Autor Thema: Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit  (Read 7469 times)

verwaltungsdödel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Hallo Zusammen,

ich bin nun seit dem 01.02.2018 auf einer neuen Stelle, welche laut Stellenausschreibung in EG 9b eingruppiert. Ich habe im Oktober 2018 meine Prüfungen für den BL 2 geschrieben. Laut Gesetz würde mir eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages von meiner jetzigen Eingruppierung und der laut Stellenbeschreibung.

Bei uns im Haus gibt es keine Stellenbewertungen.
Nun ist es so das mir ab 01.05.2019 die Teamleitung übertragen werden soll (vorher noch Einarbeitung) und dann auch die Höhergruppierung.

Normalerweise steht mir doch trotzdem die Zulage zu. Ich fühle mich leicht veräppelt, da ich ja seit nun 01.02.2018 auf der Stelle sitze immer noch nach der bisherigen EG bezahlt werde.

Kann mir jemand vielleicht helfen?

Lars73

  • Gast
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #1 am: 05.12.2018 15:07 »
Sind Dir denn Aufgaben nach E9b übertragen (auch ohne Teamleitung ist es eine E9b?). Dann schriftlich das Geld einfordern und wenn es nicht hilft ggf. klagen. (Ggf. noch vor der Klage Personalrat um Unterstützung bitten.)

Spid

  • Gast
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #2 am: 05.12.2018 15:12 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Zudem ist nicht klar, auf welches Gesetz der TE abhebt, das ihm als Anspruchsgrundlage für seinen behaupteten Anspruch dienen soll. Eine solche gesetzliche Regelung ist mir nicht bekannt.

verwaltungsdödel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #3 am: 05.12.2018 15:20 »
Wer legt fest welche Tätigkeit wie einzugruppieren ist? Es gibt keine Stellebewertung bei uns im Haus.

Spid

  • Gast
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #4 am: 05.12.2018 15:23 »
Die Eingruppierung ergibt sich aus der EGO.

verwaltungsdödel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #5 am: 05.12.2018 15:59 »
Ich erledige bereits alle Aufgaben die ich zur Aufgabe habe bis auf die Teamleitung, allerdings kann die Teamleitung alleine keine Eingruppierung nach 9b ausmachen oder?

Da ich jetzt noch in EG 6 eingestuft bin würd ich ja bis ende April (also ein Jahr lang) noch nach EG 6 bezahlt werden obwohl ich bereits Tätigkeiten die wohl einer höheren Tätigkeit entsprechen mache.
Das kann überspitzt gesagt ewig hinausgezogen werden, bis der Vorgesetzte sagt das man jetzt eingearbeitet ist und somit auch Teamleitung sein kann...

Spid

  • Gast
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #6 am: 05.12.2018 16:04 »
Ein Anspruch auf die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht nicht, schon gar nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG nicht berührt und kann ggfs. gerichtlich festgestellt werden.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,266
Antw:Persönliche Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #7 am: 05.12.2018 16:22 »
1.) Lass dir schriftlich von deinem AG mitteilen, was jetzt deine auszuübenden Tätigkeiten sind.
2.) Falls die dir nichts dergleichen geben, dann schränke deine Arbeit in dem Umfang ein, dass sie deiner ehemilgen Tätigkeiten entspricht.
3.) Alternative: Erfasse dein ausgeübten Tätigkeiten mit Zeitanteile und lass dir von deinem AG bestätigen, dass dies deine auszuübenden Tätigeiten sind.

Dann kannst du überprüfen, welche EG das ist ....

Wenn bei uns ein Bote, juristsch ausgefeilte Bereichte für das Ministerium verfasst, dann wird er solange als Bote bezahlt, bis der AG diese Tätigkeiten überträgt, dass er bitte diese Berichte schreiben soll.
Und unter AG ist regelmäßig nicht irgend ein dahergelaufender Referatsleiter zu verstehen.