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Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD (Erkrankung Betreuungsperson)

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Lord13:
Die Frage betrifft die Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD.
Ich bin als Angestellter bei einem kommunalen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt (VKA TvöD). Ich bin verheiratet und wir haben ein Kind im Alter von 2 Jahren. Das Kind hat einen Krippenplatz, welcher täglich ca. 3h genutzt werden kann. Meine Frau ist noch immer ohne Arbeit bzw. in Elternzeit.
Ich musste nunmehr für 3 Tage die kurzfristige Betreuung übernehmen, da meine Frau ins Krankenhaus musste.

Daraufhin habe ich für diese 3 Tage eine Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD bei meinem Arbeitgeber beantragt. (Diese hatte ich auch schon kurz nach der Geburt bei einem anderen kommunalen Arbeitgeber erhalten.)

Mein Arbeitgeber lehnt diese Arbeitsbefreiung jedoch ab. Es wird begründet, dass in meinem Fall lediglich die Krippe eine Betreuungsperson i.S. d. TVöD darstellt und nicht meine Frau. Des Weiteren liegt auch keine Krankschreibung des Kindes vor, welche eine Arbeitsbefreiung erforderlich mache. Ich könne dies ja im Rahmen des Gleitzeit verwirklichen.

Die Antragstellung erfolgte im Voraus schriftlich, nach mündlicher Ablehnung über Vorgesetzte und Rücksprache mit dem Personalrat. Eine Kontaktaufnahme zu meiner Person erfolgte nur in Form der Ablehnungsbescheide. Rückfragen des Personalamtes zu meinen persönlichen Verhältnissen liefen ausschließlich über meine Vorgesetzte. Einen Nachweis über den Krankenhausaufenthalt habe ich vorgelegt.

Meine Frage:
Ist die Aussage des Arbeitgebers korrekt und/oder wie ist
die rechtliche Situation/Bewertung des § 29 Abs. 1 e) cc) TvöD? Wer zählt als Betreuungsperson?

Vielen Dank!

Spid:
Wer als Betreuungsperson zählt, wäre hier nur zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des §616 BGB gegeben wären. Das ist, wenn sich das Problem durch Nutzung einer Gleitzeitregelung lösen läßt, aber schlicht nicht der Fall.

Lord13:
Danke für die Antwort. Ja, hier liegt das Problem. Es wird immer nur drauf verwiesen, dass meine Frau keine Betreuungsperson nach dem TVÖD ist, sobald es eine anderweitige Betreuung gibt. Der Betreuungsumfang sei hierbei irrelevant.

Die Gleitzeitregelung konnte hierbei nicht genutzt werden, da ich max. hätte 2h auf Arbeit sein können und die Kernarbeitszeit in keinster Weise erfüllt worden wäre. Es blieb nur die Option komplett frei zu nehmen.

Es scheint aber hierzu keine weiteren Ausführungen zum § 29 TVÖD zu geben. Ich vermute hier eher eine von Amt zu Amt unterschiedliche Auslegung der Betreuungsperson.

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