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Eingruppierung / Höhergruppierung

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Theodor_LK:
Guten Abend,
ich versuche derzeit Argumente und Rechtsprechung zu sammeln, welche eine Höhergruppierung untermauern.
Folgende Situation:
- Beschäftigung seit 3 Jahren bei einem Landkreis
- Damalige Einstellung als „Hauptsachbearbeiter“, 3 Mitarbeiter.
- Vorgesetzter war der Referatsleiter, welcher gleichzeitig das Amt des stellv. Landrat als Wahlbeamter ausübte
- Der stellv. Landrat gab die Referatsleitung ab und ich übernahm nach 10 Monaten. Es erfolgte eine Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung zum „Referatsleiter + Hauptsachbearbeiter“ mit 20% Führung und Leitung.
- Ab 01.01.2019 soll die Bezeichnung nur noch „Referatsleiter“ lauten, weiterhin ohne Anpassung der Dienstordnung
- Mittlerweile habe ich 5 Mitarbeiter, einen deutlich gestiegenen Haushalt für welchen ich verantwortlich bin und als Vorgesetzten nur den Landrat bzw. seinen Stellvertreter
- Angeblich erfolgte immer eine Überprüfung der Eingruppierung, jedoch immer mit dem Ergebnis, dass weiterhin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 erfolgt. Ein Protokoll o. ä. konnte mir nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Die Bezeichnung „Referatsleiter“ findet sich in unserer Dienstordnung nicht wieder, eine Gleichstellung mit einem Amtsleiter ist anscheinend nicht gewollt
- Fazit: gestiegene Verantwortung, gestiegene Mitarbeiterzahl, gestiegenes Haushaltsvolumen, gleiche Vergütung

Ein Universitätsdiplom und eine zusätzliche Qualifikation für den höheren Dienst sind vorhanden. Dementsprechend habe ich auch den Anspruch für eine derartige Eingruppierung. In den nächsten Wochen habe ich Gespräche mit meinen Vorgesetzten, dem Personalamt und dem Personalrat. Dort werde ich einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung stellen.

Fragen:
- Wie schätzt Ihr diese Situation ein?
- Habt Ihr nützliche Hinweise oder eventuell Rechtsprechung diesbezüglich?
- Inwieweit sind Ausbildung (Universitätsabschluss, höherer Dienst etc.) und erworbene Qualifikationen/Weiterbildungen zu berücksichtigen?
- Habt Ihr Erfahrungen, was eine rechtliche Beratung als Vorbereitung einer Eingruppierungsfeststellungsklage kostet?
- Gibt es ein Ermessen bei der Bewertung von Stellen (laut Personalamt nein)?

Danke!
Euer Theodor_LK

Spid:
Es gibt bei TB keinen höheren Dienst, das ist eine Beamtenlaufbahn und für TB völlig unbeachtlich. Die Bewertung von Stellen ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD, zudem sind Stellen für die Eingruppierung von TB völlig bedeutungslos. TB sind entsprechend ihrer (nicht nur vorübergehend) auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, dem AG kommt dabei weder ein Ermessen noch käme seiner Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung eine Bedeutung zu. Aus der Sachverhaltsschilderung läßt sich nichts entnehmen, das auch nur darauf hindeutete, daß E11 nicht die zutreffende Eingruppierung sei. Bezeichnungen für Stellen sind im übrigen auch völlig unbeachtlich für die Eingruppierung, auch Qualifikationen führen nicht zu einer höheren Eingruppierung, sie sind nur dann relevant, wenn eine Voraussetzung in der Person im entsprechenden Tätigkeitsmerkmal genannt ist - ihr Fehlen führte dann ggfs. zu einer Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

Organisator:
Wie Spid schon zutreffend schreibt, sind die Bezeichnungen (HSB, RL usw) unbeachtlich. Genauso ergibt sich aus dem Universitätsdiplom keinerlei Anspruch auf irgendwas. Einzig bedeutsam sind die übertragenen Tätigkeiten und die dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale gemäß EntgO.

Zu deiner Frage:
Aus deinen Schilderungen entnehme ich, dass Du in die E 11 eingruppiert bist. Für die E 12 bräuchtest Du noch das Tätigkeitsmerkmal des erhebliche "Maß der Verantwortung". Dies ist in der Regel entweder

- die Leitung größter Organisationseinheiten mit einer einheitlich zu bewertenden Gesamttäigkeit ("höchste Anforderungen an die Personalführung")  = 2. Führungsebene

- oder "Richtungsweisende Entscheidungen bei besonders schwierigen Grundsatzfragen für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit".

Konkret bei Dir (5 MA, 1. Leitungsebene, 20 % Leitungstätigkeiten) sehe ich das o.g. Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt. Eine Eingruppierung nach E 13 käme nur in Frage, wenn eine wissenschaftliche Hochschulbildung für die Tätigkeit notwendig wäre. Auch dafür finde ich keine Anhaltspunkte.

Im Ergebnis ist eine Steigerung der Anforderungen auch innerhalb einer Entgeltgruppe möglich, genauso übrigens auch umgekehrt, ohne dass es zu Änderungen in der Bewertung kommt.

Nach den vorliegenden Fakten bist Du aus meiner Sicht noch zu weit von der E 12 entfernt, als dass ein Streit Aussicht auf Erfolg hat. Bitte beachte:

- Bisherige Tätigkeiten
- Steigerung der Anzahl der Mitarbeiter
- Mehr Budget (bereits in 9c)
- Anzahl der weiteren Vorgesetzten
- Bezeichnung der Tätigkeit
- vorhandenes Uni-Diplom

sind zwar für Dich wichtig, für die Eingruppierung jedoch nicht!

Kryne:
Im Zweifel den Weg wählen den wohl die meisten im öffentlichen Dienst wählen wenn sie eine höhere Bezahlung möchten, einfach den AG wechseln.

90% der Personalwechsel die ich mitbekomme haben als "Ursache" einfach den fakt, dass der derzeitige AG nicht mehr bezahlen will, weder durch Zulagen, noch durch Höhergruppierung. Durch einen Wechsel bekommt man einfach am schnellsten mehr Gehalt, solange man in einem Bereich tätig ist der oft gesucht ist.

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