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Fallgruppen, persönliche Voraussetzungen

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kleri:
Hallo,

ich habe ein paar Fragen zur Bewertungssystematik. Als Beispiel soll die Entgeltgruppe E 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) - Teil A, Allgemeiner Teil – I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) dienen.

In welchen Fällen prüfe ich bei der Bewertung die Fallgruppe 2?
Habe ich ein Wahlrecht oder prüfe ich zunächst immer Fallgruppe 1?

Es gibt hier die Argumentation, dass die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse der Fallgruppe 1 immanent sind und sowieso geprüft werden müssen. Andersherum werden die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse nur durch die in den persönlichen Voraussetzungen der Fallgruppe 1 beschriebene Ausbildung gewonnen.
Hintergrund ist, dass im hiesigen Bereich keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt und mit der genannten Argumentation diese faktisch eben doch besteht.

Spid:
Es handelt sich um zwei nebeneinander stehende, voneinander unabhängige Fallgruppen, deren Tätigkeitsmerkmale jeweils unabhängig zur entsprechenden Eingruppierung führen. G+uFK sind keine Voraussetzung in der Person, sondern charakterisieren die auszuübende Tätigkeit.

nichts_tun:
Wobei auch bei dem abgeschlossenen Hochschulstudium die entsprechende Tätigkeit bei der auszuübenden Tätigkeit vorliegen muss. Jedenfalls muss die Fallgruppe 2 nicht mehr geprüft werden, wenn die Fallgruppe 1 einschlägig ist.

Ansonsten sagt die Rechtsprechung: "gründliche, umfassende Fachkenntnisse sind regelmäßig solche eines Fachhochschulstudiums". LAG M-V, Urteil vom 26.07.2016, 5 Sa 226/15, Rd.-Nr. 158, Link.



Spid:
Die Auffassung hat das LAG MV in seinem ohnehin rechtsfehlerhaften Urteil ziemlich exklusiv. Allein schon das zur Begründung herangezogene BAG-Urteil, das derlei in keinster Weise ausführt, ja nicht einmal geprüft hat, weil es nicht zu prüfen war. Es widerspricht ja auch dem erklärten Willen der Tarifparteien und der gängigen Kommentierung, war ja vielleicht auch eher als humoristischer Beitrag gedacht, ich habe jedenfalls herzlich gelacht.

Und natürlich ist auch die voraussetzungsfreie Fallgruppe zu prüfen, alles andere wäre rechtsfehlerhaft.

kleri:

--- Zitat von: Spid am 04.12.2018 15:49 ---Die Auffassung hat das LAG MV in seinem ohnehin rechtsfehlerhaften Urteil ziemlich exklusiv. Allein schon das zur Begründung herangezogene BAG-Urteil, das derlei in keinster Weise ausführt, ja nicht einmal geprüft hat, weil es nicht zu prüfen war. (...)

--- End quote ---
Ich teile deine Auffassung, man braucht schon viel Fantasie, um diese Feststellung zu treffen.

In welchen Fällen verwendet ihr die Fallgruppe 1? Ich sehe darin keinen großen Nutzen, da ich ohne Not auf gefestigte Rechtsprechung verzichten müsste.

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