Hallo,
ich habe ein paar Fragen zur Bewertungssystematik. Als Beispiel soll die Entgeltgruppe E 9b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) - Teil A, Allgemeiner Teil – I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) dienen.
In welchen Fällen prüfe ich bei der Bewertung die Fallgruppe 2?
Habe ich ein Wahlrecht oder prüfe ich zunächst immer Fallgruppe 1?
Es gibt hier die Argumentation, dass die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse der Fallgruppe 1 immanent sind und sowieso geprüft werden müssen. Andersherum werden die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse nur durch die in den persönlichen Voraussetzungen der Fallgruppe 1 beschriebene Ausbildung gewonnen.
Hintergrund ist, dass im hiesigen Bereich keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt und mit der genannten Argumentation diese faktisch eben doch besteht.