Hallo Liebe Forums-Mitglieder,
ich bin studentische Hilfskraft und habe eine Frage zur Jahressonderzahlung für das Tarifgebiet TV-L Ost. Laut TV-L ist die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung das monatliche Entgelt aus den Monaten Juli, August und September. Mein Arbeitsverhältnis besteht seit Februar diesen Jahres, wobei immer wieder auch die Studnenzahl angepasst wurde. So habe ich im Monat Juli 40 Studnen gearbeitet und in den Monaten August und September jeweils 80. Daraus ergibt sich also für die drei Monate eine durchschnittliche Arbeitszeit von ca. 66 Stunden, was in meinem Fall in etwa einem durchschnittlichen Verdienst von ca. 760,00 € entspricht. Davon 80 % und minus 1/12, weil ich den Januar noch nicht beschäftigt war müsste nach meiner Rechnung die Jahressonderzalhlung sich auf rund 550,00 € belaufen.
Jetzt ist allerdings das Problem, das mein Vertrag nur bis September ging und dieser, aber ohne Unterbrechung, verlängert wurde, allerdings mit einem reduzierten Beschäftigungsumfang von 10 Stunden monatlich von Oktober bis Dezember. Das Landesamt für Bezüge und Versorgung argumentiert nun, dass dieser Vertrag den alten abgelöst habe und somit der neue Vertrag ab Oktober allein für die Berechnung der Jahressonderzahlung relevant sei. Somit berechnet sich nach dessen Ansicht die Sonderzahlung anstelle auf 550,00 € nur auf 80 % bezogen auf die 10 Stunden, also auf ca. 85 €.
Für einen studentischen Angestellten ist das natürlich schon ein deutlicher Unterschied und mich würden einfach mal, noch ein paar andere Meinungen als nur die des Sachbearbeiters der Landesstelle für Bezüge dazu interessieren. Nochmal ganz konkret, es handelt sich ab Oktober um eine Verlämgerung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung. Oder ist das Problem, dass mit der Verlängerung sich auch der Beschäftigungsumfang geändert hat? Das TV-L ist meiner Meinung nach zu diesem Sachverhalt nicht ganz eindeutig.
Dort heißt es in §20:
"(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem
31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des
Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsum-
fang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit."
"Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzu-
schuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich."
Es würde mich sehr freuen, ein paar Meinungen zu meinem beschriebenen Anliegen hören zu können und ob es wirklich keinen Unterschied macht, ob ein Vertragsverhältnis neu geschlossen wurde oder, ob es sich nur um eine Verlängerung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, was die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung betrifft.
Vielen dank schon mal und viele Grüße!