Autor Thema: Recht auf Einsicht Stellenbewertung  (Read 13317 times)

N00R

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Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« am: 29.11.2018 12:52 »
In unserer Verwaltung sind einige Stellenbeschreibungen auf den Weg gebracht worden. Bewertet werden die Stellenbeschreibungen durch eine externe Firma.
Nun wünschen einige Angestellte die Einsicht in die Stellenbewertung. Die Dienststelle vertritt jedoch die Ansicht, dass die Angestellten kein Recht auf Einsicht in die Stellenbewertung haben.

Ist das tatsächlich so? Es sollte doch dort nichts zu verbergen geben.

Danke für Eure Hilfe!

Miau!

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #1 am: 29.11.2018 12:57 »
Die Bewertung sollte ja wohl Teil der Personalakte sein, für die es ohnehin Einsichtsrecht gibt.

Spid

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #2 am: 29.11.2018 13:54 »
Es gibt keinen Anspruch.

Sjuda

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #3 am: 29.11.2018 13:56 »
Aus welchem Grund sollten die Gutachten in der Personalakte enthalten sein? Die Gutachten verhelfen dem Arbeitgeber, sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung bei Übertragung bestimmter Tätigkeiten zu bilden.

Für die Personalakte ist es ausreichend, zu dokumentieren, wann welche Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen übertragen worden sind. Es wäre geradezu dumm, dem Beschäftigten das Gutachten zugänglich zu machen. Dieser hat auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung mit Zeitanteilen doch die Möglichkeit, selbst ein Gutachten anfertigen zu lassen.

D-x

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #4 am: 29.11.2018 14:11 »
Aus welchem Grund sollten die Gutachten in der Personalakte enthalten sein?
Miau! bezog sich dabei mit ziemlicher Sicherheit wie üblich auf die wörtlich genannte Bewertung, also die EG, nicht auf das ebenfalls mit ziemlicher Sicherheit gemeinte Gutachten bzw. den Einschätzungen, warum es zur vorliegenden Bewertung gekommen ist.

Es wäre geradezu dumm, dem Beschäftigten das Gutachten zugänglich zu machen.
Eine Aufnahme in die Personalakte halte ich auch für fragwürdig, gerade wenn diese in Papier geführt wird, würde das nicht zur 'schlanken Verwaltung' beitragen :-)
Das Gutachten dem Beschäftigten zukommen zu lassen, würde ich jedoch als sinnvoll empfinden. Das vor dem Hintergrund der Transparenz und Offenheit, gerade, wenn sich der Arbeitgeber sicher ist, dass das Gutachten und somit die Eingruppierung korrekt ist. So könnte Misstrauen schnell beseitigt werden, anstatt dem Arbeitnehmer den Aufwand aufzugeben, selbst ein Gutachten einzuholen.
Dass ein solcher Anspruch aber eben nicht besteht, ist mir klar.

Lars73

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #5 am: 29.11.2018 14:30 »
In Bundesländern mit Informationsfreiheitsgesetz sollte es m.E. möglich sein darüber die Bewertung zu bekommen.

Ansonsten kann der Personalrat schauen ob die Dienststelle die Eingruppierung richtig vornimmt. Dazu kann der PR ggf. Anspruch haben die Details der Bewertung zu sehen. Diese darf er allerdings nicht an den betroffenen Weitergeben. Aber natürlich kann er mit dem betroffenen darüber sprechen ob die Darstellungen zur Tätigkeit plausibel sind.

Organisator

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #6 am: 29.11.2018 16:12 »
Auch der Personalrat hat kein Recht auf Einsicht in das Gutachten zur Stellenbewertung. Er kann lediglich eine eigene Meinung dazu äußern, da er regelmäßig dazu eigene Expertise durch Schulungen aufbaut / aufbauen sollte.

Der freundliche Stellenbewerter gibt aber in der Regel dem Betroffenen mündlich darüber Auskunft, warum welche Tätigkeitsmerkmale als erfüllt angesehen werden und welche nicht.

Lars73

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #7 am: 29.11.2018 16:39 »
Die Dienststelle muss dem Personalrat schon seine Sicht darlegen. (Beim Eingruppierungsvorgang nicht bei der abstrakten Bewertung der Stelle.) Das Vorenthalten des Gutachten ist in der Regel nicht mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu vereinbaren sein. Fraglich könnte sogar sein ob die Informationspflichten erfüllt sind. Ggf. kann man dann den Vorgang aufhalten bis die Dienststelle die nötigen Informationen liefert.

Auch kann man gerne auch auf Kosten der Dienststelle diese verklagen. Oder man kauft der Personalrat halt auf Kosten der Dienststelle Beratungsleistung zur Eingruppierung ein. Wenn die vierte Rechnung im Haus ist wird die Dienststelle schon erkennen, dass es einfacher und billiger ist das Gutachten herauszugeben. Man muss halt ein wenig auf der Klaviatur der Personalratsrechte spielen, dann kann man einiges erreichen. Eine andere Frage ist ob man als Personalrat wirklich die Lust hat sich tief in das Feld hineinzubewegen.

Organisator

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #8 am: 29.11.2018 17:23 »
Durch die Tarifautomatik ist der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Die Stellenbewertung des Arbeitgebers ist lediglich seine Rechtsmeinung zu diesem Thema, die in der Praxis bedeutsam ist, theoretisch jedoch unbedeutend wäre (der AN ist ja schon eingruppiert).

Natürlich wird der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung gegenüber dem Personalrat bei der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung des Arbeitnehmers im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit darlegen, ein Anspruch auf Aushändigung des Gutachtens ergibt sich jedoch nicht. Andererseit besteht auch kein Verbot, das zu tun.

Will sagen: Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte sich der Arbeitgeber schon positionieren, warum er welche Tätigkeitsmerkmale als erfüllt bzw. nicht erfüllt ansieht. Ein Bestehen auf der Aushändigung des Gutachtens wäre dabei nicht hilfreich, da nicht durchsetzbar.

P.S. Beratungsleistung zur Stellenbewertung ist nicht teuer, öffentliche Träger wie die BAKöV bieten dazu Kurse an, die Stellenbewerter wie auch Personalratsmitglieder besuchen können.

Lars73

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #9 am: 29.11.2018 17:44 »
Wieso Kurse? Ich lasse mich da natürlich rechtlich zur Eingruppierung beraten.

Ich sehe auch sehr gute Chancen das Gutachten vor Verwaltungsgericht zu erstreiten. (Wenn es um einen Eingruppierungsvorgang in der Mitbestimmung geht.)

Squix

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #10 am: 29.11.2018 22:13 »
Mit welcher Begründung?

Lars73

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #11 am: 30.11.2018 06:10 »
Im Rahmen der Mitbestimmung beim Eingruppierungsvorgang hat der PR ein umfassendes Infirmationsrecht. Das Argument welches zwischen Beschäftigten und Arbeitgebet gilt greifen nicht. Wichtig ist nicht der abstrakte Vorgang der Stellenbewertung sondern der mitbestimmungspflichtige Vorgang der Eingruppierung öffnet den Zugang zu der Information für den PR. Die gegenläufigen Entscheidungen basierten alle auf den Versuch im falschen Verfahrensschritt mit falscher Begründung und Rechtsbasis solche Informationen zu bekommen. Bzw. die Rechtsfrage war dort immer ob eine Mitbestimmung schon für die Bewertung und nicht erst für den Eingruppierungsvorgang besteht.

Organisator

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Antw:Recht auf Einsicht Stellenbewertung
« Antwort #12 am: 30.11.2018 14:02 »
Wieso Kurse? Ich lasse mich da natürlich rechtlich zur Eingruppierung beraten.

Auch der Personalrat muss sich an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren, genauso wie alle anderen Beschäftigten. Und wenn letztere sich ihr Rüstzeug für die Stellenbewertung bei einer Schulung holen, ists dem PR auch zuzumuten. Alternativ könnte die Behörde die Stellenbewertungen auch vollständig outsourcen, was unwirtschaftlich wäre.

Die gegenläufigen Entscheidungen basierten alle auf den Versuch im falschen Verfahrensschritt mit falscher Begründung und Rechtsbasis solche Informationen zu bekommen. Bzw. die Rechtsfrage war dort immer ob eine Mitbestimmung schon für die Bewertung und nicht erst für den Eingruppierungsvorgang besteht.

Stimmt. Außerhalb des mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsverfahren wurde die Einsicht in Gutachten höchstrichterlich abgelehnt. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass es ansonsten Einsichtsrechte gibt. Entsprechende Urteile dazu wären interessant, gibt es diese schon? Kommentierung und Aufsätze tendieren eher dazu, Einsichtsrechte abzulehnen.