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Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Ostsee:
Hallo, bei mir liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Für das Jahr 2017 steht mir der übliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Bei meinem AG muss der Urlaub generell bis zum 31.03 des Folgejahres angetreten werden, damit dieser nicht verfällt. Im Kalenderjahr 2017 habe ich 13 Urlaubstage genommen, so dass ich 17 Urlaubstage mit in das Kalenderjahr 2018 übernommen habe. In der Zeit von Anfang Februar 2018 bis Ende November 2018 war ich arbeitsunfähig erkrankt und habe u.a. Krankengeld bezogen.
Kann mir bitte jemand sagen, ob die 17 Tage „Resturlaub“ aus 2017 verfallen sind? Sollte dies nicht der Fall sein – bis wann müsste ich diesen „Resturlaub“ angetreten haben?
Vielen Dank.
Folgende ergänzende Frage: Bis wann muss ich meinen Urlaub aus 2018 (30Tage) angetreten haben damit dieser nicht verfällt?
D-x:
Dein Urlaubsanspruch aus 2017 dürfte spätestens zum 31.03.2019 verfallen, siehe BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10.
Die Urlaubsansprüche für 2018 somit ein Jahr später, nämlich am 31.03.2020.
Mіau!:
Es wäre wohl besser, der Urlaub würde sofort genommen, so könnte der Threadersteller, der offenbar nicht in der Lage ist, den Sachverhalt anhand dreier Stichworte in nicht mehr als fünf Minuten selbst zu recherchieren, immerhin keine größeren Schäden anrichten.
Spid:
Ein Anspruch auf Übertragung ins Folgejahr besteht ohnehin nur unter den Voraussetzungen des §7 Abs. 3 BUrlG.
D-x:
Was heißt das denn für den geschilderten Fall?
Hätte der AN nach Rückkehr aus der Erkrankung direkt beginnen müssen den Urlaub zu nehmen, da sonst der Verfall droht?
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