Autor Thema: Vorzeitige Beendigung der Probezeit bei guten Leistungen?  (Read 18207 times)

Maximus2584

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Hallo,

ist es möglich vor den 6 Monaten die Beendigung der Probezeit zu beantragen? Ist es einfach nur ein formloser Antrag oder gibt es im TV-L einen Paragraph dafür? Als Grund z.B., dass noch nie eine Befähigung so früh ausgesprochen wurde. Es wurden mindestens 6 bis 12 Monate vorgesehen, bis komplett die selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann und die Haftung für Bescheide übernommen werden würde. Allerdings durch die Leistung wurde diese nach 3 Monaten schon(nach meinem Wunsch und Leistungen) erteilt/bestätigt. Also besteht aus diesem Grund die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Probezeit?

Danke :)

Iunius

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- Der Arbeitgeber kann die Probezeit vorzeitig beenden ja, tut er das gilt automatisch das Kündigungsschutzgesetz, dessen voller Kündigungsschutz allerdings erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit greift. Der Arbeitgeber kann in diesen sechs Monaten immer noch grundlos und ohne Sozialauswahl kündigen.
Der einzige Vorteil für den Arbeitnehmer bei einer verkürzten Probezeit ist, dass die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt statt der vorherigen Frist während der Probezeit.

- Ist die Probezeit zu Ende, läuft der unbefristete Arbeitsvertrag automatisch fort. Somit stellt sich die Frage: WARUM die Probezeit vorzeitig beenden wenn beide Seiten zufrieden sind und gerne weiter arbeiten möchten? 


TV-L im Wortlaut:
   
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
« Last Edit: 01.12.2018 14:50 von Iunius »

Iunius

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Dabei stellt sich die Frage geht es hier um Probezeit oder andere Vertraglich vereinbarte "Führung auf Probe" oder ähnliches?

Grüße

Maximus2584

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- Der Arbeitgeber kann die Probezeit vorzeitig beenden ja, tut er das gilt automatisch das Kündigungsschutzgesetz, dessen voller Kündigungsschutz allerdings erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit greift. Der Arbeitgeber kann in diesen sechs Monaten immer noch grundlos und ohne Sozialauswahl kündigen.
Der einzige Vorteil für den Arbeitnehmer bei einer verkürzten Probezeit ist, dass die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt statt der vorherigen Frist während der Probezeit.

- Ist die Probezeit zu Ende, läuft der unbefristete Arbeitsvertrag automatisch fort. Somit stellt sich die Frage: WARUM die Probezeit vorzeitig beenden wenn beide Seiten zufrieden sind und gerne weiter arbeiten möchten? 


TV-L im Wortlaut:
   
§ 2
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

Vielen Dank für die Anwort. Aus den oben genannten Gründen macht es natürlich keinen Sinn. Mein Gedanke war nach der möglichen Verkürzung auch einen Antrag auf Stufenerhöhung zu stellen. Als Argument könnte natürlich die "vorzeitige" Beendigung der Probezeit durch gute Leistungen gebracht werden.

Spid

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Um welche Stufe geht es?

Maximus2584

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Um welche Stufe geht es?

Von Stufe 2 auf 3 oder sogar die 4 (eher unwahrscheinlich gehe ich mal davon aus)

Iunius

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§ 17Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)   Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn
des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) 1 Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.


Hm also eigentlich geht das erst NACH dem erreichen der Stufe 3, wenn es keine davon abweichende Regelung gibt. Allerdings sind mir zwei Fälle bekannt in denen das Regierungspräsidium Stuttgart eben um Mitarbeiter zu halten diese nach der Probezeit in die jeweilige Endstufe eingruppiert hat, in den beiden Fällen also:
E7 Stufe 5 und
E9 Stufe 5

Stellt sich die Frage nach welchen Regelungen hier vorgegangen wurde, vielleicht die Anerkennung früherer Tätigkeiten.
« Last Edit: 01.12.2018 16:11 von Iunius »

Spid

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Eines Besserstellung des AN gegenüber den tariflichen Regelungen ist arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden.

Iunius

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So ist es, im TV-L finden diese "Sich" nicht, lediglich der AG kann Mitarbeiter besser stellen - wenn er autonom entscheiden kann.

TV-Ler

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... in die jeweilige Endstufe eingruppiert hat, in den beiden Fällen also:
E7 Stufe 5 und
E9 Stufe 5
In der EG7 ist die Stufe 5 nicht Endstufe und in der EG9 nur in den Fällen mit besonderer Stufenlaufzeit.

Iunius

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... in die jeweilige Endstufe eingruppiert hat, in den beiden Fällen also:
E7 Stufe 5 und
E9 Stufe 5
In der EG7 ist die Stufe 5 nicht Endstufe und in der EG9 nur in den Fällen mit besonderer Stufenlaufzeit.

Stimmt in E7 sollte es die 6 sein sorry,
in E9 war 5 damals die Endstufe, die 6 gibts ja erst seit den letzten Tarifverhandlungen.