Autor Thema: Jahressonderzahlung nach Verlängerung des Arbeitsverhältnisses  (Read 2865 times)

Jojo4037

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Hallo Liebe Forums-Mitglieder,

ich bin studentische Hilfskraft und habe eine Frage zur Jahressonderzahlung für das Tarifgebiet TV-L Ost. Laut TV-L ist die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung das monatliche Entgelt aus den Monaten Juli, August und September. Mein Arbeitsverhältnis besteht seit Februar diesen Jahres, wobei immer wieder auch die Studnenzahl angepasst wurde. So habe ich im Monat Juli 40 Studnen gearbeitet und in den Monaten August und September jeweils 80. Daraus ergibt sich also für die drei Monate eine durchschnittliche Arbeitszeit von ca. 66 Stunden, was in meinem Fall in etwa einem durchschnittlichen Verdienst von ca. 760,00 € entspricht. Davon 80 % und minus 1/12, weil ich den Januar noch nicht beschäftigt war müsste nach meiner Rechnung die Jahressonderzalhlung sich auf rund 550,00 € belaufen.

Jetzt ist allerdings das Problem, das mein Vertrag nur bis September ging und dieser, aber ohne Unterbrechung, verlängert wurde, allerdings mit einem reduzierten Beschäftigungsumfang von 10 Stunden monatlich von Oktober bis Dezember. Das Landesamt für Bezüge und Versorgung argumentiert nun, dass dieser Vertrag den alten abgelöst habe und somit der neue Vertrag ab Oktober allein für die Berechnung der Jahressonderzahlung relevant sei. Somit berechnet sich nach dessen Ansicht die Sonderzahlung anstelle auf 550,00 € nur auf 80 % bezogen auf die 10 Stunden, also auf ca. 85 €.

Für einen studentischen Angestellten ist das natürlich schon ein deutlicher Unterschied und mich würden einfach mal, noch ein paar andere Meinungen als nur die des Sachbearbeiters der Landesstelle für Bezüge dazu interessieren. Nochmal ganz konkret, es handelt sich ab Oktober um eine Verlämgerung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung. Oder ist das Problem, dass mit der Verlängerung sich auch der Beschäftigungsumfang geändert hat? Das TV-L ist meiner Meinung nach zu diesem Sachverhalt nicht ganz eindeutig.

Dort heißt es in §20:
"(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen  Mehrarbeits-  oder  Überstunden),  Leistungszulagen,  Leistungs- und  Erfolgsprämien. Der  Bemessungssatz bestimmt  sich  nach  der  Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem
31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. In  den  Fällen,  in  denen  im  Kalenderjahr  der  Geburt  des  Kindes  während  des 
Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt  wird,  bemisst  sich  die  Jahressonderzahlung  nach  dem  Beschäftigungsum-
fang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit."

"Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die  gezahlten  Entgelte  der  drei  Monate  addiert  und  durch  drei  geteilt;  dies  gilt  auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte  der  drei  Monate  addiert,  durch  die  Zahl  der  Kalendertage  mit  Entgelt geteilt  und  sodann  mit  30,67  multipliziert. Zeiträume,  für  die  Krankengeldzu-
schuss  gezahlt  worden  ist,  bleiben  hierbei  unberücksichtigt. Besteht  während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich."

Es würde mich sehr freuen, ein paar Meinungen zu meinem beschriebenen Anliegen hören zu können und ob es wirklich keinen Unterschied macht, ob ein Vertragsverhältnis neu geschlossen wurde oder, ob es sich nur um eine Verlängerung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnis handelt, was die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung betrifft.

Vielen dank schon mal und viele Grüße!

Isie

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Hallo Jojo,

leider wird die Vorschrift sehr eng ausgelegt. Der Bemessungszeitraum richtet sich nach dem am 01.12. bestehenden Arbeitsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Anschlussarbeitsverhältnis oder ein neues Arbeitsverhältnis ist. Entscheidend ist nur, wann es begonnen hat, wobei Vorbeschäftigungen als studentische Hilfskraft oder als TV-Ler nicht bei der Bemessung, sondern nur bei den Zwölfteln mitzählen.

LG Isie

Jojo4037

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Hallo Isie,

vielen Dank für deine Antwort. So ganz klar geworden ist mir das ganze leider immer noch nicht. Wozu steht dann überhaupt im TV-L, dass sich die Sonderzahlung aus den Monaten Juli bis September bemisst, wenn am Ende doch nur entscheidend ist, was für eine Beschäftigung am 01.12. vorliegt. Das würde ja bedeuten, dass wenn zufällig jemand zum 01.12. seine Stunden aufgestockt bekommt, er dadurch dann auf einmal eine erheblich höhere Sonderzahlung erhält, obwohl er über das Jahr gesehen vielleicht durchschnittlich deutlich weniger als jemand anderes gearbeitet hat. Den Sinn dahinter verstehe ich wirklich nicht und meines Erachtens geht das aus den Formulierungen im TV-L auch so nicht eindeutig hervor. Bitte korrigiere mich, wenn ich mich irre.

Lg Jojo

Spid

  • Gast
Was Isie schreibt, ist zwar ungelenk formuliert, entspricht aber der BAG-Rechstsprechung, siehe BAG, Urteil v. 22.03.2017 - 10 AZR 623/15 und Urteil v. 12.12.2012 - 10 AZR 922/11.

Jojo4037

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Ok, danke nochmal für alle antworten! Nun ist es eindeutig. Ich finde die Regelung zwar immer noch zumindest hinterfragbar, aber aus den Gerichtsurteilen geht immerhin zweifelsfrei hervor, wie die Rechtssprechung hierzu lautet. Aber interessant zu sehen, dass in der Frage in unterschiedlichen Instanzen bereits schon auch durchaus unterschiedlich geurteilt wurde. Naja, immerhin hat sich bei mir jetzt Klarheit - nochmal danke dafür!

D-x

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Das würde ja bedeuten, dass wenn zufällig jemand zum 01.12. seine Stunden aufgestockt bekommt, er dadurch dann auf einmal eine erheblich höhere Sonderzahlung erhält, obwohl er über das Jahr gesehen vielleicht durchschnittlich deutlich weniger als jemand anderes gearbeitet hat.

Das wird der Arbeitgeber wohl zu verhindern wissen. I.d.R. werden Erhöhungen (und ebenso (temporäre) Verringerungen) der Arbeitszeit ja nicht über neue, sondern über Änderungsverträge realisiert, sodass diese Personen weiter einen ununterbrochenen Arbeitsvertrag haben.

Studentische Hilfskräfte (und nicht nur die, sondern ja auch andere wissenschaftliche Mitarbeiter und sogar Doktoren bzw. die derzeit in Mode befindlichen 'Juniorprofessoren' im wissenschaftlichen Umfeld) werden aber eben gern und zulässigerweise mit befristeten Verträgen beschäftigt, was dazu führt, dass es zu solchen Besonderheiten wie bei Dir kommen kann.