Rückzahlungsvereinbarung und Verpflichtung

Begonnen von Montana, 28.11.2018 18:48

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Montana

Guten Tag,

vor einiger Zeit habe ich die Prüfung zum Verwaltungsfachwirten bestanden.
Heute wurde mir nun mein Änderungsvertrag und eine Rückzahlungsvereinbarung und Verpflichtung vorgelegt, die ich unterschreiben soll. Die Rückzahlungsvereinbarung und Verpflichtung ist nicht Bestandteil des Änderungsvertrages.


Diese Vereinbarung beinhaltet, dass wenn ich innerhalb von 3 Jahren bei meinem Arbeitgeber kündige, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie das für die Freistellung erhaltende Entgelt zurückgezahlt werden müssen. Mein Arbeitgeber hat mich bereits vor dem Lehrgang schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Verpflichtung nach dem Lehrgang zu unterzeichnen ist. Auf diesem Schreiben sollte ich mit Kürzel unterschreiben. Dies wurde auch getan. Jedoch war es nur ein Informationsschreiben wie der weitere Verlauf erfolgt. Es wurde nichts konkretes über höhe und Umfang der Verpflichtung erwähnt.


Bin ich dazu verpflichtet, diese Rückzahlungsvereinbarung und Verpflichtung zu unterschreiben?
Hat der Arbeitgeber hier überhaupt eine gesetzliche Ermächtigung?
Muss diese Rückzahlungsverpflichtung nicht eigentlich vor einer Weiterbildung geklärt werden und nicht danach?
Was würde passieren, wenn ich mich weigere, dies zu Unterschreiben?

Ich hoffe mir kann da jemand helfen.
Vielen Dank im Voraus :)

mfg
Montana

Spid

Nein.
Braucht er nicht - wir sind hier nicht im Verwaltungsrecht.
Für den AG wäre das besser, ja.
Grundsätzlich nichts.

Abseits der Beantwortung der Fragen sei noch darauf verwiesen, daß sich in einigen Landesbezirken (z.B. NW) die Rückzahlungspflicht ohnehin aus einem landesbezirklichen Tarifvertrag ergibt.

Montana

#2
Wenn ich also diese Rückzahlungsvereinbarung nicht unterschreibe, hat der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit im Fall einer Kündigung durch mich die Lehrgangs- Prüfungsgebühren sowie das Entgelt zurückzuverlangen?


Mfg
Montana

Spid

Das ist kein zulässiger Schluß aus meinen Ausführungen.

neXus

Zitat von: Montana in 28.11.2018 18:48
Bin ich dazu verpflichtet, diese Rückzahlungsvereinbarung und Verpflichtung zu unterschreiben?
Nein.

Zitat von: Montana in 28.11.2018 18:48
Hat der Arbeitgeber hier überhaupt eine gesetzliche Ermächtigung?
Die benötigt er dazu nicht.

Zitat von: Montana in 28.11.2018 18:48
Muss diese Rückzahlungsverpflichtung nicht eigentlich vor einer Weiterbildung geklärt werden und nicht danach?
Eigentlich schon, denn das Argument "sonst lassen wir dich diese Weiterbildung nicht machen" zieht im Nachhinein nicht mehr.

Zitat von: Montana in 28.11.2018 18:48
Was würde passieren, wenn ich mich weigere, dies zu Unterschreiben?
Du bekommst vielleicht den Änderungsvertrag dann auch nicht.

Schokobon

Welchen Inhalt soll der Änderungsvertrag haben?

dieblondeausdempersonal

Ich frage mich gerade warum der Arbeitgeber das nach Bestehen der Weiterbildung erst vorlegt? Wenn überhaupt wird solch eine Vereinbarung vor Beginn der Weiterbildung geschlossen...

MoinMoin

Zitat von: dieBlondeausdemHR in 29.11.2018 11:55
Ich frage mich gerade warum der Arbeitgeber das nach Bestehen der Weiterbildung erst vorlegt?
Schlampigkeit?

dieblondeausdempersonal

Eine etwaige Rückzahlung von Fortbildungskosten muss vertraglich zwischen
Arbeitgeber und den Beschäftigten geregelt sein, und zwar schon vor Beginn der Fort-
/Weiterbildungsmaßnahme. Denn Beschäftigte müssen auf alle Folgen, die sich für
sie aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, zu Beginn der
vereinbarten Ausbildung klar und unmissverständlich hingewiesen werden. Eine erst
nach Beginn einer Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossene
Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam (BAG, Urt. v. 09.12.1992 – 5 AZR 158/92 –
EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 43).


Nur mal so als Tipp ;-)

Spid

Hilft alles nicht, wenn für den TE ein landesbezirlicher TV gilt, der eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung begründet.

Montana

Gilt ein solcher landesbezirklicher TV auch für Schleswig-Holstein?
Der eine Rüchzahlungsverpflichtung begründet?