganz ausdrücklich betont und gestärkt, das betrifft alle Beamten:


* Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (Rn. 20).
* Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (Rn. 21).
* Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen die prozeduralen Anforderungen die oben genannten Vorgaben hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (Rn. 22).
* Klare Absage an das BVerwG: Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018, 2 C 20.16), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren, auch nicht angezeigt (Rn. 38).

Hans:
https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article187482164/Kabinett-beschliesst-Entschaedigungen-fuer-junge-Beamte.html

Skedee Wedee:
Von unserem kommunalen Spitzeninstitut haben wir die Informationen erhalten, dass die Landesregierung beabsichtigt, alle betroffenen Beamten gleich zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Betroffene Widerspruch eingelegt hat, sollen die Absenkungsbeträge für die Jahre 2013 bis 2017 vollständig nachgezahlt werden. Auch seien keine Anträge notwendig. Voraussichtlich soll die Nachzahlung im zweiten Quartal 2019 erfolgen.

Unser Spitzeninstitut geht davon aus, dass es aufgrund § 2 I LBesGBW zur Umsetzung eines Gesetzes
bedarf. Warten wir mal ab, was sich da noch entwickelt...

Hans:
So sagt es auch die Pressemeldung des Finanzministeriums.

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/kabinett-beschliesst-auszahlung-von-rund-210-millionen-euro-um-die-absenkung-der-eingangsbesoldung-i/

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