Autor Thema: AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion  (Read 7376 times)

Pelzo

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Hallo,

ich lese gerade im Stellenangebot der Generalzolldirektion:

Die Einstellung erfolgt befristet bis zum 31. Juli 2026.

Die Beschäftigung erfolgt außertariflich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) - ausgenommen § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD -, der Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)

Gesucht werden hauptamtlich Lehrende für Pädagogik, Psychologie, VWL, Jura.

Ist es mittlerweile so einfach, AT zu werden und die Befristungsregeln zu umgehen?

Spid

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Antw:AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion
« Antwort #1 am: 04.12.2018 07:08 »
Der TVÖD regelt selbst, für welche Arbeitsverhältnisse er nicht gilt - und in den allermeisten Fällen gilt er ohnehin nur, weil die Arbeitsvertragsparteien dies so vereinbart haben.

Pädi07

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Antw:AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion
« Antwort #2 am: 10.12.2018 10:58 »
Die Stellen sind befristet bis 2026 und die Einstellung erfolgt in E 13.

Lars73

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Antw:AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion
« Antwort #3 am: 10.12.2018 11:18 »
Da der TVöD für den Tätigkeitsbereich keine Anwendung findet kann man es abweichend vom Tarifvertrag regeln. Natürlich kann man dann per Arbeitsvertrag Teile der tariflichen Regelungen zur Anwendung bringen.

Ob ein Arbeitsgericht allerdings die Befristung für zulässig hält bleibt abzuwarten. Ich vermute mal es sind die W2 KW-Stellen die hier verwendet werden. Aber als Haushaltsbefristung mit erheblichen rechtlichen Risiken.

nichts_tun

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Antw:AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion
« Antwort #4 am: 15.12.2018 21:54 »
Da der TVöD für den Tätigkeitsbereich keine Anwendung findet kann man es abweichend vom Tarifvertrag regeln. Natürlich kann man dann per Arbeitsvertrag Teile der tariflichen Regelungen zur Anwendung bringen.

Ich habe jetzt auch diese Stellen gefunden. Dort ist folgendes geschrieben:
Zitat
Die Beschäftigung erfolgt außertariflich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) - ausgenommen § 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD -, der Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) sowie nach den diese ergänzenden Tarifverträgen und wird nach Entgeltgruppe 13 vergütet. Für die Dauer der Tätigkeit wird ein Lehrauftrag am Fachbereich Finanzen erteilt.

Heißt das, bis auf die EGO und § 30 TVöD wird seitens des Bundes der TVöD erst einmal insgesamt ausgeschlossen, d. h. keine JSZ, Entgelt im Krankheitsfall etc.? Im Arbeitsvertrag können dann allerdings entsprechende Teile des TVöD vereinbart werden?

Spid

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Antw:AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion
« Antwort #5 am: 15.12.2018 22:01 »
Die Formulierung schließt einzig den §30 Abs. 2 Satz 1 TVÖD aus.

nichts_tun

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Antw:AT-Beschäftigte bei der Generalzolldirektion
« Antwort #6 am: 16.12.2018 00:48 »
Jetzt habe ich es verstanden. Danke.

(Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.)