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persönliche Zulage

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sola:
Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur persönlichen Zulage nach § 14 TVÖD. Ich bin im Personalrat und eine Mitarbeiterin der Kommune wurde vorübergehend (01.09.2018 - 31.10.2020) auf eine andere Stelle umgesetzt. Alte Stelle EG 8, neue Stelle 10. Die Umsetzungsverfügung lautet: "Frau ABC wird vom 01.09.2018 - 31.10.2020 vom Amt A in das Amt B umgesetzt." Mehr nicht.

Bisher hat sie die Zulage nicht erhalten. Auf meine Nachfrage beim Personalamt wurde mir gesagt, dass sie zwar umgesetzt wurde, aber die komplette Übertragung der Aufgaben natürlich (!) noch nicht erfolgte, weil es eben ein sehr komplizierter neuer Arbeitsplatz wäre. Erst nach dieser Übertragung wäre ein persönliche Zulage zu zahlen. Es stimmt dass die Mitarbeiterin wahrscheinlich noch eine Weile und ein paar Fortbildungen braucht, um die Aufgaben vollumfänglich zu bearbeiten. Ich frage mich nur, ob das wirklich maßgebend ist und die Vorgehensweise, sich vorzubehalten, wann man denn nun die Tätigkeit als übertragen ansieht, rechtlich in Ordnung ist. Überspitzt gesagt kann es sein, dass das Personalamt die Tätigkeit nämlich erst im Dezember 2020 als vollständig übertragen ansieht..

Meine Internetrecherche in dem Fall führte mich nicht zum Erfolg.
Ich bin für Hilfe dankbar.

sola

Spid:
Es kommt nicht darauf an, wann man die auszuübende Tätigkeit als übertragen ansieht, es kommt darauf an, wann sie tatsächlich übertragen werden. Vor dem Übertragungszeitpunkt sind sie dann naheliegenderweise auch nicht auszuüben.

sola:
Ist die Übertragung durch die Umsetzung erfolgt, oder erfolgt ein weiterer Akt der "Übertragung"?

Kaiser80:
@spid: Sprechen wir von einer Problematik der Beweisführung? Oder lässt sich aus der Verfügung des AG "Frau ABC wird vom 01.09.2018 - 31.10.2020 vom Amt A in das Amt B umgesetzt" konkludent schlussfolgern, dass die höherwertige Tätigkeit übertragen wurde?
Mir ist keine Rechtssprechung bekannt, ob es sich um teilweise, überwiegende oder vollständige Übertragung handeln muss, um eine Zulage zu erhalten.

Spid:
Durch die Verfügung sind ja überhaupt keine Tätigkeiten übertragen worden. Die bloße Tatsache, seine Arbeitsleistung in einer anderen Organisationseibheit erbringen zu müssen, beinhaltet keine Tätigkeitsänderung. Und natürlich kommt es darauf an, welche Tätigkeit konkret und in welchem Umfang übertragen wird, da die Zulage zu der EG gezahlt wird, die sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe.

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