Autor Thema: Unterforum zum Transformationsprozess zur IGA und Fernstraßenbundesamt  (Read 98382 times)

alterschlingel

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Naja, HH uns Schleswig Holstein sind aber auch nicht representativ. In NRW, Hessen, Bayern etc. spielt die Musik und dort wird eine Transformation viel schwerer ...


Bastel

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Es kann doch keiner so blöd sein um bei diesen vagen Voraussetzungen freiwillig zu wechseln?

alterschlingel

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Wenn Ihr mich fragt, finde ich schon den Besitzstand einen Witz. Ich hatte mich mal vor ein paar Jahren aus ungekündigter Stellung heraus bei einer großen Kommune (TVöD-VKA) beworben. Die Stelle war deutlich besser dotiert als meine. Beim Gespräch bot man mir an, mich in meiner EG und Stufe übernehmen zu wollen.

Da haben wir uns tief in die Augen geschaut und mal ordentlich gelacht. Versuchen kann man es ja mal ! Antwort von mir: Nennen SIE mir einen Grund, weshalb ich kommen sollte. Für das Gleiche kündige ich doch nicht mit dem Risiko einer Probezeit etc.... Wenige Sekunden später hat mir der Amtsleiter dann die Dotierung angeboten, die ausgeschrieben war. Der Vertrag kam dann von meiner Seite aus doch nicht zustande, dass hatte aber andere Gründe.

Kurzum: Die Besitzstandswahrung ist ne sehr müde Geschichte, die niemanden motiviert. Aber selbst den Besitzstand nicht eindeutig zu regeln, ist sehr kurzsichtig und wenig intelligent !
Wer interessiert sich für eine solche Anstellung ? Wer ?

BStromberg

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Servus,
danke für die Rückmeldung. Bzgl. der ganzen Ankündigungen bin ich aktuell ein wenig skeptisch nachdem die "Eckpunktevereinbarung/Verhandlungsgrundlage für die neu abzuschließenden Tarifverträge der IGA" veröffentlicht wurden. Aber was bleibt einen schon anderes übrig als sich noch bis Januar/Februar, wo der neue TV-IGA fertig verhandelt sein soll, zu gedulden und sich überraschen zu lassen ob es sich im Vorfeld nur um Lippenbekenntnisse gehandelt hat.  ::)

Letztlich spielt es für Angestellte der Autobahndirektionen in Bayern aber sowieso keine Rolle ob man zur IGA wechseln will oder nicht: als 100%ig Autobahnbeschäftige hat man sowieso KEINE Wahlmöglichkeit. Der einzige Unterschied: Wer zur IGA GmbH wechselt wird in Zukunft nach dem TV IGA entlohnt und verliert dadurch aber seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, wer nicht wechselt bleibt zwar Beschäftigter des Freistaats Bayerns, wird allerdings zur IGA ausgeliehen (Personalgestellung) und weiterhin nach TV-L entlohnt.  :o

Für unsere Beamte wurde heute folgendes veröffentlicht:



Reform der Bundesfernstraßenverwaltung
Wesentliche Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern und dem Beamtenverhältnis zum Bund

1. Versetzungen
Beamtinnen und Beamte des Bundes können bundesweit, Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern nur bayernweit versetzt werden. Im Übrigen sind die Regelungen zu Versetzungen vergleichbar.

2. Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 S. 1 AzV Bayern). Für Beamtinnen und Beamte des Bundes beträgt sie 41 Stunden, kann aber auf Antrag für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie aus familienpolitischen Gründen auf 40 Stunden reduziert werden (§ 3 Abs. 1 AzV Bund).

3. Probezeit
Die Regelprobezeit beträgt für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern zwei Jahre (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlBG), beim Bund mind. drei Jahre (§ 11 Abs. 1 S. 3 BBG i.V.m. § 28 BLV).
Die Mindestprobezeit beträgt für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern sechs Monate (Art. 36 Abs. 4 LlBG), beim Bund ein Jahr (§ 11 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 31 BLV).

4. Beförderungswartezeiten (sofern Planstellen verfügbar)
Während der Probezeit ist eine Beförderung in Bayern unzulässig (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlBG). Nach Ablauf der Probezeit ist eine Beförderung in Bayern unzulässig vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlBG).

Auf Bundesebene ist eine Beförderung unzulässig vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe bzw. Lebenszeit; § 22 Abs. 4 Nr. 1, 2 lit. a BBG).

Nach der letzten Beförderung ist eine Beförderung in Bayern unzulässig vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei Jahren bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 + Z bzw. drei Jahren ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a, b LlBG). Auf Bundesebene ist eine Beförderung unzulässig vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 b BBG).

5. Besoldung
Grundgehalt: In Bayern erhält eine Beamtin oder ein Beamter der BesGr. A 9 rd. 45.145 €1, der BesGr. A 11 rd. 55.570 €(Jeweils Jahresbrutto, Endstufe, verheiratet, keine Kinder; Stand: 10/2018) und der BesGr. A 15 rd. 82.160 €1. In den genannten Besoldungsgruppen befindet sich die Mehrzahl der von der Reform betroffenen Beamtinnen und Beamten.
Ein direkter Vergleich der Gehaltstabellen des Bundes und in Bayern ist nicht aussagekräftig. Nach der Föderalismusreform wurden die Besoldungstabellen unterschiedlich ausgestaltet:
- Einbau der Sonderzahlung (sog. „Weihnachtsgeld“) in die monatlichen Bezüge beim Bund (lässt bei einem direkten Tabellenvergleich das Grundgehalt beim Bund höher erscheinen),
- unterschiedliche Zeitpunkte und Höhe der Bezügeanpassungen,
- strukturelle Veränderungen (Streichung bzw. Anfügung von Grundgehaltsstufen) usw.
Aussagekräftig ist nur der Vergleich der Jahresbesoldung in den Anfangs- und Endstufen.
Bei Besoldungsverringerungen durch einen Wechsel in den Dienst des Bundes wäre eine Ausgleichszulage zu gewähren (§ 19b BBesG). Die Ausgleichszulage wird mit jeder Erhöhung des Grundgehaltes um ein Drittel abgeschmolzen.
Zusätzlich zahlt Bayern seinen Beschäftigten mit Wohn- und Dienstort im Verdichtungsraum München eine Ballungsraumzulage. Der Grundbetrag von 122,69 €/Monat wird bis BesGr. A 9 in allen Stufen, in höheren Besoldungs-gruppen bis max. A 12 nur in den Anfangsstufen gewährt. Der Kinderzuschlag von 32,72 €/Monat je Kind wird bis einschließlich BesGr. A 12 in allen Stufen sowie bis in die mittleren Stufen der BesGr. A 13 und A 14 gewährt.

6. Beihilfe
Das bayerische Beihilferecht regelt im Vergleich zum Beihilferecht des Bundes insbesondere Folgendes:

Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70% für alle Beihilfeberechtigten in Elternzeit (Art. 96 Abs. 3 BayBG; Bund: Bemessungssatz vor der Elternzeit).

Wegfall der Beihilfe für Ehegatten in Bayern erst ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 18.000 € (Bund: Gesamtbetrag der Einkünfte oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte von 17.000 €).

Beihilfefähig sind alle verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel im Sinn des AMG; es bestehen keine Einschränkungen vergleichbar dem Kassenrecht (z. B. keine Beschränkung auf Festbeträge, verschreibungspflichtige Präparate u.ä.).

Beihilfefähig sind aktuell Sehhilfen für Volljährige bei schwerer Sehbeeinträchtigung von mindestens 6 dpt. oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 dpt (ab 01.01.2019 erfolgt in Bayern die Aufhebung der einschränkenden Regelungen für Sehhilfen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (= Erstattung grundsätzlich bei Sehschwäche).

Es ist je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt nur eine Eigenbeteiligung von 3 € zu entrichten; bei den sonstigen medizinischen Grundleistungen fällt keine Eigenbeteiligung an (Bund: 10 %, Mindestbetrag von 5 € und Höchstbetrag von 10 €; auch bei Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken, Fahrten mit Ausnahme der Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten zur Rehabilitation, Familien- und Haushaltshilfe und Soziotherapie; darüber hinaus Eigenanteile bei vollstationären Krankenhausleistungen auch außerhalb des Bereichs der Wahlleistungen, stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationsmaßnahmen, sowie bei häuslicher Krankenpflege).

Eigenbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus:
- Chefarzt: 25 €/Tag: Abzug von der festgesetzten Beihilfe (Bund: kein Eigenbehalt)
- Zweibett-Zimmer: 7,50 €/Tag: Abzug von der festgesetzten Beihilfe (Bund: Minderung des Betrages, aus dem sich die Beihilfe errechnet um 14,50 €/Tag).

7. Versorgung
Bayern steht seit langem fest zum eigenständigen Alterssicherungssystem der Beamtenversorgung als ein wesentliches Element des Berufsbeamtentums. Eine Überführung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung wird klar abgelehnt.
Im Übrigen bietet das bayerische Versorgungsrecht Beamten gegenüber dem Bundesrecht u. a. folgende Vorteile:

- Bayern hat die Mütterrente I (= Verdopplung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder) wirkungsgleich und systemkonform auf Beamte übertragen. Weder Bund noch andere Länder haben hier nachgezogen.

- Die Zurechnungszeit wurde vom 60. auf das 62. Lebensjahr ausgedehnt und damit die finanzielle Absicherung bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit verbessert. Im Bund und in den anderen Ländern ist die Zurechnungszeit dagegen beim 60. Lebensjahr geblieben.

- Im Gegensatz zum Bund werden Studienzeiten in Bayern weiterhin im Umfang von bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Im Bund nur noch im Umfang von bis zu 855 Tagen.

Schöne Gegenüberstellung, Danke, war mal interessant zu lesen.
Für Beamte mitunter keine unbedeutenden Veränderungen (insb. - persönliche Wertung - in Sachen Wochenarbeitszeit).
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Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

HerrRossi70

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Also ich arbeite seit weit mehr als 10 Jahre ausschließlich an Autobahnen. Da meine Niederlassung kein zukünftiger Standort der AG ist, habe ich seit gestern schriftlich den Verwendungsvorschlag Land. Soviel zu NRW.

Fristenfuchs

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Also ich arbeite seit weit mehr als 10 Jahre ausschließlich an Autobahnen. Da meine Niederlassung kein zukünftiger Standort der AG ist, habe ich seit gestern schriftlich den Verwendungsvorschlag Land. Soviel zu NRW.

Es könnte sein das dich so mancher demnächst darum beneidet...

HerrRossi70

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Denke ich auch.

HerrRossi70

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Mal wieder eine kleine Anfrage. Bin auf die Aussagen gespannt

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/108/1910831.pdf

Lady Wilmore

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Ich finde es erstaunlich, dass mittlerweile Juli 2019 ist und wir irgendwie immer noch auf dem Stand der Kaffeefahrt von November 2018 sind.
Da ist irgendwie nichts passiert seither.


alterschlingel

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Merkt Ihr was ?  ???
Der Vertrag müsste längstens schon fix und fertig sein !

M.M.n. stimmt hier was nicht und man versucht Zeit zu gewinnen...… für was auch immer, es wird schon nicht zu unserem Vorteil sein.

BStromberg

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Diese Woche gab es bei uns eine Neujahrsansprache. Unser Regionalleiter hat offenbar einen tieferen Einblick in die Verhandlungen. Für Beamte der Führungsebene- ab A15 könnte es bei weiteren Karrierewünschen offenbar problematisch werden. Man möchte bei der IGA wohl vom Grunde her keine Beamten in der Führungsebene haben. Er ließ durchblicken, dass man sich- falls man dort als Hochkaräter noch befördert werden wolle, dann als Beamter beurlauben, und den "höherwertigen Job" als Angestellter ausüben müsse.

In Grundzügen also nicht anders, als bei den ganzen Privatisierungsbestrebungen der Vergangenheit, in der das Bundessondervermögen neu sortiert worden ist und sich die Beamtenschaft (bei der Post/Telekom auch schon in deutlich niedrigeren Besoldungsgruppen) mit vergleichbaren Problemstellungen konfrontiert gesehen hat, ewig auf der Stelle getreten ist und sehr vieles bedauerlicherweise über den Klageweg entschieden werden musste, bis die ein oder andere Verbesserung (insb. amtsangemessene Beschäftigung und Beförderung) dann doch noch eingetreten ist.

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Florian-Geyer

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Neuer Bericht über die AGB im Handelsblatt. Allerdings auch nichts wirklich interessantes und/oder neues:

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/autobahnverwaltung-warum-die-560-millionen-euro-teure-autobahn-gmbh-bislang-so-erfolglos-ist/24529016.html

Ansonsten verfüge ich leider auch über keine weiteren News. Man erfährt nur unwichtiges, bzw. das übliche Geseiere samt Selbstbeweihräucherung, und somit scheint es wie in meinen Post vom 29.11.2018 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111011.0.html) befürchtet, lediglich auf einen "TVöD Bund 2.0"-Tarif hinauszulaufen und Ende-Gelände. Dass die Maut nun auch noch wohl eine teure Angelegenheit wird ist für die AGB bestimmt auch nicht unbedingt förderlich  ::) :-X

Pan Tau

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Na dann brauchen wir uns jetzt ja um unsere Bezahlung keine Gedanken zu machen:Eine 100.000-Euro-Sause für 240 Personen- das macht schlappe 416,67 Euro pro Person- nicht schlecht- davon muss ein Hartz4-Empfänger 6 Wochen leben!

Wenn die AGB sich gegenüber den Ex-Mitarbeitern der VIFG so großzügig zeigt, dann wird sie sich gegenüber uns doch wohl gehaltstechnisch nicht etwa lumpen lassen?

Lady Wilmore

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Na dann brauchen wir uns jetzt ja um unsere Bezahlung keine Gedanken zu machen:Eine 100.000-Euro-Sause für 240 Personen- das macht schlappe 416,67 Euro pro Person- nicht schlecht- davon muss ein Hartz4-Empfänger 6 Wochen leben!

Wenn die AGB sich gegenüber den Ex-Mitarbeitern der VIFG so großzügig zeigt, dann wird sie sich gegenüber uns doch wohl gehaltstechnisch nicht etwa lumpen lassen?

Das war die Sause zur Auflösung der VIFG und Umfirmierung zur Autobahn GmbH.
Oder anders: Sie haben sich umbenannt und können so eine Rechnung pP rechtfertigen. Während die Mitarbeiter der Landesverwaltungen sogar die Bratwurst zum Betriebsfest selber zahlen.
Oder hat es bei irgendwem schon mal was gegeben?
Ich finde es erstaunlich, dass so wenig Output so gefeiert wird und das aus Steuermitteln.