Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Fallgruppen, persönliche Voraussetzungen
Spid:
In den Fällen, in denen für die Tätigkeit tatsächlich ein Hochschulstudium erforderlich ist - und auch zum abgeschlossenen Hochschulstudium gibt es doch hinreichend Rechtsprechung, ist ja kein sonderlich neues Tätigkeitsmerkmal, wird nur in diesem Abschnitt erstmalig verwandt.
nichts_tun:
Ich habe das vom LAG herangezogene BAG-Urteil dazu nicht weiter geprüft. Aber ich fand den Duktus des LAG interessant, das hatte ich zuvor so auch noch nicht gelesen.
@kleri: Vorstellbar ist die FG 1 z. B. bei einer Stelle SB Controlling/Rechnungswesen, weil ein Studium der BWL notwendig ist.
Squix:
Wofür ist denn ein Hochschulstudium im allg. Verwaltungsdienst (unterhalb der E13) wirklich direkt erforderlich? (also FG 1)
Ich behaupte (derzeit) ja eher, dass man alles auf seine Tätigkeit bezogen lernen kann. (FG 2)
Spid:
--- Zitat von: Squix am 06.12.2018 08:53 ---Wofür ist denn ein Hochschulstudium im allg. Verwaltungsdienst (unterhalb der E13) wirklich direkt erforderlich? (also FG 1)
--- End quote ---
Mir fiele da zu allererst der Bereich „Statistik“ ein...
--- Zitat ---Ich behaupte (derzeit) ja eher, dass man alles auf seine Tätigkeit bezogen lernen kann. (FG 2)
--- End quote ---
Ja, eine verbreitete Ansicht. Mündet dann häufig darin, daß Menschen mit eng begrenztem Horizont herumstümpern, ohne das Ganze im Blick zu haben.
Squix:
Statistik und Controlling sind wohl auch die Bereiche an die ich gedacht (hätte). Weitere regeln ja max. Gesetze.
Aber ist dem "Herumstümpern" denn wirklich mit einem Hochschulabschluss vorzubeugen?
Evtl. wohl eher eine Haftungsfrage.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version